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Autoren
OldBo
17.06.2012
Der Sinn der Verordnungen zu Ausschreibungen ist es, dass öffentliche Auftraggeber und private Auftragnehmer nicht miteinander Absprachen treffen. Sie sollen allen potentiellen Auftragnehmern die Chance geben, offen um öffentliche Aufträge zu konkurrieren.
Die Regeln für Ausschreibungen nach deutschem Recht sind in der Vergabeverordnung (VgV), in der Vergabeordnung für Freiberufliche Leistungen (VOF), im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), in der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB Teil A) und der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL Teil A) geregelt. An den Ausschreibungen dürfen sich Bieter aus dem gesamten “Europäischen Wirtschaftsraum“ (EWR) und aus der Schweiz, aus Norwegen, Island, und Liechtenstein beteiligen.

Der Sinn der ganzen Verordnungen ist es, dass öffentliche Auftraggeber und private Auftragnehmer nicht miteinander Absprachen treffen. Sie sollen allen potentiellen Auftragnehmern die Chance geben, offen um öffentliche Aufträge zu konkurrieren.

Grundsätzlich sollte eine Auschreibung der einzelnen Gewerke erstellt werden. Diese kann inform einer Leistungsbeschreibung oder eines Leistungsverzeichnisses ausgeführt werden. Das setzt aber ein Hinzuziehen eines Architekten oder eines Planungsbüros voraus. In dem Einfamilienhausbau wird gerne darauf verzichtet und als unnötig angesehen. Aber nur solche Fachleute kennen alle Bestimmungen und können beurteilen, ob die Ausschreibungsunterlagen nicht sittenwidrig sind oder im Widerspruch zum BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) bzw. der VOB (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen) stehen. Dies kann dazu führen, dass einzelne Vertragsbestandteile (z.B. die Vereinbarung der VOB) ungültig werden. Bei Mehrfachverwendung eines Vertragstextes findet das Gesetz über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen Anwendung (seit 01.01.2002 in das BGB integriert), was zum Ausschluss einzelner Bestimmungen führen kann.

Auch das Hinzuziehen eines Anwalts, der auf Baurecht spezialisiert ist, kann sinnvoll sein.

Die Ausschreibungsverfahren werden in der VOB folgendermaßen unterschieden:
  • Öffentliche Ausschreibung
    Die Ausschreibungsunterlagen werden unter "Bekanntmachungen" in Tageszeitungen, amtlichen Veröffentlichungsblättern oder Fachzeitschriften eingestellt.  Dadurch kann jeder (Fach)Unternehmer kann teilnehmen. Es wird aber bei der Angebotsauswertung die Leistungsfähigkeit des Anbieters überprüft.
  • Beschränkte Ausschreibung
    Bekanntmachung des öffentlichen Teilnahmewettbewerbes in Tageszeitungen, amtlichen Veröffentlichungsblättern oder Fachzeitschriften. Jeder (Fach)Unternehmer kann seine Teilnahme am Wettbewerb beantragen. Bei diesem Verfahren wird die  Eignung und Leistungsfähigkeit geprüft. Dadurch kommt es zu einem beschränkten Teilnehmerkreis. 
  •  Freie Vergabe (Freihändige Vergabe)Der Auftraggeber wendet sich an mehrere Unternehmen und handelt mit ihnen die Auftragsbedingungen aus. Dieses Verfahren geeignet sich nur für kleinere Bauvorhaben, bei einer Dringlichkeit der Ausführung und bei genauen Preisprüfungsmöglichkeiten.
Öffentliche Aufträge müssen ausgeschrieben werden. Aber auch hier gibt es nach europäischem Recht eine Ausnahme, die "Inhouse Vergabe". Das Verfahren befreit Behörden oder kummunale Unternehmen vor einer lästigen Ausschreibung. Es setzt voraus, dass ein öffentlicher Auftraggeber beschließt, benötigte Leistungen nicht am freien Markt einzuholen, sondern die Leistung durch eigenes Personal und/oder eigene Sachmittel, also "im Haus", zu realisieren. Durch das GWB ist der Auftrageber hierbei nicht an die Vorgaben des Vergaberechts gebunden, da in diesem Fall kein Vertragspartner vorhanden ist, also auch kein Vertragsverhältnis für einen öffentlicher Auftrag vorliegt.

Da in dem Bereich immer wieder Streitigkeiten über die Vergaben bestehen, muss vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) über die Rechtswirksamkeit derartigen Vergaben entschieden werden. Eine häufig auftretende Frage ist, ob die Vergabeform auch gültig ist, wenn ein Anteilseigner der beauftragten Gesellschaft bzw. ausführenden Gesellschaft nicht nur eine öffentliche Stelle sondern auch Private sind.

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