Das Problem in der Praxis ist, dass immer wieder darüber gestritten wird, ob es sich bei den ausgeführten Arbeiten um
Nachbarschaftshilfe,
Freundschaftsdienst, Bauhelfer oder
Schwarzarbeit handelt. Wer hier nicht genau Bescheid weiß, sollte sich
vor der Tätigkeit bzw.
Beauftragung genau
informieren, weil es sich evtl. um
Ordnungswidrigkeiten oder
Straftaten, obwohl sie nicht unter den Begriff "Schwarzarbeit" einzuordnen ist. Problematisch ist z. B. die Frage, wer Bauhelfer ist. In den meisten Fällen ist nicht der ausführende bzw. arbeitende "
Nachbar" oder "
Freund" der
Bauhelfer, sondern der Bauherr, was dann noch voraussetzt, dass er wirklich mitarbeitet. Leider sind die Erklärungen des Gesetzes eher schwammig, aber letztendlich werden nicht nur die "
Schwarzarbeiter", sondern auch der
Auftraggeber zur
Rechenschaft gezogen.
Nicht jede Tätigkeit, die beispielsweise ein Nachbar bei Ihnen ausführt, ist Schwarzarbeit.
Dienst- oder Werkleistungen, die
- von Angehörigen im Sinne des § 15 Abgabenordnung (AO) oder Lebenspartnern,
- aus Gefälligkeit,
- im Wege der Nachbarschaftshilfe oder
- im Wege der Selbsthilfe
erbracht werden, gelten nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) nicht als Schwarzarbeit, wenn sie nicht nachhaltig auf Gewinn gerichtet erbracht werden.
Nachhaltige Gewinnerzielungsabsicht
Nicht jede Tätigkeit löst Verpflichtungen nach dem Sozialgesetzbuch oder anderen Vorschriften aus. Wenn beispielsweise ein Junge gelegentlich den Rasen seiner Nachbarin mäht, so macht er dies in der Regel nicht mit fortdauernder Gewinnerzielungsabsicht. Der Gesetzgeber hat dies lediglich insoweit verdeutlicht, als insbesondere Tätigkeiten, die gegen kein oder nur ein geringes Entgelt erbracht werden, als nicht nachhaltig auf Gewinn gerichtet gelten (§ 1 Abs. 3 Satz 2 SchwarzArbG). Eine konkrete Grenze ist bewusst nicht gesetzt worden, weil die nachhaltige Gewinnerzielungsabsicht in jedem Einzelfall variiert.
Bei bestehender Wiederholungsabsicht liegt jedoch eine nachhaltige Gewinnerzielungsabsicht vor, sodass auch in der Regel gesetzliche Verpflichtungen entstehen, auch wenn nur ein geringes Entgelt bezahlt wird.
Beispiel: Ein Mann erledigt regelmäßig samstags für seine Nachbarin Garten- und sonstige häusliche Arbeiten und erhält dafür jeweils 20 Euro für drei Stunden.
Angehörige und Lebenspartner Angehörige im Sinne des § 15 AO sind Verlobte, Ehegatten, Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, Geschwister, Kinder der Geschwister, Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten, Geschwister der Eltern sowie Pflegeeltern und Pflegekinder. Das Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft (Lebenspartnerschaftsgesetz - LPartG) ermöglicht zwei Menschen gleichen Geschlechts in der Bundesrepublik Deutschland die Begründung einer Lebenspartnerschaft. Sie ist rechtlich wirksam, soweit sie bei der jeweils zuständigen kommunalen Behörde (zumeist Standesamt) registriert wurde.
Gefälligkeit
Gefälligkeit liegt in der Regel vor, wenn Dienst- oder Werkleistungen aufgrund persönlichen Entgegenkommens, im Rahmen üblicher gesellschaftlicher Gepflogenheiten oder in Notfällen erbracht werden (zum Beispiel Pannenhilfe, provisorische Schadensbehebung an einer Wasserleitung und Ähnliches). Eine Leistung aus Gefälligkeit wird begriffsnotwendig grundsätzlich unentgeltlich oder gegen geringes Entgelt erbracht.
Nachbarschaftshilfe Nachbarschaftshilfe liegt regelmäßig dann vor, wenn Hilfeleistungen von Personen, die zueinander persönliche Beziehungen pflegen und in gewisser räumlicher Nähe wohnen unentgeltlich oder gegen geringes Entgelt erbracht werden. Unter Nachbarschaftshilfe fällt nicht nur die Mithilfe von Wohnungs- und Hausnachbarn desselben Straßenzugs oder Ortsbereichs, sondern auch die Unterstützung zwischen Personen, die persönliche Beziehungen zueinander pflegen (zum Beispiel Mitgliedschaft beim gleichen Verein). Mit zunehmender räumlicher Entfernung müssen die Beziehungen zueinander enger sein. In der Regel wird man Nachbarschaftshilfe insbesondere dann annehmen können, wenn die Hilfe unentgeltlich oder gegen lediglich geringes Entgelt erfolgt, auf Gegenseitigkeit beruht oder dies zumindest unterstellt werden kann und sich die erbrachte Hilfe nicht als Beihilfe zu einer gewerblichen Tätigkeit erweist.
Selbsthilfe In Anlehnung an § 12 Abs. 1 Satz 2 Wohnraumförderungsgesetz (WoFG) und § 36 Abs. 2 und 4 II. Wohnungsbaugesetz (WoBauG) werden zur Selbsthilfe die Arbeitsleistungen gerechnet, die zur Durchführung eines Bauvorhabens zu erbringen sind
- vom Bauherrn beziehungsweise Bewerber selbst,
- von seinen Angehörigen oder
- von anderen unentgeltlich oder auf Gegenseitigkeit.
Selbsthilfe wird verneint, wenn der Betroffene ein Haus zum Zwecke der späteren gewerblichen Nutzung (Vermietung, Verpachtung, Verkauf) errichtet.
Quelle: Bundesministerium der Finanzen
In den 70er bis Anfang der 90er Jahren des letzten Jahrhunderts war die "Nachbarschaftshilfe" an der Tagesordnung. Der Hintergrund war nicht nur die Tatsache, dass die anstehenden Aufträge nicht anders erledigt werden konnten, sondern auch die Einstellung der derzeitigen Generationen (Babyboomer, GenX) der Arbeitnehmer. Danach hat sich zunehmend die Einstellung zur Arbeit geändert. Die Generationen (GenY, GenZ) haben eine total andere Einstellung. Ich wage zu behaupten, dass das auch ein Teil des Fachkräftemangels darstellt.
Unentgeltliche Gefälligkeiten im Rahmen der "
Nachbarschaftshilfe" oder
Selbsthilfe können empfindliche
Haftungspflichten nach sich ziehen. In einem
Schadensfall, der unter Umständen
sehr hohe Schadensersatzansprüche nach sich ziehen kann, wird immer zuerst
geklärt, ob es sich bei der ausgeführten Arbeit nicht um
Schwarzarbeit handelt, denn diese Arbeiten verstoßen gegen das
Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz - SchwarzArbG). An die
Unentgeltlichkeit werden grundsätzlich
strenge Maßstäbe gestellt.
In der Regel handelt es sich bei
Nachbarschaftshilfe und
Gefälligkeiten um einen
Vertrag, wenn
zwei oder
mehr Personen etwas
verbindlich vereinbaren. Dieses
Rechtsverhältnis beruht auf der
verbindlichen Erklärungen. Aber schon hier beginnt die
rechtliche Unklarheit, denn diese Erklärungen
gilt nur dann, wenn tatsächlich eine
rechtliche Bindung gewollt ist. Ansonsten handelt es sich nur um ein
Gefälligkeitsverhältnis, das jederzeit
widerrufen werden kann.
Besonders bei
Freundschaftsdiensten ist die
Abgrenzung zwischen
Rechtsgeschäft und
Gefälligkeit nur schlecht möglich. Die
Gesetzeslage sagt aus, dass Gefälligkeiten
immer einer
Haftungspflicht unterliegen, unabhängig davon, wie klein bzw. wie groß der Fehler ist. Aber in der
Praxis gehen
Richter in vielen Fällen von einem "
stillschweigenden Haftungsverzicht" aus. Natürlich
gilt das
nicht, wenn der
Schaden vorsätzlich oder
grob fahrlässig angerichtet wurde.
Ein
weitere Gesichtspunkt ist der
Versicherungsschutz. Hier kommt es immer auf den
Einzelfall an. Wenn der Helfer nicht versichert ist, dann sollte wohl auch keine Haftung bestehen. Aber so einfach ist das nicht. Hier sollten
beide Seiten eine
private Haftpflichtversicherung besitzen, die möglichst
Schäden und
Schadensersatzansprüche bis
8.000.000 € abdeckt. Denn bei einem
Unfall ohne Verschulden trägt der
Helfer erst mal alleine das
Risiko. Die
gesetzliche Unfallversicherung zahlt über die
Berufsgenossenschaft nur, wenn der
Helfer gemeldet war. Dies gilt dann als
Arbeitsunfall. Wenn der Helfer
Schäden verursacht, dann
haftet er bei einer
Gefälligkeit nur, wenn eine
Norm verletzt,
grob fahrlässig oder
vorsätzlich gehandelt wird und/oder
erkennbarer Schaden entsteht (Körperverletzung, Sachbeschädigung). Besonders
hoch können die
Haftungsansprüche werden, wenn es zu
Todesfällen kommt und/oder
Schmerzensgeld- oder
Rentenzahlungen gerichtlich festgelegt werden.
(alle Angaben ohne Gewähr)