Um geringfügige Arbeiten rechtlich einwandfrei ausführen zu lassen, wurde die Möglichkeit der geringfügigen Beschäftigung (Minijob) geschaffen. Dabei sind eine bestimmte Verdienstgrenze (450 Euro/Monat) oder bestimmte Zeitgrenzen (3 Monate oder 70 Arbeitstage) im gewerblichen Bereich oder im Privathaushalt festgelegt.
Wenn die Verdienstgrenze überschritten wird, handelt es sich bei einem Entgelt bis 850 Euro/Monat (ab Juli 2019 1300 Euro/Monat) um einen Midijob.
Diese Möglichkeit ist vielen privaten Hilfesuchenden immer noch nicht bekannt. Durch dieses Verfahren ist die "Hilfe" keine Schwarzarbeit. Inwieweit die auszuführenden Arbeiten unter die Fachbetriebspflicht nach der Handwerksordnung (HwO Anlage A) (z. B. Trinkwasser- und Elektroinstallationen) gehören, muss vorher abgeklärt werden. Inzwischen wurde neu formuliert, dass handwerkliche Arbeiten nicht von Privatpersonen beauftragt werden dürfen. Oder anders gesagt, es dürfen nur Arbeiten beauftragt werden, die "haushaltsnah" sind oder die auch von Haushaltsangehörigen ausgeführt werden können.
Für die Minijobber gelten die gleichen Arbeitsrechte wie bei den Vollzeitbeschäftigten (z. B. Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, Anspruch auf die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung bei einem Arbeits- oder Wegeunfall, Urlaub). Außerdem gilt der flächendeckende Mindestlohn von 9,19 Euro/Stunde (Stand: 2019)
Die Minijobs müssen bei der Minijob-Zentrale (Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See) angemeldet werden. Der Arbeitgeber im Privathaushalt kann die Pauschalabgaben im Internet ermitteln und dort auch die Anmeldung durchführen. Für Arbeitgeber im gewerblichen Bereich oder bei Freiberuflern gelten ein komplexeres Verfahren und andere Abgaben.