Werkverträge können unterschiedliche vertragliche Leistungen zum Gegenstand haben. In der Praxis der Handwerker sind
Bauverträge wichtig. Weil die
Vorschriften im Bürgerlichen
Gesetzbuch (BGB) nicht unbedingt den Anforderungen am Bau entsprechen, wurden eine spezielle Vertragsgestaltung geschaffen, die
Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (
VOB).
Die VOB besteht aus drei Teilen
Teil A beschäftigt sich mit der Ausschreibung und Vergabe von Bauleistungen (Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen durch öffentliche oder öffentlich geförderte Auftraggeber) ist für öffentliche Auftraggeber bindend.
Teil B regelt das Werkvertragsrecht. Grundsätzlich kann die VOB/B auch mit einem Privatkunden vereinbart werden, wobei es inzwischen sehr strittig ist, ob sich die Vorschriften der Inhaltskontrolle der Allgemeinen Geschäftbedingungen (AGB) standhalten. Die Folge wäre, dass einzelne Vorschriften dann nicht als vereinbart gelten. Wichtig ist in jedem Fall, dass sich der Auftragnehmer gegenüber einem privaten Auftraggeber nur dann auf die Geltung der VOB/B berufen kann, wenn er ihm ein Muster der VOB/B bei Vertragsabschluss ausgehändigt und explizit erklärt hat.
Teil C betrifft die technischen Vertragsbedingungen, die die fachgerechte Ausführung der ausgeschriebenen Leistungen der einzelnen Gewerke festlegen. Teil C enthält bau- und abrechnungstechnische Regelungen und wird von der Rechtsprechung auch ohne ausdrückliche Vereinbarung als rechtsgeschäftlich bindend angesehen.
Bauunternehmen müssen sich darauf einstellen, dass sie ihre vertraglichen Beziehungen zu privaten Bauherrn nicht mehr auf Basis der VOB/B regeln können. Das ergibt sich aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 24. Juli 2008, Az: VII ZR 55/07).
Ab dem 1. Januar 2018 gilt das neue Bauvertragsrecht und das Werkvertragsrecht (§§ 631 ff. BGB 2018) wurde umfassend refomiert und geändert. Der Verbraucherbauvertrag (privater Bauvertrag) wurde in das Werkvertragsrecht eingefügt. Hierbei handelt es sich um einem Bauvertrag zwischen einem Unternehmen und einem privaten Bauherrn zum Bau eines neuen Gebäudes oder zu erheblichen Umbaumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude. Der Vertrag gilt nur dann, wenn der Auftragnehmer die Errichtung eines neuen Gebäudes übernommen hat oder vergleichbar umfangreiche Umbaumaßnahmen ausführen soll. Deswegen müsste dieser Vertrag eigentlich Verbraucher-Gebäude-Bauvertrag genannt werden.
Seit dem
13. Juni 2014 ist die neue
Verbraucherrichtlinie der
Europäischen Union in Kraft getreten. Diese
Richtlinie befasst sich mit dem
Widerrufsrecht und
Belehrungspflichten im
Handel, bei
Dienstleistungen und im
Internetgeschäft.
Auf der einen Seite soll sie soll den
Verbraucher besser schützen und auf der anderen Seiten führen die
Verschärfungen für den
Handwerker bei
Dienstleistungen zu erheblichen
Problemen.
Vertragsabschlüsse außerhalb der
Geschäftsräume zwischen Kunden und Handwerkern werden komplizierter.
So sollte z. B. ein Handwerker
verbindliche Verträge nur in den
eigenen Geschäftsräumen abschließen, denn bei
außerhalb der
Geschäftsräume des
Handwerks geschlossene Verträge droht eine
Widerrufsmöglichkeit durch den
Kunden. Deshalb sollten Handwerker ihren
Aufklärungspflichten z. B. durch
Schulung der
Mitarbeiter und auf ihrer
Internetseite nachkommen.
Aber die
Verbraucherrechterichtlinie sieht auch
Ausnahmen vor, die das Widerrufsrecht ausgeschließen. Dazu gehören
speziell für den Kunden
hergestellte Gegenstände (z. B. Einbauschränke, Möbel) und
dringende Reparaturen und
Instandhaltungen (Notdienste). Der Handwerker muss seinen Kunden
schriftlich auf diese Tatsache
hinweisen. Bei diesen Arbeiten dürfen aber keine neuen Bauteile, die nicht zu der Reparatur gehören, installiert werden. Hier müsste der ausführende
Monteur Informations- und
Belehrungspflichten nachkommen, die er sicherlich nicht leisten kann.
Wenn der
Kunde eine
sofortige Ausführung verlangt, dann muss er
ausdrücklich (schriftlich) auf sein
Widerrufsrecht verzichten und darüber
belehrt werden, dass der Handwerker
Wertersatz verlangen kann, wenn der Kunde innerhalb der 14-Tage-Frist widerrufen sollte.
Die Gefahr, dass
Kunden die neuen Regeln
für sich nutzen, ist nicht auszuschließen, deshalb sollten sich die Handwerker an die zuständige
Handwerkskammer oder die Fachverbände im Bau- und Ausbaugewerk wenden.
Die relevanten Änderungen stehen in Artikel 246a EGBGB (Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche) und §312g BGB (Bürgerlichen Gesetzbuch).