Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) wird ein Dienstvertrag nach § 611ff beschrieben.
Der Auftraggeber erteilt beim Dienstvertrag einen Auftrag zum Tätigwerden. Ein Ergebnis will und kann der AN nicht garantieren. Durch den Dienstvertrag wird der AN, der Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der AG zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. Dies ist in den §§ 611 bis 630 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) genau geregelt.
Wurde über eine Vergütung nicht vereinbart, so muss der AG dennoch eine Vergütung zahlen, wenn den Umständen nach nur eine Leistung gegen Entgelt zu erwarten war. Wenn eine Vereinbarung über die Höhe der Vergütung fehlt, dann ist normalerweise die übliche Vergütung für die jeweilige Leistung maßgebend.
Eine besondere Art eines Dienstvertrages ist der Arbeitsvertrag, der zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geschlossen wird. Hierfür gibt es in zahlreichen Gesetzen Sondervorschriften.
Im Gegensatz zum Werkvertrag wird im Rahmen eines Dienstvertrages nur ein Tätigwerden, nicht dagegen auch der Eintritt eines Erfolges geschuldet. Die Abgrenzung kann jedoch im Einzelfall schwierig sein.
In Dienstverträgen gibt es
keine besonderen Vorschriften, die bei einer Schlechtleistung der Dienste eingreifen, also gibt es nicht die Möglichkeit, eine Nachbesserung der Leistung zu verlangen oder die Vergütung zu mindern.
Bei Dienstverträgen besteht immer die Möglichkeit, der
ordentlichen und
außerordentlichen oder
fristlosen Kündigung (§ 626 BGB). Diese Kündigung kann von den Vertragspartnern nicht wirksam ausgeschlossen werden. Eine Kündigung setzt einen
wichtigen Grund voraus, der das Fortsetzen des Vertragsverhältnisses unzumutbar macht. Die Anforderungen sind aber sehr hoch angesetzt. Es ist eine Interessenabwägung im Einzelfall vorzunehmen um festzustellen, ob Unzumutbarkeit vorliegt.
Seit dem
13. Juni 2014 ist die neue
Verbraucherrichtlinie der
Europäischen Union in Kraft getreten. Diese
Richtlinie befasst sich mit dem
Widerrufsrecht und
Belehrungspflichten im
Handel, bei
Dienstleistungen und im
Internetgeschäft.
Auf der einen Seite soll sie soll den
Verbraucher besser schützen und auf der anderen Seiten führen die
Verschärfungen für den
Handwerker bei
Dienstleistungen zu erheblichen
Problemen.
Vertragsabschlüsse außerhalb der
Geschäftsräume zwischen Kunden und Handwerkern werden komplizierter.
So sollte z. B. ein Handwerker
verbindliche Verträge nur in den
eigenen Geschäftsräumen abschließen, denn bei
außerhalb der
Geschäftsräume des
Handwerks geschlossene Verträge droht eine
Widerrufsmöglichkeit durch den
Kunden. Deshalb sollten Handwerker ihren
Aufklärungspflichten z. B. durch
Schulung der
Mitarbeiter und auf ihrer
Internetseite nachkommen.
Aber die
Verbraucherrechterichtlinie sieht auch
Ausnahmen vor, die das Widerrufsrecht ausgeschließen. Dazu gehören
speziell für den Kunden
hergestellte Gegenstände (z. B. Einbauschränke, Möbel) und
dringende Reparaturen und
Instandhaltungen (Notdienste). Der Handwerker muss seinen Kunden
schriftlich auf diese Tatsache
hinweisen. Bei diesen Arbeiten dürfen aber keine neuen Bauteile, die nicht zu der Reparatur gehören, installiert werden. Hier müsste der ausführende
Monteur Informations- und
Belehrungspflichten nachkommen, die er sicherlich nicht leisten kann.
Wenn der
Kunde eine
sofortige Ausführung verlangt, dann muss er
ausdrücklich (schriftlich) auf sein
Widerrufsrecht verzichten und darüber
belehrt werden, dass der Handwerker
Wertersatz verlangen kann, wenn der Kunde innerhalb der 14-Tage-Frist widerrufen sollte.
Die Gefahr, dass
Kunden die neuen Regeln
für sich nutzen, ist nicht auszuschließen, deshalb sollten sich die Handwerker an die zuständige
Handwerkskammer oder die Fachverbände im Bau- und Ausbaugewerk wenden.
Die relevanten Änderungen stehen in Artikel 246a EGBGB (Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche) und §312g BGB (Bürgerlichen Gesetzbuch).