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Autoren
OldBo
19.05.2019
Der Werkvertrag ist ein gegenseitiger Vertrag, mit dem sich der eine Teil (Unternehmer) zur Herstellung eines bestimmten Werkes gegen eine vom anderen Teil (Besteller) zu erbringende Vergütung verpflichtet.
Der Werkvertrag ist ein gegenseitiger Vertrag, mit dem sich der eine Teil (Unternehmer) zur Herstellung eines bestimmten Werkes gegen eine vom anderen Teil (Besteller) zu erbringende Vergütung verpflichtet. Dieser besondere Vertragstyp wird im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) innerhalb des Schuldrechts in den Paragraphen 631 bis 650 BGB gesetzlich geregelt.

Bauunternehmen müssen sich darauf einstellen, dass sie ihre vertraglichen Beziehungen zu privaten Bauherrn nicht mehr auf Basis der VOB/B regeln können. Das ergibt sich aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 24. Juli 2008, Az: VII ZR 55/07).

Durch den Werkvertrag verpflichtet sich der Unternehmer (Auftragnehmer) zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller (Auftraggeber - Verbraucher) zur Bezahlung der vereinbarten Vergütung.

Durch den Werkvertrag wird ein bestimmter Arbeitserfolg geschuldet (z. B. Einbau einer Heizungsanlage). Das Risiko für den Eintritt des Erfolges trägt der Auftragnehmer. Als Ausgleich für das vom Auftragnehmer zu tragende Vorleistungsrisiko stehen ihm Sicherungsrechte zu (z. B. Werkunternehmerpfandrecht, Werkunternehmersicherungshypothek).

Der Auftragnehmer muss dem Auftraggeber das Werk mangelfrei verschaffen. Ist das Werk mangelhaft, steht dem AG das Recht auf Nacherfüllung und unter weiteren Voraussetzungen auch das Recht auf Selbstvornahme mit Aufwendungsersatz, Rücktritt, Minderung und/oder Schadensersatz zu (Gewährleistungsrechte).

Der Vergütungsanspruch wird grundsätzlich erst mit der Abnahme des Werks fällig, zu der der AG allerdings verpflichtet ist. Gemäß § 632a BGB kann der AN für in sich abgeschlossene Teile des Werks Abschlagszahlungen verlangen.

Beispiele für Werkverträge:

  • Einbau einer Heizungsanlage
  • Reinigung eines verstopften Abflussrohres
  • Reparatur eines Bauteils in einer Anlage
  • Erstellung einer Bedienungsanleitung
  • Erstellung von Gutachten
  • Planung und Bauüberwachung durch einen Architekten

Wird der Stoff, aus dem die Sache hergestellt werden soll, vom AN geliefert, handelt es sich um einen so genannten Werklieferungsvertrag, der nach § 651 BGB – Kaufrecht – behandelt wird.

Die Abnahme ist eine Hauptleistungspflicht aus dem Werkvertrag. Wenn der AN sein Gewerk vertragsgemäß hergestellt hat, dann ist der AG verpflichtet, das Gewerk abzunehmen. Eine Abnahme ist die Hinnahme des Werkes und dessen Billigung als vertragsgemäße Leistung. Also der AG erklärt sich Einverstanden mit dem Werk. Beanstandungen werden im Abnahmeprotokoll festgehalten. Mit der Abnahme wird der Werklohnanspruch fällig und der AN kann die Bezahlung vom AG verlangen.
Außerdem beginnt mit der Abnahme die Gewährleistungsfrist.

Ein Problem kann die Vergütung einer Werkleistung sein. In vielen Gewerken ist es üblich, dass vorab nicht über den Preis gesprochen wird. So wird z. B.  Handwerker gerufen, dieser erledigt seine Arbeit und rechnet danach ab. Da es für Handwerker keine gesetzliche Gebührenordnung gibt, kann der Werklohn grundsätzlich vom Handwerker frei festgelegt werden. Wurde aber vor der Arbeit kein Preis festgelegt, kann der Handwerker nur die Vergütung verlangen, die ortsüblich ist. Was im Streitfall "ortsüblich" ist, kann oft nur durch einen Sachverständigen ermittelt werden. Also ist es für beide Seiten sinnvoll, einen  Kostenvoranschlag zu machen oder die Preise schriftlich festzulegen.

Erst wenn der AN seine Leistung vollständig erbracht und der AG die Arbeit abgenommen hat, kann der AN sein Geld verlangen. Dies nennt man die Vorleistungspflicht des AN’s. Da aber der AN das Material beschaffen und einbauen muss, hat der Gesetzgeber die Möglichkeit Abschlagsrechnungen zu stellen, vorgesehen.

Der Auftragsnehmer haftet beim Werkvertrag für Sachmängel.

Eine Werkleistung in Auftrag kann jederzeit wieder gekündigt werden, solange das Werk noch nicht vollendet ist (§ 649 BGB). Der AN behält aber im Falle einer solchen Kündigung seinen Vergütungsanspruch, muss sich aber die ersparten Aufwendungen anrechnen lassen.

Die Abgrenzung  zwischen Werkvertrag und Dienstvertrag kann in vielen Fällen schwierig sein. Auch der Dienstvertrag hat wie der Werkvertrag eine entgeltliche Arbeitsleistung zum Inhalt, aber es wird das bloße Wirken, also die Arbeitsleistung als solche geschuldet. Die Abgrenzung zum Werkvertrag ist besonders bei freiberuflichen Tätigkeiten schwer herzustellen.

Bei dem Werkvertrag wird nicht die Übereignung einer Sache, sondern die Herstellung eines Werkes, also das Herbeiführen eines bestimmten Erfolges, so z. B. das Erstellen einer funktionierenden Heizungsanlage, geschuldet. hier liegt der Unterschied zum Dienstvertrag, in dem auch eine Leistung erbracht wird, aber kein Erfolg geschuldet ist.

Kündigung eines Werkvertrages nach BGB
Die meisten Verträge zwischen einem privaten Auftraggeber und einem gewerblichen Auftragnehmer sind in den meisten Fällen nach dem BGB abgeschlossen, weil die Formalien nach der VOB nicht eingehalten werden bzw. schwierig einzuhalten sind. Also gelten hier die Vorgaben der BGB's.

Der Vertrag kann in dem Zeitraum der Auftragserteilung bis zur Fertigstellung gekündigt (vorzeitigen Beendigung) werden. Das ist nur bis zur Vollendung der Bauleistung möglich, . da nach der Fertigstellung andere Regeln gelten. Die Kündigung wandelt die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag in ein Abrechnungsverhältnis um. Hier kann der Auftragnehmer nur unter bestimmten Voraussetzungen seine bisherigen Leistungen und eine evtl. vereinbarte Vergütung geltend machen. Beide Vertragspartner können aber auch einen Ausgleich für die Schäden verlangen, die sich aus der vorzeitigen Beendigung des Vertrages ergeben.

Der Auftraggeber hat ein freies Kündigungsrecht (BGB § 649) und kann den Werkvertrag jederzeit ohne Angabe von Gründen kündigen. Dieses freie Kündigungsrecht hat der Auftragnehmer nicht. Er kann aber die vereinbarte Vergütung verlangen, muss sich aber anrechnen lassen, was er wegen der Beendigung des Vertrages an Aufwendungen erspart hat, oder was er durch anderweitigen Einsatz seiner Arbeitskraft erwirbt oder hätte erwerben können. Hier kann der Anspruch aber auch größer als den Wert der bisher erbrachten Leistungen sein.

Alle weiteren Möglichkeiten, die aus dem Kündigungsrecht entstehen können, sollten mit einem Fachanwalt besprochen werden.
Widerrufsrecht und Belehrungspflichten
Seit dem 13. Juni 2014 ist die neue Verbraucherrichtlinie der Europäischen Union in Kraft getreten. Diese Richtlinie befasst sich mit dem Widerrufsrecht und  Belehrungspflichten im Handel, bei Dienstleistungen und im Internetgeschäft.

Auf der einen Seite soll sie den Verbraucher besser schützen und auf der anderen Seiten führen die Verschärfungen für den Handwerker bei Dienstleistungen zu erheblichen Problemen. Vertragsabschlüsse außerhalb der Geschäftsräume zwischen Kunden und Handwerkern werden komplizierter.

So sollte z. B. ein Handwerker verbindliche Verträge nur in den eigenen Geschäftsräumen abschließen, denn bei außerhalb der Geschäftsräume des Handwerks geschlossene Verträge droht eine Widerrufsmöglichkeit durch den Kunden. Deshalb sollten Handwerker ihren Aufklärungspflichten z. B. durch Schulung der Mitarbeiter und auf ihrer Internetseite nachkommen.

Aber die Verbraucherrechterichtlinie sieht auch Ausnahmen vor, die das Widerrufsrecht ausgeschließen. Dazu gehören speziell für den Kunden hergestellte Gegenstände (z. B. Einbauschränke, Möbel) und dringende Reparaturen und Instandhaltungen (Notdienste). Der Handwerker muss seinen Kunden schriftlich auf diese Tatsache hinweisen. Bei diesen Arbeiten dürfen aber keine neuen Bauteile, die nicht zu der Reparatur gehören, installiert werden. Hier müsste der ausführende Monteur Informations- und Belehrungspflichten nachkommen, die er sicherlich nicht leisten kann.

Wenn der Kunde eine sofortige Ausführung verlangt, dann muss er ausdrücklich (schriftlich) auf sein Widerrufsrecht verzichten und darüber belehrt werden, dass der Handwerker Wertersatz verlangen kann, wenn der Kunde innerhalb der 14-Tage-Frist widerrufen sollte.

Die Gefahr, dass Kunden die neuen Regeln für sich nutzen, ist nicht auszuschließen, deshalb sollten sich die Handwerker an die zuständige Handwerkskammer oder die Fachverbände im Bau- und Ausbaugewerk wenden.

Die relevanten Änderungen stehen in Artikel 246a EGBGB (Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche) und §312g BGB (Bürgerlichen Gesetzbuch).

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lordermark schrieb: Hallo zusammen, nachdem hier die ganze Familie immer wieder...
HeizNichtVIel schrieb: Hallo Allesamt, meine alte Gasheizung funktioniert zwar noch...
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