Bauleistungen werden in Gewerke gegliedert. Das Gewerk kann als Teilaufgabe in einer Bauleistung bezeichnet werden. Gemäß der allgemeinen Gewerk-Definition im Baubereich erfordert ein Gewerk eine berufliche Spezialisierung (z. B. Elektriker:innen, Maurer:innen). Damit wird das Gewerk regelmäßig nach einer berufsdifferenzierenden Arbeitsteilung vergeben. Meist bildet ein Gewerk die kleinste bzw. unterste Ebene in einem Leistungsverzeichnis. Der Begriff Gewerk wird zwar in der Fachliteratur und in Ausschreibungen verwendet, eine offizielle oder im Gesetz hinterlegte Definition existiert jedoch nicht.
Ein Gewerk ist eine Leistung im Bauwesen. Die Leistung kann handwerklich oder bautechnisch sein. Gewerke am Bau sind zum Beispiel Maurer- und Betonarbeiten, Zimmerer- und Dachdeckergewerke. Gewerke werden bei Ausschreibungen einzeln aufgelistet und an jeweils eine:n Bieter:in vergeben. Öffentliche Auftraggeber:innen müssen im Regelfall gewerksweise ausschreiben und vergeben. Private Auftraggeber:innen können hingegen mehrere Gewerke zusammenfassen oder komplette Bauleistungen an eine:n Generalunternehmer:in vergeben.
Das Gewerk bildet meist einen in sich geschlossenen Bauleistungsbereich. In diesem Gewerk sind die Arbeiten zusammengefasst, die zur Ausführung der Bauleistung erforderlich sind. Im Bauwesen werden Gewerke von handwerklich (HWK) und industriell (IHK) geprägten Berufsbildern ausgeführt. Im Hochbau findet zudem eine Gewerkeaufteilung zwischen Rohbau und Ausbau statt. Eine weitere Unterteilung von Gewerken erfolgt in der VOB/C (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil C). In der VOB/C sind die Gewerke der jeweiligen allgemeinen technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen beschrieben.
Die Einteilung der Gewerke gemäß VOB/C ist grundsätzlich detaillierter als die branchenüblichen Vergabeeinheiten bei einer gewerksweisen Vergabe. Bei Ausschreibungen nach der VOB sind öffentliche Auftraggeber:innen zu einer gewerksweisen Vergabe verpflichtet. Die Ausschreibung kann nicht als komplette Bauleistung an eine:n Generalunternehmer:in vergeben werden. Insbesondere dürfen öffentliche Auftraggeber:innen Gewerke nicht zusammengefasst ausschreiben.
quelle: ibau GmbH