Die Reform des Bauvertragsrechts ist vom Bundestag (9. März 2017 (221. Sitzung - zweite und dritte Lesung) beschlossen. Durch das "Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung" soll das Werksvertrag- und Baurecht dem heutigen Stand angeglichen werden. Hierzu wurden viele Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) weitreichend geändert.
Das Bauvertragsrecht soll zum 1.1.2018 in Kraft treten und gilt für alle Verträge, die ab diesem Zeitpunkt abgeschlossen werden. Für die Verträge, die vorher geschlossen worden sind, gilt die bisherige Rechtslage.
Ab dem
1. Januar 2018 gilt das
neue Bauvertragsrecht und das
Werkvertragsrecht (§§ 631 ff. BGB 2018) wurde umfassend
refomiert und
geändert. Der
Verbraucherbauvertrag (privater
Bauvertrag) wurde in das
Werkvertragsrecht eingefügt. Hierbei handelt es sich um einem
Bauvertrag zwischen einem
Unternehmen und einem
privaten Bauherrn zum Bau eines
neuen Gebäudes oder zu erheblichen Umbaumaßnahmen an einem
bestehenden Gebäude. Der Vertrag
gilt nur dann, wenn der
Auftragnehmer die
Errichtung eines
neuen Gebäudes übernommen hat oder vergleichbar
umfangreiche Umbaumaßnahmen ausführen soll. Deswegen müsste dieser Vertrag eigentlich
Verbraucher-Gebäude-Bauvertrag genannt werden.