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Autoren
OldBo
24.01.2018
Werkverträge können unterschiedliche vertragliche Leistungen zum Gegenstand haben. In der Praxis der Handwerker sind Bauverträge wichtig. Weil die Vorschriften im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) nicht unbedingt den Anforderungen am Bau entsprechen, wurden eine spezielle Vertragsgestaltung geschaffen, die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB).
Werkverträge können unterschiedliche vertragliche Leistungen zum Gegenstand haben. In der Praxis der Handwerker sind Bauverträge wichtig. Weil die Vorschriften im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) nicht unbedingt den Anforderungen am Bau entsprechen, wurden eine spezielle Vertragsgestaltung geschaffen, die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB).

Die VOB besteht aus drei Teilen

Teil A beschäftigt sich mit der Ausschreibung und Vergabe von Bauleistungen (Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen durch öffentliche oder öffentlich geförderte Auftraggeber) ist für öffentliche Auftraggeber bindend.

Teil B regelt das Werkvertragsrecht. Grundsätzlich kann die VOB/B auch mit einem Privatkunden vereinbart werden, wobei es inzwischen sehr strittig ist, ob sich die Vorschriften der Inhaltskontrolle der Allgemeinen Geschäftbedingungen (AGB) standhalten. Die Folge wäre, dass einzelne Vorschriften dann nicht als vereinbart gelten. Wichtig ist in jedem Fall, dass sich der Auftragnehmer gegenüber einem privaten Auftraggeber nur dann auf die Geltung der VOB/B berufen kann, wenn er ihm ein Muster der VOB/B bei Vertragsabschluss ausgehändigt und explizit erklärt hat.

Teil C betrifft die technischen Vertragsbedingungen, die die fachgerechte Ausführung der ausgeschriebenen Leistungen der einzelnen Gewerke festlegen. Teil C enthält bau- und abrechnungstechnische Regelungen und wird von der Rechtsprechung auch ohne ausdrückliche Vereinbarung als rechtsgeschäftlich bindend angesehen.

Bauunternehmen müssen sich darauf einstellen, dass sie ihre vertraglichen Beziehungen zu privaten Bauherrn nicht mehr auf Basis der VOB/B regeln können. Das ergibt sich aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 24. Juli 2008, Az: VII ZR 55/07).

Ab dem 1. Januar 2018 gilt das neue Bauvertragsrecht und das Werkvertragsrecht (§§ 631 ff. BGB 2018) wurde umfassend refomiert und geändert. Der Verbraucherbauvertrag (privater Bauvertrag) wurde in das Werkvertragsrecht eingefügt. Hierbei handelt es sich um einem Bauvertrag zwischen einem Unternehmen und einem privaten Bauherrn zum Bau eines neuen Gebäudes oder zu erheblichen Umbaumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude. Der Vertrag gilt nur dann, wenn der Auftragnehmer die Errichtung eines neuen Gebäudes übernommen hat oder vergleichbar umfangreiche Umbaumaßnahmen ausführen soll. Deswegen müsste dieser Vertrag eigentlich Verbraucher-Gebäude-Bauvertrag genannt werden.

Widerrufsrecht und Belehrungspflichten
Seit dem 13. Juni 2014 ist die neue Verbraucherrichtlinie der Europäischen Union in Kraft getreten. Diese Richtlinie befasst sich mit dem Widerrufsrecht und  Belehrungspflichten im Handel, bei Dienstleistungen und im Internetgeschäft.

Auf der einen Seite soll sie soll den Verbraucher besser schützen und auf der anderen Seiten führen die Verschärfungen für den Handwerker bei Dienstleistungen zu erheblichen Problemen. Vertragsabschlüsse außerhalb der Geschäftsräume zwischen Kunden und Handwerkern werden komplizierter.

So sollte z. B. ein Handwerker verbindliche Verträge nur in den eigenen Geschäftsräumen abschließen, denn bei außerhalb der Geschäftsräume des Handwerks geschlossene Verträge droht eine Widerrufsmöglichkeit durch den Kunden. Deshalb sollten Handwerker ihren Aufklärungspflichten z. B. durch Schulung der Mitarbeiter und auf ihrer Internetseite nachkommen.

Aber die Verbraucherrechterichtlinie sieht auch Ausnahmen vor, die das Widerrufsrecht ausgeschließen. Dazu gehören speziell für den Kunden hergestellte Gegenstände (z. B. Einbauschränke, Möbel) und dringende Reparaturen und Instandhaltungen (Notdienste). Der Handwerker muss seinen Kunden schriftlich auf diese Tatsache hinweisen. Bei diesen Arbeiten dürfen aber keine neuen Bauteile, die nicht zu der Reparatur gehören, installiert werden. Hier müsste der ausführende Monteur Informations- und Belehrungspflichten nachkommen, die er sicherlich nicht leisten kann.

Wenn der Kunde eine sofortige Ausführung verlangt, dann muss er ausdrücklich (schriftlich) auf sein Widerrufsrecht verzichten und darüber belehrt werden, dass der Handwerker Wertersatz verlangen kann, wenn der Kunde innerhalb der 14-Tage-Frist widerrufen sollte.

Die Gefahr, dass Kunden die neuen Regeln für sich nutzen, ist nicht auszuschließen, deshalb sollten sich die Handwerker an die zuständige Handwerkskammer oder die Fachverbände im Bau- und Ausbaugewerk wenden.

Die relevanten Änderungen stehen in Artikel 246a EGBGB (Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche) und §312g BGB (Bürgerlichen Gesetzbuch).

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