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Autoren
OldBo
25.01.2018
Ab dem 1. Januar 2018 gilt das neue Bauvertragsrecht und das Werkvertragsrecht (§§ 631 ff. BGB 2018) wurde umfassend refomiert und geändert. Der Verbraucherbauvertrag (privater Bauvertrag) wurde in das Werkvertragsrecht eingefügt.

Ab dem 1. Januar 2018 gilt das neue Bauvertragsrecht und das Werkvertragsrecht (§§ 631 ff. BGB 2018) wurde umfassend refomiert und geändert. Der Verbraucherbauvertrag (privater Bauvertrag) wurde in das Werkvertragsrecht eingefügt. Hierbei handelt es sich um einem Bauvertrag zwischen einem Unternehmen und einem privaten Bauherrn zum Bau eines neuen Gebäudes oder zu erheblichen Umbaumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude. Der Vertrag gilt nur dann, wenn der Auftragnehmer die Errichtung eines neuen Gebäudes übernommen hat oder vergleichbar umfangreiche Umbaumaßnahmen ausführen soll. Deswegen müsste dieser Vertrag eigentlich Verbraucher-Gebäude-Bauvertrag genannt werden.

Der Verbraucherbauvertrag wird aber nicht auf eine Einzelwerkvergabe oder Bauträgerverträge angewendet. Wenn der Auftragnehmer nur ein Einzelgewerk erbringt (z. B. Heizung, Sanitär, Elektro, Estrich), der schließt keinen Verbraucherbauvertrag ab, obwohl es sich bei dem Auftraggeber um einen privaten Verbraucher handelt.

Von der Neuregelung sind Bauverträge nach BGB 2018, Verträge nach VOB und Bauunternehmen betroffen, die Gebäude errichten. Es müssen klare Regelungen zu vielen Punkten zwingend enthalten sein. Da diese neue Vertragsart viele Neuerungen enthält, ist es empfehlenswert, vor Abschluss eines solchen Bauvertrages einen fach- und sachkundigen Rat eines Rechtsanwaltes für Baurecht einzuholen.

Die wichtigsten Änderungen, die zukünftig gelten:
• Der Verbraucher hat Anspruch auf eine detaillierte Baubeschreibung, der er eine genaue Darstellung der auszuführenden Arbeiten entnehmen kann (§ 650j BGB 2018; zu den notwendigen Mindestangaben vergleiche Artikel 249 EGBGB). Das gilt nicht, wenn die Planungsleistungen im Auftrag des Bauherrn von einem Architekten erbracht werden. Die Baubeschreibung wird – soweit nicht etwas anderes ausdrücklich vereinbart wurde – Vertragsgrundlage (§ 650k BGB 2018).
• Unklarheiten in der Baubeschreibung gehen zu Lasten des Auftragnehmers (§ 650k Abs. 2 BGB 2018).
• Der Verbraucher hat ein Widerrufsrecht gemäß § 355 BGB 2018, das heißt er kann Aufträge grundsätzlich innerhalb von 14 Tagen ohne Begründung widerrufen (§ 650l BGB 2018).
• Der Auftragnehmer darf maximal 90 % der vereinbarten Vergütung als Abschläge in Rechnung stellen (§ 650m Abs. 1 BGB 2018).
• Der Auftragnehmer muss eine Vertragserfüllungssicherheit in Höhe von 5 % leisten (§ 650m Abs. 2 BGB 2018).
• Der Auftragnehmer muss Planungs- und andere Unterlagen erstellen und herausgeben, die der Verbraucher zum Nachweis gegenüber Behörden oder Dritten (z. B. der finanzierenden Bank) benötigt (§ 650n Abs. 1 und 2 BGB 2018).

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