Die
Regeln für das
Erstellen einer
Leistungsbeschreibung sind in der
VOB Teil A § 7 und über die Hinweise für das Aufstellen der Leistungsbeschreibung in Abschnitt 0 der
Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen (ATV) der VOB Teil C. Eine Leistungsbeschreibung sollte auf jeden Fall erstellt werden, weil hier eine
Beschreibung der
Sachleistungen (Beschaffenheit, Preise) für einen
Werkvertrag festgelegt werden. Da bei einem
Werkvertrag ein "
Bausoll" erfüllt werden muss, sind diese Beschreibungen besonders notwendig. Nach § 7 der VOB Teil A -
Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen - sind die Leistungen
eindeutig und so ausführlich zu beschreiben, dass alle Bewerber die Beschreibung im gleichen Sinne verstehen können und ihre Preise sicher und ohne umfangreiche Vorarbeiten berechnen können.
Der
Aufwand für die
Erarbeitung eines
Angebotes durch den
Bieter (evtl.
Auftragnehmer) nach einer
Leistungungsbeschreibung kann erheblich sein, weil die Beschreibungen
nicht detailliert sind. Wenn dabei eigene
Planungsleistungen der Bieter (evtl.
Auftragnehmer) erforderlich sind, dann sieht die VOB/A vor, dass der
Auftraggeber für diesen
Aufwand den Bietern, die eigene Entwürfe, Pläne oder statische Berechnungen angefertigt haben, eine
angemessene Entschädigung zu
bezahlen.
Das Erstellen einer Leistungsbeschreibung hängt natürlich auch von der Auftragssumme ab. Wenn es um eine kleine Auftragssumme geht, kann es schon schwierig werden, einen Handwerker zu finden, der sich mit umfangreichen
Ausschreibungen auseinandersetzt. Aber grundsätzlich sollte eine Leistungsbeschreibung vorhanden sein, damit es später
keine Unklarheiten gibt und damit
keine Streitigkeiten vorprogrammiert sind.