Nach der
Fertigstellung einer
Bauleistung ist nach der
VOB Teil C eine
Abnahmeprüfung der erstellten Leistung durchzuführen. Am Ende der Prüfung ist ein
Abnahmeprotokoll (
Beispiel) zu
erstellen und vom
Auftragnehmer (
AN) und
Auftraggeber (
AG) zu
unterschreiben. Als bester Zeitpunkt der Erstellung dieses Protokolls bietet sich z. B. die
Inbetriebnahme einer
Anlage an.
Diese
Abnahme ist
spätestens 12 Werktage nach der
Fertigstellung durchzuführen. Danach geht die
Gefahr an den
Auftraggeber über (BGB § 644). Deshalb sind alle vertraglichen und technischen Vorgaben zu prüfen und schriftlich nachzuweisen.
Zur
Abnahme muss der
Auftraggeber rechtzeitig eingeladen werden (
Beispiel).
Natürlich muss der Einladungszeitraum angemesssen sein und bestätigt
werden. Erscheint der
Auftraggeber nicht zu dem gesetzten Termin, so
gilt die Anlage als vertragsgerecht erstellt und die Gefahr geht auf den
AG über.
Damit die
Abnahmeinhalte vollständig sind, bieten die
Fachverbände oder
Innungen, aber auch die Systemhersteller,
Vordrucke an, die den vollen Umfang der jeweiligen Leistungen übersichtlich beinhalten.
Zusätzlich zu den bestätigten vertraglichen Ausführungen müssen im Abnahmeprotokoll auch
alle Arbeiten, die auf Grund bestimmter Vorausetzungen
noch nicht durchgeführt werden konnten, aufgelistet werden. So kann z. B. die
Feinjustierung einer
Regelung und die
Überprüfung der
Raumtemperaturen nach einem hydraulischen
Abgleich erst bei konstandten
Außentemperaturen unter
+5 °C durchgeführt werden (
Thermischer Abgleich). Oder das
Einstellen der
Luftdurchlässe einer
raumlufttechnischen Anlage im Rahmen des
pneumatischen Abgleichs ist erst sinnvoll, wenn die Räume
fertig eingerichtet sind.
Auch die
Einweisung in die eingebaute
Anlage und die
Übergabe der
Bedienungs- und
Wartungsanleitungen und eine schriftliche
Anlagenerläuterung ist erst sinnvoll, wenn der Betreiber eingezogen ist.
Wenn für die ausgeführten Arbeiten
Fördermittel in Anspruch genommen wurden, ist zusätzlich die
Übersendung einer
Fachunternehmererklärung notwendig. Das gilt auch für die Bestätigung, das die zur Zeit gültige GEG eingehalten wurde (
GEG-Nachweis), die dem
Bauamt vorgelegt werden muss.