Eine
Fachunternehmerbescheinigung (
Unternehmerbescheinigung) wird in vielen Fällen, besonders bei größeren Objekten oder bei öffentlichen Bauten,
bei oder
vor der
Abgabe eines
Angebotes oder eines
Kostenvoranschlages gefordert. Nach dem § 6 Abs. 3 VOB/A können von Bewerbern oder Bietern zum
Nachweis ihrer
Eignung Angaben zu
Fachkunde,
Leistungsfähigkeit und
Zuverlässigkeit verlangt werden. Eine
Fachunternehmerbescheinigung kann schon durch den
Nachweis der
Eintragung in die
Handwerksrolle gerecht.
In einigen
Landesvauordnungen wird der
Nachweis gefordert, dass der
Bieter bzw.
Bewerber eines
Gewerkes eine
Eintragung in der
Handwerksrolle bei der zuständigen
Handwerkskammer hat.
Aber auch
Vermieter oder
Wohnungsbaugesellschaften/-Genossenschaften fordern im Falle eines vom
Mieter geplanten
Einbaus bzw.
einer Veränderung in der Wohnung, hier besonders bei
Elektroinstallationen und
Gasetagenheizung eine
Fachunternehmerbescheinigung (bei
Gasheizungen
zusätzlich eine
Fachunternehmererklärung und die
Abnahmebescheinigung durch den
Bezirksschornsteinfegermeister). Nur so lässt sich eine fachgerechte und damit dauerhafte Qualität der Einbauten sicherstellen. Damit wird im Falle einer Kündigung der Wohnung auch die
Übernahme der
Einbauten gewährleistet.
Nicht genehmigte bzw. genehmigte, aber
nicht abgenommene Einbauten sind bei Kündigung der Wohnung grundsätzlich
fachgerecht zurückzubauen. In diesen Fällen muss der Rückbau durch eine
Fachunternehmererklärung bescheinigt werden. Diese Vorgaben kennen viele Mieter nicht und haben später unnötigen Ärger bzw. hohe Kosten.