Die Handwerksrolle ist ein Verzeichnis, in das die Inhaber von Betrieben zulassungspflichtiger Handwerke (Anlage A HwO). Die Voraussetzung für eine vollständige Gewerbezulassung ist die Eintragung in die Handwerksrolle der zuständigen Handwerkskammer. Ohne Eintragung handelt der Ihnaber ordnungswidrig und kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 € belegt werden (§ 117 HwO). Außerdem kann auch ein Verstoß gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit vorliegen.
Der selbständige Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks als stehendes Gewerbe ist nur den in der Handwerksrolle eingetragenen natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften gestattet.
Für die zulassungsfreien Handwerke sind keine besonderen Qualifikationsnachweise erforderlich, um sie selbstständig auszuüben. 41 Handwerke sind als zulassungsfreie Handwerke in der Anlage B Abschnitt 1 der Handwerksordnung zusammengefasst.
Voraussetzungen für die Eintragung
• Abgeschlossene Meisterprüfung in dem Handwerk, das Sie ausgeübt werden oder in einem mit diesem verwandten zulassungspflichtigen Handwerk.
• Die Handwerksordnung sieht auch Bestimmungen vor, nach denen eine Betriebsleitung als Diplom-Ingenieur oder Diplom-Ingenieurin, mit Abschluss als Bachelor oder Master oder mit einer der Meisterprüfung gleichwertigen deutschen staatlichen oder staatlich anerkannten Prüfung in die Handwerksrolle möglich ist. Voraussetzung ist, dass der Studien- oder Schulschwerpunkt der Prüfung dem einzutragenden Handwerk entspricht.
• Darüber hinaus besteht die Möglichkeit zur Erteilung einer Ausnahmebewilligung oder Ausübungsberechtigung.
• Für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union (EU), des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) und der Schweiz existieren besondere Regelungen zur Anerkennung von Berufsqualifikationen im Rahmen eines Ausnahmebewilligungsverfahrens.
• Zudem kann für im Ausland erworbene Berufsqualifikationen eine Gleichwertigkeitsfeststellung erfolgen.