Bis zur Bauabnahme seiner Leistungen muss der Unternehmer nachweisen, dass es sich bei einem behaupteten Mangel nicht um einen Mangel handelt (Gefahrübergang). Nach der Bauabnahme muss der Bauherr/Käufer nachweisen, dass es sich um einen Mangel handelt.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 23.10.2008, VII ZR 64/07 auf § 640 BGB hingewiesen. Bezüglich der Mängel gilt, dass vor der Abnahme der Werkunternehmer (Auftragnehmer) dafür darlegungs- und beweispflichtig ist, dass seine Werkleistung mangelfrei ist, nach der Abnahme trägt diese Darlegungs- und Beweislast der Bauherr/Käufer (Auftraggeber). Wenn sich der Besteller im Rahmen der Abnahme einen Mangel vorbehält, so ändert die Abnahme insgesamt an der Beweislastverteilung nichts, das bedeutet, dass der Werkunternehmer hinsichtlich der Leistungsteile, die nicht vorbehaltlos abgenommen worden sind, weiterhin darlegungs- und beweisbelastet ist. Der Umstand, dass durch die Abnahme eine Beweislastumkehr eintritt, beruht auf § 363 BGB, dieser setzt jedoch die Annahme einer Leistung als Erfüllung voraus. Daran fehlt es jedoch, wenn der Besteller wegen eines Mangels einen Vorbehalt erklärt. Im Rahmen der Abnahme ist jedem Bauherrn anzuraten, sich etwaige Mängel vorzubehalten, denn widrigenfalls droht, neben der Ausschlusswirkung nach § 640 Abs. 2 BGB, auch eine Beweislastumkehr hinsichtlich tatsächlicher Mängel.
Seit dem 1. Januar 2002 ist eine
Schuldrechtsreform im
Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in Kraft getreten und damit auch die
Umkehr der
Beweislast (
Beweislastumkehr).
Tritt ein Mangel innerhalb der ersten sechs Monate nach der Übergabe der Ware auf, so muss der Verkäufer beweisen, dass das Produkt bei der Übergabe nicht defekt war (dies gilt nicht beim Kauf von Privatleuten). Ist diese Frist überschritten, liegt die Beweislast wie bisher beim Kunden.
Beim Kaufrecht bringt die Reform für den Verbraucher einige Vorteile:
Neuwaren
Nach dem neuen Recht muss der Verkäufer zwei Jahre lang Gewähr dafür tragen, dass die von ihm verkaufte Ware mängelfrei ist (vorher waren es sechs Monate). Als Mängel gelten auch eine unverständliche oder fehlerhafte Montageanleitung. Außerdem muss sich der Kunde darauf verlassen können, dass beworbene Produkteigenschaften beim Kauf korrekt waren.
Gebrauchtwaren
Die zweijährige Gewährleistung ist jetzt auch bei gebrauchten Waren einzuhalten. Ausnahmen: Gewerbliche Verkäufer können diese Frist auf ein Jahr herabsetzen (z. B. beim Gebrauchtwagenkauf) und bei privaten Second-Hand-Geschäften kann die Gewährleistung vertraglich ganz ausgeschlossen werden.
Seit dem 1. Januar 2002 gibt es die Umkehr der Beweislast (Beweislastumkehr)
Tritt ein Mangel innerhalb der ersten sechs Monate nach der Übergabe der Ware auf, so muss der Verkäufer beweisen, dass das Produkt bei der Übergabe nicht defekt war (dies gilt nicht beim Kauf von Privatleuten). Ist diese Frist überschritten, liegt die Beweislast wie bisher beim Kunden.
Nun hat sich nach 20 Jahren (1. Januar 2022) diese gesetzliche "Vermutung" auf ein Jahr verlängert. Künftig gilt diese nicht nur für sich binnen 6 Monate ab Gefahrübergang zeigende Mängel, sondern sogar für Mängel, die sich binnen eines Jahres ab Gefahrübergang zeigen.
Im § 477 Abs. 1 BGB-E wird die Beweislastumkehr folgenderweise neu formuliert:
Zeigt sich innerhalb eines Jahres seit Gefahrübergang ein von den Anforderungen nach § 434 oder § 475b abweichender Zustand der Sache, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des mangelhaften Zustands unvereinbar.
Der Gesetzgeber geht davon aus, dass ein
auftretendender Fehler oder Defekt innerhalb der ersten 12 Monate nach
der Abnahme schon von Anfang an da war. Der Auftragnehmer (Verkäufer)
muss im Zweifel das Gegenteil beweisen. Tritt ein Fehler (Mangel) nach mehr als 12
Monaten zum ersten Mal auf, dann muss der Auftraggeber (Kunde) beweisen
(§ 476 BGB "Beweislastumkehr"), dass dieser Fehler (Mangel) schon bei
der Übergabe vorhanden war.