Bei der Abschlagsrechnung vereinbahren die Vertragspartner (Auftraggeber und Auftragnehmer), dass ein bestimmter Anteil an der Gesamtsumme oder ein vorher festgelegter Pauschalbetrag als Abschlagszahlung bezahlt wird. Eine Abschlagsrechnung ist also eine ungenauere Teilrechnung. Sie ist gegenüber der Teilrechnung weniger genau bzw. detailliert aufgebaut.
Abschlagszahlungen werden nicht nur über sehr große Summen vereinbart. Besonders für Kleinunternehmern und Betriebe, die der Kleinunternehmerregelung unterliegen, können die Abschlagszahlungen bei größeren Projekten, die eine längere Zeit beanspruchen und hohe Materialkosten verursachen, überlebenswichtig sein.
Für Handwerker hat sich das Recht erheblich verbessert. Neben den § 650v, § 632a und §§ 946ff BGB gibt es auch Regelungen in § 16 Abs. 1 - VOB/B und im Forderungssicherungsgesetz. Aber wie überall, klare Absprachen und Verträge sichern den reibungsloseren und zeitplanmäßigen Ablauf bei Abschlagsrechnungen.
Angaben auf einer Abschlagsrechnung
• Bezeichnung der Rechnung: Der Begriff "Abschlagsrechnung" muss auf der Rechnung genannt werden
• Rechnungsnummer: Auf fortlaufende Nummerierung achten. Außerdem angeben, die wievielte Abschlagsrechnung der Kunde vor sich hat
• Angaben: Name, Firma und Anschrift
• Angaben des Rechnungsempfängers: Name, Firma und Anschrift (Rechnungsadresse)
• Datum der Abschlagsrechnung
• Lieferzeitraum: Der Zeitraum oder Zeitpunkt, zu dem die Leistung erbracht wurde, die abrechnet wird, muss ebenfalls auf der Rechnung genannt werden. Sollte die Leistung erst in der Zukunft erbracht wird, gehört der voraussichtliche Lieferzeitpunkt auf die Rechnung
• Bezeichnung der Ware oder Dienstleitung: Möglichst genau Beschreibung der Leistung, die abrechnet wird, damit später keine Unstimmigkeiten auftreten
• Aktuell geltender Steuersatz
• Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (sofern Umsatzsteuer berechnet wird)
• Grund für Befreiung von der Umsatzsteuer
• Netto- und Bruttobetrag