Die Gewährleistung (neuer Begriff: Sachmängelhaftung) ist gesetzlich eindeutig geregelt und ist keine freiwillige Leistung des Herstellers. Oft wird die Gewährleistung mit der Garantie verwechselt. Hier handelt es sich um eine freiwillige Leistung, die vertraglich vereinbahrt werden muss.
Gewährleistung (Sachmängelhaftung) ist die gesetzliche Verpflichtung des Schuldners, eine Sache oder ein Werk in mangelfreiem Zustand abzuliefern. Gewährleistungsansprüche bestehen bei einem Kauf (§§ 459 ff. BGB), Werkvertrag (§§ 633 ff. BGB) und Reisevertrag (§§ 651c ff. BGB).
Als Gewährleistungsansprüche kennt das Gesetz die Wandelung, Minderung, Rücktritt oder in manchen Fällen sogar den Schadensersatz. Die Gewährleistungsansprüche unterliegen der Verjährung.
Wenn ein
Bauvertrag nach der
VOB/B (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen - Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen) vereinbart wurde, dann gilt eine
Vier-Jahres-Frist. Für andere Werke, deren Erfolg in der Herstellung,
Wartung oder Veränderung einer Sache besteht und für vom Feuer berührte Teile von Feuerungsanlagen gilt eine
Zwei-Jahres-Frist.
Bei der Herstellung, Planung oder Überwachung von Bauwerken (Neubau, der Umbau oder die Reparatur an einem Gebäude) gilt eine Fünf-Jahres-Frist für Ansprüche aus Mängel. Hierbei geht es um Arbeiten die für den Bestand oder die Erneuerung des Gebäudes von wesentlicher Bedeutung sind und die eingefügten Teile mit ihm fest verbunden werden (z.B. Einbau einer neuen Zentralheizung oder Solaranlage in ein bestehendes Gebäude).
Die Verjährungsfrist beginnt mit der Abnahme des Werkes, § 634a BGB. In fünf Jahren verjähren Arbeiten an einem Bauwerk, wozu nun auch die Planungsarbeiten oder Überwachungsleistungen des Architekten zählen.
Eine Zwei-Jahres-Frist gilt bei Werken, die in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache bestehen oder in Planungs- und Überwachungsleistungen, wenn es sich nicht um ein Bauwerk handelt (z.B. Herstellen eines Gegenstandes).
Die Verjährungsfrist beginnt nicht erst mit Entdeckung eines Mangels. Wenn eine nichtfachgerechte Arbeit (Pfusch) zum Beispiel nach der Reparatur eines Ölbrenners erst drei Jahre später bemerkt wird, dann kann man gegen den Handwerker nichts mehr unternehmen.
Diese Frist verlängert sich auf drei Jahre, wenn der Handwerker den Pfusch kannte und ihn arglistig verschwiegen hat. Diese Arglist muss der Kunde aber nachweisen. Bei Bauwerken tritt die Verjährung nicht vor Ablauf der Fünf-Jahres-Frist ein.
Wenn ein Werk mangelhaft ist, dann muss der Auftraggeber es nicht vollständig zahlen. Er darf mindestens das Dreifache der voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten einbehalten (§ 641 Abs. 3 BGB). Bei einem wesentlichen Mangel kann die Abnahme verweigert werden. Dadurch wird der Werklohn insgesamt (erst einmal) nicht fällig (BGB § 640). In diesem Fall wird es erhebliche Rechtstreitigkeiten geben. Aber eine Vergütung kann nur für eine mangelfreie Leistung verlangt werden.
Eine Hemmung der Verjährungsfrist (BGB § 203) beginnt, wenn der Handwerker prüft, ob der Mangel tatsächlich besteht oder versucht den Mangel zu beseitigen. Die Zeit läuft weiter, Wenn der Handwerker das Ergebnis seiner Prüfung mitteilt oder erklärt, dass der Mangel beseitigt ist läuft die Frist weiter. Das gilt auch, wenn der Handwerker die Beseitigung verweigert. Auch bei der Einreichung einer Klage (BGB § 209) oder der Einleitung eines Mahnverfahrens wird die Verjährung gehemmt. Die Verjährung wird nicht gehemmt, wenn diese Schritte gegenüber dem Handwerker nur angedroht werden und eine Mängelanzeige zugeschickt wird.
Wenn der Handwerker den Mangel eingesteht, beginnt die Verjährungsfrist erneut (BGB § 212 - Anerkenntnis). Das kann ausdrücklich geschehen oder dadurch, dass er ein Teil der Vergütung wegen des Mangels erlässt.
Der Gesetzgeber geht davon aus, dass ein auftretendender Fehler oder Defekt innerhalb der ersten 6 Monate nach der Abnahme, dieser Fehler schon von Anfang an da war. Der Auftragnehmer muss im Zweifel das Gegenteil beweisen. |
Tritt ein Fehler (Mangel) nach mehr als sechs Monaten zum ersten Mal auf, dann muss der Auftraggeber (Kunde) beweisen (§ 476 BGB "Beweislastumkehr"), dass dieser Fehler (Mangel) schon bei der Übergabe vorhanden war. |
Wer Bauarbeiten durch Schwarzarbeiter durchführen lässt, hat grundsätzlich keinerlei Mängelansprüche (Gewährleistung - Sachmängelhaftung), da Verträge mit Schwarzarbeitern gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit verstoßen und daher nicht rechtswirksam sind.
Wer eine Werkleistung in bar bezahlt und keine Rechnung haben will oder ausgestellt bekommt, hat auch keine Mängelansprüche (Gewährleistung), denn diese Verträge sind nicht rechtswirksam, weil sie gegen das Umsatzsteuergesetz (§ 14 UStG - Ausstellung von Rechnungen) verstoßen (BGH, Urteil v. 1.8.2013, VII ZR 6/13).
Werden
steuerpflichtige Werklieferungen oder sonstige Leistungen in Zusammenhang mit einem Grundstück erbracht, sind auch Privatleute seit dem
1. August 2004 verpflichtet, die
Rechnung, einen
Zahlungsbeleg oder andere beweiskräftige Unterlagen für
2 Jahre aufzubewahren. Auch Mieter einer
Mietwohnung können als
Auftraggeber von der Aufbewahrungspflicht betroffen sein.
Oft bauen die Verkäufer eines Hauses in den Kaufvertrag Klauseln ein, die ihre Haftung bei Sachmängeln ausschließen oder zumindest stark beschränken. Vorhandene Mängel offenbaren sich oft erst nach und nach. Wurden diese Sachmängel arglistig verschwiegen, steht der Verkäufer trotzdem in der Haftung. Gibt es nicht nur einen, sondern mehrere Verkäufer, haften sie alle gemeinsam. Das hat der Bundesgerichtshof z. B. mit dem Urteil vom 8. April 2016 entschieden (Az.: V ZR 150/15). Leider kann man solche Urteile nur mit einem Jurastudium verstehen.
Oft treten Streitigkeiten auf, weil der Verkäufer vorhandene Mängel bei dem Vertragsabschluss nur mündlich angesprochen hat. Hier steht dann aber der Käufer in der Pflicht, den angegebenen Mängeln nachzugehen.