Der
Werkvertrag ist ein
gegenseitiger Vertrag, mit dem sich der eine Teil (Unternehmer) zur Herstellung eines bestimmten Werkes gegen eine vom anderen Teil (Besteller) zu erbringende Vergütung verpflichtet. Dieser
besondere Vertragstyp wird im Bürgerlichen
Gesetzbuch (BGB) innerhalb des Schuldrechts in den
Paragraphen 631 bis 650 BGB gesetzlich geregelt.
Bauunternehmen müssen sich darauf einstellen, dass sie ihre vertraglichen Beziehungen zu privaten Bauherrn nicht mehr auf Basis der VOB/B regeln können. Das ergibt sich aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 24. Juli 2008, Az: VII ZR 55/07).
Durch den Werkvertrag verpflichtet sich der Unternehmer (Auftragnehmer) zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller (Auftraggeber - Verbraucher) zur Bezahlung der vereinbarten Vergütung.
Durch den Werkvertrag wird ein bestimmter Arbeitserfolg geschuldet (z. B. Einbau einer Heizungsanlage). Das Risiko für den Eintritt des Erfolges trägt der Auftragnehmer. Als Ausgleich für das vom Auftragnehmer zu tragende Vorleistungsrisiko stehen ihm Sicherungsrechte zu (z. B. Werkunternehmerpfandrecht, Werkunternehmersicherungshypothek).
Der Auftragnehmer muss dem Auftraggeber das Werk mangelfrei verschaffen. Ist das Werk mangelhaft, steht dem AG das Recht auf Nacherfüllung und unter weiteren Voraussetzungen auch das Recht auf Selbstvornahme mit Aufwendungsersatz, Rücktritt, Minderung und/oder Schadensersatz zu (Gewährleistungsrechte).
Der Vergütungsanspruch wird grundsätzlich erst mit der Abnahme des Werks fällig, zu der der AG allerdings verpflichtet ist. Gemäß § 632a BGB kann der AN für in sich abgeschlossene Teile des Werks Abschlagszahlungen verlangen.
Beispiele für Werkverträge:
- Einbau einer Heizungsanlage
- Reinigung eines verstopften Abflussrohres
- Reparatur eines Bauteils in einer Anlage
- Erstellung einer Bedienungsanleitung
- Erstellung von Gutachten
- Planung und Bauüberwachung durch einen Architekten
Wird der Stoff, aus dem die Sache hergestellt werden soll, vom AN geliefert, handelt es sich um einen so genannten Werklieferungsvertrag, der nach § 651 BGB – Kaufrecht – behandelt wird.
Die Abnahme ist eine Hauptleistungspflicht aus dem Werkvertrag. Wenn der AN sein Gewerk vertragsgemäß hergestellt hat, dann ist der AG verpflichtet, das Gewerk abzunehmen. Eine Abnahme ist die Hinnahme des Werkes und dessen Billigung als vertragsgemäße Leistung. Also der AG erklärt sich Einverstanden mit dem Werk. Beanstandungen werden im Abnahmeprotokoll festgehalten. Mit der Abnahme wird der Werklohnanspruch fällig und der AN kann die Bezahlung vom AG verlangen.
Außerdem beginnt mit der Abnahme die Gewährleistungsfrist.
Ein Problem kann die Vergütung einer Werkleistung sein. In vielen Gewerken ist es üblich, dass vorab nicht über den Preis gesprochen wird. So wird z. B. Handwerker gerufen, dieser erledigt seine Arbeit und rechnet danach ab. Da es für Handwerker keine gesetzliche Gebührenordnung gibt, kann der Werklohn grundsätzlich vom Handwerker frei festgelegt werden. Wurde aber vor der Arbeit kein Preis festgelegt, kann der Handwerker nur die Vergütung verlangen, die ortsüblich ist. Was im Streitfall "ortsüblich" ist, kann oft nur durch einen Sachverständigen ermittelt werden. Also ist es für beide Seiten sinnvoll, einen Kostenvoranschlag zu machen oder die Preise schriftlich festzulegen.
Erst wenn der AN seine Leistung vollständig erbracht und der AG die Arbeit abgenommen hat, kann der AN sein Geld verlangen. Dies nennt man die Vorleistungspflicht des AN’s. Da aber der AN das Material beschaffen und einbauen muss, hat der Gesetzgeber die Möglichkeit Abschlagsrechnungen zu stellen, vorgesehen.
Der Auftragsnehmer haftet beim Werkvertrag für Sachmängel.
Eine Werkleistung in Auftrag kann jederzeit wieder gekündigt werden, solange das Werk noch nicht vollendet ist (§ 649 BGB). Der AN behält aber im Falle einer solchen Kündigung seinen Vergütungsanspruch, muss sich aber die ersparten Aufwendungen anrechnen lassen.
Die Abgrenzung zwischen Werkvertrag und Dienstvertrag kann in vielen Fällen schwierig sein. Auch der Dienstvertrag hat wie der Werkvertrag eine entgeltliche Arbeitsleistung zum Inhalt, aber es wird das bloße Wirken, also die Arbeitsleistung als solche geschuldet. Die Abgrenzung zum Werkvertrag ist besonders bei freiberuflichen Tätigkeiten schwer herzustellen.
Bei dem Werkvertrag wird nicht die Übereignung einer Sache, sondern die Herstellung eines Werkes, also das Herbeiführen eines bestimmten Erfolges, so z. B. das Erstellen einer funktionierenden Heizungsanlage, geschuldet. hier liegt der Unterschied zum Dienstvertrag, in dem auch eine Leistung erbracht wird, aber kein Erfolg geschuldet ist.
Die meisten Verträge zwischen einem
privaten Auftraggeber und einem
gewerblichen Auftragnehmer sind in den meisten Fällen nach dem
BGB abgeschlossen, weil die Formalien nach der VOB nicht eingehalten werden bzw. schwierig einzuhalten sind. Also gelten hier die Vorgaben der BGB's.
Der Vertrag kann in dem Zeitraum der
Auftragserteilung bis zur
Fertigstellung gekündigt (
vorzeitigen Beendigung) werden. Das ist
nur bis zur Vollendung der Bauleistung möglich, . da nach der Fertigstellung andere Regeln gelten. Die Kündigung wandelt die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag in ein
Abrechnungsverhältnis um. Hier kann der
Auftragnehmer nur unter bestimmten Voraussetzungen seine bisherigen Leistungen und eine evtl. vereinbarte Vergütung geltend machen. Beide Vertragspartner können aber auch einen Ausgleich für die Schäden verlangen, die sich aus der vorzeitigen Beendigung des Vertrages ergeben.
Der
Auftraggeber hat ein
freies Kündigungsrecht (BGB § 649) und kann den Werkvertrag
jederzeit ohne Angabe von Gründen
kündigen. Dieses freie Kündigungsrecht hat der
Auftragnehmer nicht. Er kann aber die
vereinbarte Vergütung verlangen, muss sich aber anrechnen lassen, was er wegen der Beendigung des Vertrages an Aufwendungen erspart hat, oder was er durch anderweitigen Einsatz seiner Arbeitskraft erwirbt oder hätte erwerben können. Hier kann der Anspruch aber auch größer als den Wert der bisher erbrachten Leistungen sein.
Alle
weiteren Möglichkeiten, die aus dem Kündigungsrecht entstehen können, sollten mit einem
Fachanwalt besprochen werden.
Seit dem
13. Juni 2014 ist die neue
Verbraucherrichtlinie der
Europäischen Union in Kraft getreten. Diese
Richtlinie befasst sich mit dem
Widerrufsrecht und
Belehrungspflichten im
Handel, bei
Dienstleistungen und im
Internetgeschäft.
Auf der einen Seite soll sie den
Verbraucher besser schützen und auf der anderen Seiten führen die
Verschärfungen für den
Handwerker bei
Dienstleistungen zu erheblichen
Problemen.
Vertragsabschlüsse außerhalb der
Geschäftsräume zwischen Kunden und Handwerkern werden komplizierter.
So sollte z. B. ein Handwerker
verbindliche Verträge nur in den
eigenen Geschäftsräumen abschließen, denn bei
außerhalb der
Geschäftsräume des
Handwerks geschlossene Verträge droht eine
Widerrufsmöglichkeit durch den
Kunden. Deshalb sollten Handwerker ihren
Aufklärungspflichten z. B. durch
Schulung der
Mitarbeiter und auf ihrer
Internetseite nachkommen.
Aber die
Verbraucherrechterichtlinie sieht auch
Ausnahmen vor, die das Widerrufsrecht ausgeschließen. Dazu gehören
speziell für den Kunden
hergestellte Gegenstände (z. B. Einbauschränke, Möbel) und
dringende Reparaturen und
Instandhaltungen (Notdienste). Der Handwerker muss seinen Kunden
schriftlich auf diese Tatsache
hinweisen. Bei diesen Arbeiten dürfen aber keine neuen Bauteile, die nicht zu der Reparatur gehören, installiert werden. Hier müsste der ausführende
Monteur Informations- und
Belehrungspflichten nachkommen, die er sicherlich nicht leisten kann.
Wenn der
Kunde eine
sofortige Ausführung verlangt, dann muss er
ausdrücklich (schriftlich) auf sein
Widerrufsrecht verzichten und darüber
belehrt werden, dass der Handwerker
Wertersatz verlangen kann, wenn der Kunde innerhalb der 14-Tage-Frist widerrufen sollte.
Die Gefahr, dass
Kunden die neuen Regeln
für sich nutzen, ist nicht auszuschließen, deshalb sollten sich die Handwerker an die zuständige
Handwerkskammer oder die Fachverbände im Bau- und Ausbaugewerk wenden.
Die relevanten Änderungen stehen in Artikel 246a EGBGB (Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche) und §312g BGB (Bürgerlichen Gesetzbuch).