Eine Fachunternehmererklärung (FUK) unterscheidet sich von der Fachunternehmerbescheinigung (Unternehmerbescheinigung) dadurch, dass sie nach einer Maßnahme ausgestellt wird.
Mit einer Fachunternehmererklärung (FUK) bestätigt ein Fachbetrieb nach der Fertigstellung, dass seine ausgeführten Bauleistungen und eingebauten Anlagen- und Bauteile den notwendigen Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, DIN-Normen, Richtlinien) und/oder den bei Fördermaßnahmen (KfW, Bafa) geforderten Vorgaben entsprechen. Diese Bescheinigung ist dem Bauherrn (Eigentümer) nach der Fertigstellung (Abschluss) seiner beauftragten Arbeit schriftlich zu übergeben. Die Bescheinigung kann formlos ausgeführt werden. Sie muss 5 Jahre aufbewahrt werden, damit sie bei einer evtl. Überprüfung vorgelegt werden kann.
Auf Grund der vielen Vorschriften ist es aber sinnvoll, vorgegebene Formblätter zu verwenden, damit auch wirklich alles bestätigt wird. In vielen Fällen bieten die Gemeinden das Formblatt auch im Internet an, das dann ausgefüllt, ausgedruckt und unterschrieben übergeben werden kann.
Fachunternehmererklärung zur Energieeinsparverordnung (EnEV) über die Technische Gebäudeausrüstung (Anlage 3) wird vom Auftranehmer ausgefüllt. Diese Fachunternehmererklärung wird dann vom staatlich anerkannten Sachverständigen gegengezeichnet. Er bescheinigt zusätzlich in der Anlage 4 die stichprobenweise Kontrolle der Ausführung.
Mit der Unterschrift erklärt der "Erklärer" >
Ich versichere, dass alle Angaben wahrheitsgemäß sind und erkläre mich damit einverstanden, dass das BAFA meinen Namen und meine Anschrift elektronisch verarbeitet und nutzt, soweit dies zur Antragsbearbeitung erforderlich ist oder statistischen Zwecken dient.
oder
Hiermit wird bestätigt, dass die o.g. Leistungen nach den anerkannten Regeln der Technik unter Beachtung der entsprechenden DIN-Vorschriften und weiterer Fachvorschriften, ausgeführt sind.
Die Leistung entspricht den vertraglich vereinbarten Eigenschaften und ist ohne Fehler, welche die Gebrauchseigenschaften herabsetzen.