Das Problem in der Praxis ist, dass immer wieder darüber gestritten wird, ob es sich bei den ausgeführten Arbeiten um Nachbarschaftshilfe, Freundschaftsdienst, Bauhelfer oder Schwarzarbeit handelt. Wer hier nicht genau Bescheid weiß, sollte sich vor der Tätigkeit bzw. Beauftragung genau informieren, weil es sich evtl. um Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten handeln kann, obwohl sie nicht unter den Begriff "Schwarzarbeit" einzuordnen ist. Problematisch ist z. B. die Frage, wer Bauhelfer ist. In den meisten Fällen ist nicht der ausführende bzw. arbeitende "Nachbar" oder "Freund" der Bauhelfer, sondern der Bauherr, was aber dann auch noch voraussetzt, dass er wirklich mitarbeitet. Leider sind die Erklärungen des Gesetzes eher schwammig, aber letztendlich werden nicht nur die "Schwarzarbeiter", sondern auch der Auftraggeber zur Rechenschaft gezogen.
In den 70er bis Anfang der 90er Jahren des letzten Jahrhunderts war die Schwarzarbeit bzw. "Nachbarschaftshilfe", teilweise sogar über die Firmen, an der Tagesordnung. Der Hintergrund war nicht nur die Tatsache, dass die anstehenden Aufträge nicht anders erledigt werden konnten, sondern auch die Einstellung der derzeitigen Generationen (Babyboomer, GenX) der Arbeitnehmer. Danach hat sich zunehmend die Einstellung zur Arbeit geändert. Die Generationen (GenY, GenZ) haben eine total andere Einstellung. Ich wage zu behaupten, dass das auch ein Teil des Fachkräftemangels darstellt.
Nach dem
Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz - SchwarzArbG) leistet derjenige bzw. diejenige
Schwarzarbeit, der bzw. die
Dienst- oder
Werkleistungen erbringt oder ausführen lässt und dabei
1. als Arbeitgeber, Unternehmer oder versicherungspflichtiger Selbstständiger seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden sozialversicherungsrechtlichen Melde-, Beitrags- oder Aufzeichnungspflichten nicht erfüllt,
2. als Steuerpflichtiger seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfüllt,
3. als Empfänger von Sozialleistungen seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden Mitteilungspflichten gegenüber dem Sozialleistungsträger nicht erfüllt,
4. als Erbringer von Dienst- oder Werkleistungen seiner sich daraus ergebenden Verpflichtung zur Anzeige vom Beginn des selbstständigen Betriebes eines stehenden Gewerbes (§ 14 der Gewerbeordnung) nicht nachgekommen ist oder die erforderliche Reisegewerbekarte (§ 55 der Gewerbeordnung) nicht erworben hat,
5. als Erbringer von Dienst- oder Werkleistungen ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe selbstständig betreibt, ohne in der Handwerksrolle eingetragen zu sein (§ 1 der Handwerksordnung).
Das Gesetz findet keine Anwendung für
nicht nachhaltig auf Gewinn gerichtete Dienst- oder Werkleistungen, die
1. von Angehörigen im Sinne des § 15 der Abgabenordnung oder Lebenspartnern,
2. aus Gefälligkeit,
3. im Wege der Nachbarschaftshilfe oder4. im Wege der Selbsthilfe im Sinne des § 36 Abs. 2 und 4 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 1994 (BGBl. I S. 2137) oder als Selbsthilfe im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 des Wohnraumförderungsgesetzes vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076), erbracht werden. Als nicht nachhaltig auf Gewinn gerichtet gilt insbesondere eine Tätigkeit, die gegen geringes Entgelt erbracht wird.
Die
Behörden der
Zollverwaltung haben bei der
Verfolgung von
Straftaten und
Ordnungswidrigkeiten, die mit einem der in § 2 Abs. 1 genannten Prüfgegenstände unmittelbar zusammenhängen, die gleichen Befugnisse wie die
Polizeivollzugsbehörden nach der Strafprozessordnung und dem
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten. Zur Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung können die Behörden der
Zollverwaltung, die
Polizeibehörden und die
Landesfinanzbehörden in Abstimmung mit der Staatsanwaltschaft
gemeinsame Ermittlungsgruppen bilden.
Wer
Bauarbeiten durch
Schwarzarbeiter durchführen lässt, hat grundsätzlich
keinerlei Mängelansprüche (
Gewährleistung), da Verträge mit Schwarzarbeitern gegen das
Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit verstoßen und daher
nicht rechtswirksam sind.
Wer eine
Werkleistung in
bar bezahlt und
keine Rechnung haben will oder ausgestellt bekommt, hat auch
keine Mängelansprüche (
Gewährleistung),
denn diese Verträge sind
nicht rechtswirksam, weil sie gegen das
Umsatzsteuergesetz (§ 14 UStG - Ausstellung von
Rechnungen) verstoßen (
BGH, Urteil v. 1.8.2013, VII ZR 6/13).
Werden
steuerpflichtige Werklieferungen oder sonstige
Leistungen in Zusammenhang mit einem Grundstück erbracht, sind auch Privatleute seit dem 1. August 2004 verpflichtet, die
Rechnung, einen Zahlungsbeleg oder andere beweiskräftige Unterlagen
für 2 Jahre aufzubewahren. Auch
Mieter einer
Mietwohnung können als
Auftraggeber von der
Aufbewahrungspflicht betroffen sein.
Alle Unterlagen, die
handwerkliche Leistungen beinhalten, besonders die die einer
Gewährleistungspflicht unterliegen, sollten bis zu
fünf Jahre lang aufbewahrt werden.
Nicht jede
Tätigkeit, die beispielsweise ein
Nachbar bei Ihnen ausführt, ist Schwarzarbeit.
Dienst- oder Werkleistungen, die
- von Angehörigen im Sinne des § 15 Abgabenordnung (AO) oder Lebenspartnern,
- aus Gefälligkeit,
- im Wege der Nachbarschaftshilfe oder
- im Wege der Selbsthilfe
erbracht werden, gelten nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) nicht als Schwarzarbeit, wenn sie nicht nachhaltig auf Gewinn gerichtet erbracht werden.
Nachhaltige Gewinnerzielungsabsicht
Nicht jede Tätigkeit löst Verpflichtungen nach dem Sozialgesetzbuch oder anderen Vorschriften aus. Wenn beispielsweise ein Junge gelegentlich den Rasen seiner Nachbarin mäht, so macht er dies in der Regel nicht mit fortdauernder Gewinnerzielungsabsicht. Der Gesetzgeber hat dies lediglich insoweit verdeutlicht, als insbesondere Tätigkeiten, die gegen kein oder nur ein geringes Entgelt erbracht werden, als nicht nachhaltig auf Gewinn gerichtet gelten (§ 1 Abs. 3 Satz 2 SchwarzArbG). Eine konkrete Grenze ist bewusst nicht gesetzt worden, weil die nachhaltige Gewinnerzielungsabsicht in jedem Einzelfall variiert.
Bei bestehender Wiederholungsabsicht liegt jedoch eine nachhaltige Gewinnerzielungsabsicht vor, sodass auch in der Regel gesetzliche Verpflichtungen entstehen, auch wenn nur ein geringes Entgelt bezahlt wird.
Beispiel: Ein Mann erledigt regelmäßig samstags für seine Nachbarin Garten- und sonstige häusliche Arbeiten und erhält dafür jeweils 20 Euro für drei Stunden.
Angehörige und Lebenspartner Angehörige im Sinne des § 15 AO sind Verlobte, Ehegatten, Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, Geschwister, Kinder der Geschwister, Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten, Geschwister der Eltern sowie Pflegeeltern und Pflegekinder. Das Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft (Lebenspartnerschaftsgesetz - LPartG) ermöglicht zwei Menschen gleichen Geschlechts in der Bundesrepublik Deutschland die Begründung einer Lebenspartnerschaft. Sie ist rechtlich wirksam, soweit sie bei der jeweils zuständigen kommunalen Behörde (zumeist Standesamt) registriert wurde.
Gefälligkeit
Gefälligkeit liegt in der Regel vor, wenn Dienst- oder Werkleistungen aufgrund persönlichen Entgegenkommens, im Rahmen üblicher gesellschaftlicher Gepflogenheiten oder in Notfällen erbracht werden (zum Beispiel Pannenhilfe, provisorische Schadensbehebung an einer Wasserleitung und Ähnliches). Eine Leistung aus Gefälligkeit wird begriffsnotwendig grundsätzlich unentgeltlich oder gegen geringes Entgelt erbracht.
Nachbarschaftshilfe Nachbarschaftshilfe liegt regelmäßig dann vor, wenn Hilfeleistungen von Personen, die zueinander persönliche Beziehungen pflegen und in gewisser räumlicher Nähe wohnen unentgeltlich oder gegen geringes Entgelt erbracht werden. Unter Nachbarschaftshilfe fällt nicht nur die Mithilfe von Wohnungs- und Hausnachbarn desselben Straßenzugs oder Ortsbereichs, sondern auch die Unterstützung zwischen Personen, die persönliche Beziehungen zueinander pflegen (zum Beispiel Mitgliedschaft beim gleichen Verein). Mit zunehmender räumlicher Entfernung müssen die Beziehungen zueinander enger sein. In der Regel wird man Nachbarschaftshilfe insbesondere dann annehmen können, wenn die Hilfe unentgeltlich oder gegen lediglich geringes Entgelt erfolgt, auf Gegenseitigkeit beruht oder dies zumindest unterstellt werden kann und sich die erbrachte Hilfe nicht als Beihilfe zu einer gewerblichen Tätigkeit erweist.
Selbsthilfe In Anlehnung an § 12 Abs. 1 Satz 2 Wohnraumförderungsgesetz (WoFG) und § 36 Abs. 2 und 4 II. Wohnungsbaugesetz (WoBauG) werden zur Selbsthilfe die Arbeitsleistungen gerechnet, die zur Durchführung eines Bauvorhabens zu erbringen sind
- vom Bauherrn beziehungsweise Bewerber selbst,
- von seinen Angehörigen oder
- von anderen unentgeltlich oder auf Gegenseitigkeit.
Selbsthilfe wird verneint, wenn der Betroffene ein Haus zum Zwecke der späteren gewerblichen Nutzung (Vermietung, Verpachtung, Verkauf) errichtet.
Quelle: Bundesministerium der Finanzen