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Autoren
OldBo
18.04.2023
Nicht jede Tätigkeit, die beispielsweise ein Nachbar bei Ihnen ausführt, ist Schwarzarbeit.
Das Problem in der Praxis ist, dass immer wieder darüber gestritten wird, ob es sich bei den ausgeführten Arbeiten um Nachbarschaftshilfe, Freundschaftsdienst, Bauhelfer oder Schwarzarbeit handelt. Wer hier nicht genau Bescheid weiß, sollte sich vor der Tätigkeit bzw. Beauftragung genau informieren, weil es sich evtl. um Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten, obwohl sie nicht unter den Begriff "Schwarzarbeit" einzuordnen ist. Problematisch ist z. B. die Frage, wer Bauhelfer ist. In den meisten Fällen ist nicht der ausführende bzw. arbeitende "Nachbar" oder "Freund" der Bauhelfer, sondern der Bauherr, was dann noch voraussetzt, dass er wirklich mitarbeitet. Leider sind die Erklärungen des Gesetzes eher schwammig, aber letztendlich werden nicht nur die "Schwarzarbeiter", sondern auch der Auftraggeber zur Rechenschaft gezogen.

Nicht jede Tätigkeit, die beispielsweise ein Nachbar bei Ihnen ausführt, ist Schwarzarbeit.

Dienst- oder Werkleistungen, die

  1. von Angehörigen im Sinne des § 15 Abgabenordnung (AO) oder Lebenspartnern,
  2. aus Gefälligkeit,
  3. im Wege der Nachbarschaftshilfe oder
  4. im Wege der Selbsthilfe

erbracht werden, gelten nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) nicht als Schwarzarbeit, wenn sie nicht nachhaltig auf Gewinn gerichtet erbracht werden.

Nachhaltige Gewinnerzielungsabsicht

Nicht jede Tätigkeit löst Verpflichtungen nach dem Sozialgesetzbuch oder anderen Vorschriften aus. Wenn beispielsweise ein Junge gelegentlich den Rasen seiner Nachbarin mäht, so macht er dies in der Regel nicht mit fortdauernder Gewinnerzielungsabsicht. Der Gesetzgeber hat dies lediglich insoweit verdeutlicht, als insbesondere Tätigkeiten, die gegen kein oder nur ein geringes Entgelt erbracht werden, als nicht nachhaltig auf Gewinn gerichtet gelten (§ 1 Abs. 3 Satz 2 SchwarzArbG). Eine konkrete Grenze ist bewusst nicht gesetzt worden, weil die nachhaltige Gewinnerzielungsabsicht in jedem Einzelfall variiert.
Bei bestehender Wiederholungsabsicht liegt jedoch eine nachhaltige Gewinnerzielungsabsicht vor, sodass auch in der Regel gesetzliche Verpflichtungen entstehen, auch wenn nur ein geringes Entgelt bezahlt wird.

Beispiel: Ein Mann erledigt regelmäßig samstags für seine Nachbarin Garten- und sonstige häusliche Arbeiten und erhält dafür jeweils 20 Euro für drei Stunden.

Angehörige und Lebenspartner

Angehörige im Sinne des § 15 AO sind Verlobte, Ehegatten, Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, Geschwister, Kinder der Geschwister, Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten, Geschwister der Eltern sowie Pflegeeltern und Pflegekinder. Das Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft (Lebenspartnerschaftsgesetz - LPartG) ermöglicht zwei Menschen gleichen Geschlechts in der Bundesrepublik Deutschland die Begründung einer Lebenspartnerschaft. Sie ist rechtlich wirksam, soweit sie bei der jeweils zuständigen kommunalen Behörde (zumeist Standesamt) registriert wurde.

Gefälligkeit

Gefälligkeit liegt in der Regel vor, wenn Dienst- oder Werkleistungen aufgrund persönlichen Entgegenkommens, im Rahmen üblicher gesellschaftlicher Gepflogenheiten oder in Notfällen erbracht werden (zum Beispiel Pannenhilfe, provisorische Schadensbehebung an einer Wasserleitung und Ähnliches). Eine Leistung aus Gefälligkeit wird begriffsnotwendig grundsätzlich unentgeltlich oder gegen geringes Entgelt erbracht.

Nachbarschaftshilfe

Nachbarschaftshilfe liegt regelmäßig dann vor, wenn Hilfeleistungen von Personen, die zueinander persönliche Beziehungen pflegen und in gewisser räumlicher Nähe wohnen unentgeltlich oder gegen geringes Entgelt erbracht werden. Unter Nachbarschaftshilfe fällt nicht nur die Mithilfe von Wohnungs- und Hausnachbarn desselben Straßenzugs oder Ortsbereichs, sondern auch die Unterstützung zwischen Personen, die persönliche Beziehungen zueinander pflegen (zum Beispiel Mitgliedschaft beim gleichen Verein). Mit zunehmender räumlicher Entfernung müssen die Beziehungen zueinander enger sein. In der Regel wird man Nachbarschaftshilfe insbesondere dann annehmen können, wenn die Hilfe unentgeltlich oder gegen lediglich geringes Entgelt erfolgt, auf Gegenseitigkeit beruht oder dies zumindest unterstellt werden kann und sich die erbrachte Hilfe nicht als Beihilfe zu einer gewerblichen Tätigkeit erweist.

Selbsthilfe

In Anlehnung an § 12 Abs. 1 Satz 2 Wohnraumförderungsgesetz (WoFG) und § 36 Abs. 2 und 4 II. Wohnungsbaugesetz (WoBauG) werden zur Selbsthilfe die Arbeitsleistungen gerechnet, die zur Durchführung eines Bauvorhabens zu erbringen sind

  • vom Bauherrn beziehungsweise Bewerber selbst,
  • von seinen Angehörigen oder
  • von anderen unentgeltlich oder auf Gegenseitigkeit.

Selbsthilfe wird verneint, wenn der Betroffene ein Haus zum Zwecke der späteren gewerblichen Nutzung (Vermietung, Verpachtung, Verkauf) errichtet.
Quelle: Bundesministerium der Finanzen

In den 70er bis Anfang der 90er Jahren des letzten Jahrhunderts war die "Nachbarschaftshilfe" an der Tagesordnung. Der Hintergrund war nicht nur die Tatsache, dass die anstehenden Aufträge nicht anders erledigt werden konnten, sondern auch die Einstellung der derzeitigen Generationen (Babyboomer, GenX) der Arbeitnehmer. Danach hat sich zunehmend die Einstellung zur Arbeit geändert. Die Generationen (GenY, GenZ) haben eine total andere Einstellung. Ich wage zu behaupten, dass das auch ein Teil des Fachkräftemangels darstellt.

Haftungspflicht
Unentgeltliche Gefälligkeiten im Rahmen der "Nachbarschaftshilfe" oder Selbsthilfe können empfindliche Haftungspflichten nach sich ziehen. In einem Schadensfall, der unter Umständen sehr hohe Schadensersatzansprüche nach sich ziehen kann, wird immer zuerst geklärt, ob es sich bei der ausgeführten Arbeit nicht um Schwarzarbeit handelt, denn diese Arbeiten verstoßen gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz - SchwarzArbG). An die Unentgeltlichkeit werden grundsätzlich strenge Maßstäbe gestellt.

In der Regel handelt es sich bei Nachbarschaftshilfe und Gefälligkeiten um einen Vertrag, wenn zwei oder mehr Personen etwas verbindlich vereinbaren. Dieses Rechtsverhältnis beruht auf der verbindlichen Erklärungen. Aber schon hier beginnt die rechtliche Unklarheit, denn diese Erklärungen gilt nur dann, wenn tatsächlich eine rechtliche Bindung gewollt ist. Ansonsten handelt es sich nur um ein Gefälligkeitsverhältnis, das jederzeit widerrufen werden kann.

Besonders bei Freundschaftsdiensten ist die Abgrenzung zwischen Rechtsgeschäft und Gefälligkeit nur schlecht möglich. Die Gesetzeslage sagt aus, dass Gefälligkeiten immer einer Haftungspflicht unterliegen, unabhängig davon, wie klein bzw. wie groß der Fehler ist. Aber in der Praxis gehen Richter in vielen Fällen von einem "stillschweigenden Haftungsverzicht" aus. Natürlich gilt das nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig angerichtet wurde.

Ein weitere Gesichtspunkt ist der Versicherungsschutz. Hier kommt es immer auf den Einzelfall an. Wenn der Helfer nicht versichert ist, dann sollte wohl auch keine Haftung bestehen. Aber so einfach ist das nicht. Hier sollten beide Seiten eine private Haftpflichtversicherung besitzen, die möglichst Schäden und Schadensersatzansprüche bis 8.000.000 € abdeckt. Denn bei einem Unfall ohne Verschulden trägt der Helfer erst mal alleine das Risiko. Die gesetzliche Unfallversicherung zahlt über die Berufsgenossenschaft nur, wenn der Helfer gemeldet war. Dies gilt dann als Arbeitsunfall. Wenn der Helfer Schäden verursacht, dann haftet er bei einer Gefälligkeit nur, wenn eine Norm verletzt, grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt wird und/oder erkennbarer Schaden entsteht (Körperverletzung, Sachbeschädigung). Besonders hoch können die Haftungsansprüche werden, wenn es zu Todesfällen kommt und/oder Schmerzensgeld- oder Rentenzahlungen gerichtlich festgelegt werden.
(alle Angaben ohne Gewähr)
Quellen
Bundesministerium der Finanzen - Zoll
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