Bei einem Werkvertrag nach BGB nach BGB § 637 (in der Regel mit privaten Auftraggebern) wird von einer Selbstvornahme gesprochen. Danach besteht das Recht des Bestellers auf Beseitigung eines Mangels nach erfolgloser Aufforderung gegenüber dem Auftragnehmer und Fristverstreichung. Der Auftraggeber (AG) als Besteller kann wegen eines Mangels nach erfolglosem Ablauf einer von ihm zur Nacherfüllung gesetzten angemessenen Frist den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, sofern der Auftragnehmer (AN) die Nacherfüllung nicht zu Recht verweigern darf. Für die Beseitigung des Mangels als Selbstvornahme kann der Auftraggeber bzw. Besteller für die Aufwendungen, die voraussichtlich zur Beseitigung des Mangels erforderlich sind, einen Vorschuss verlangen.
Die Praxis zeigt, dass Besteller bzw. Auftraggeber nicht vorschnell zur Nacherfüllung bzw. Selbstvornahme auf Kosten des Unternehmers greifen sollten, da sie andernfalls mit diesen Kosten belastet bleiben könnten. Vielmehr muss vorab geprüft werden, ob eine Selbstvornahme der Nacherfüllung / Mangelbeseitigung auf Kosten des Auftragnehmers bereits in Betracht kommt oder ob dem Unternehmer zuvor noch Gelegenheit zur Nacherfüllung gegeben werden muss. Im Ausnahmefall kann die Selbstvornahme durch den Besteller unabhängig davon allerdings wirtschaftlich sinnvoll bzw. zur Abwendung eines andernfalls deutlich höheren Schadens sogar geboten sein, was nicht außer Acht gelassen werden sollte.
Bei einem Bauvertrag nach VOB wird von einer Ersatzvornahme gesprochen.
Besonders wichtig ist eine Rechtssichere Zustellung, damit der Vorgang rechtssicher wird