Die
Bauleistungen werden in der Bauwirtschaft nach dem
Umsatzsteuerrecht nach
Werkleistungen und
Werklieferungen unterschieden bzw. abgegrenzt.
Eine
Werkleistung liegt vor, wenn für eine Bauleistung
- kein Hauptstoff benötigt wird (z. B. Aushub einer Baugrube, Erdbewegungen) oder
- wenn die benötigten Hauptstoffe vom Auftraggeber gestellt werden.
Die
Verwendung von
Nebenstoffen des
Auftragnehmers hat auf die Beurteilung
keinen Einfluss.
Werkleistungen sind grundsätzlich bereits mit der Fertigstellung, d. h. mit der Vollendung des Werks, ausgeführt. Hierbei ist die Abnahme nicht Voraussetzung, sie wird allerdings im Regelfall mit der Fertigstellung zusammenfallen.
Wie Werklieferungen werden bei der
Umsatzsteuer auch Teile einer Leistung behandelt, für die ein Entgelt gesondert vereinbart und abgerechnet (z. B.
Teilschlussrechnung nach Teilabnahme) wird.
Voraussetzung ist jedoch, dass
- die Leistung nach wirtschaftlicher Betrachtung auch teilbar ist und
- sie nicht als Ganzes, sondern in Teilen geschuldet und bewirkt wird.