Der Begriff
Garantie steht nicht im BGB. Es ist erlaubt eine Garantie im Rahmen eines
Vertrages (Kaufvertrag, Geschäftsbedingungen) zu gewähren. Die
Garantiegewährung ist
freiwillig und dient dazu, das Vertrauen eines Kunden in ein Produkt, einer Herstellerfirma zu stärken.
Der Garantiegeber verpflichtet sich zu einem bestimmten Handeln in einem vertraglich festgelegten Fall. Die Garantie kann eine gesetzliche Mängelgewährleistung nicht ausschließen und kann keine gesetzlich festgelegten Bedingungen ausschließen. Solche Verträge wären nichtig.
Es gibt u. a. folgende Garantieformen:
- Reparaturgarantie
- Qualitätsgarantie (Produkte werden mit einem Label gekennzeichnet, z. B. DVGW-Zeichen)
- 3 Jahre Garantie für ... (Garantieumfang wird konkret genannt)
- Preisgarantie für eine festgelegte Zeit
- Zufriedenheitsgarantie (befristetes Rückgaberecht bei Unzufriedenheit mit dem Produkt)
- Haltbarkeitsgarantie
- Vor-Ort-Garantie" (Verkäufer oder Hersteller repariert vor Ort beim Käufer)
Da die Garantie bzw. Garantienahmen nicht an bestimmte Regeln gebunden sind, muss der Kunde genau darauf achten, in welchen Fällen und in welchem Umfang ein Schaden oder eine Reparatur zum Garantiefall werden. So können zum Beispiel ein Wartungsvertrag und/oder die bestimmungsgemäße Verwendung Vertragsgrundlage sein.
Eine Garantie wird durch die einseitige Erklärung wirksam. Der Garantiegeber ist nun rechtlich an die Garantie gebunden. Wichtig ist, dass Garantieansprüche unabhängig von gesetzlichen Mängelansprüchen bestehen. Deswegen werden Garantien auf bestimmte Teilbereiche beschränkt, da der Verbraucher durch seine Mängelrechte ausreichend geschützt ist.
Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB - § 444) ist festgelegt, dass ein Haftungsausschluss bei Erklärung einer Garantie nicht wirksam ist. Dadurch wird vermieden, dass sich der Garantiegeber im Garantiefall von seiner Ersatzpflicht befreit werden kann.