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Autoren
OldBo
23.03.2018
Nach § 644 Abs. 1 des Bürgerliches Gesetzbuch (Gefahrtragung) trägt der Unternehmer bei einem BGB-Werkvertrag die Gefahr (Risiko) bis zur Abnahme des Werkes oder/und eines Produktes.

Nach § 644 Abs. 1 des Bürgerliches Gesetzbuch (Gefahrtragung) trägt der Unternehmer bei einem BGB-Werkvertrag die Gefahr (Risiko) bis zur Abnahme des Werkes oder/und eines Produktes. Kommt der Auftraggeber in Verzug der Annahme, so geht die Gefahr auf ihn über. Für den zufälligen Untergang und eine zufällige Verschlechterung des von dem Auftraggebers gelieferten Stoffes ist der Unternehmer nicht verantwortlich.

Es wird zwischen der Leistungsgefahr und der Preisgefahr unterschieden:

  • Die Leistungsgefahr ist das Risiko des Schuldners, seine Leistung ohne Vergütung bis zum Eintritt des Leistungserfolges erneut erbringen zu müssen.
  • Die Preisgefahr ist das Risiko des Gläubigers, trotz weiter bestehender Zahlungspflicht keinen Anspruch (mehr) auf das Werk zu haben.

Nach der Abnahme einer Leistung muss der Bauherr/Käufer (Auftraggeber) die Vergütung des Bauunternehmers (Auftragnehmer) auch dann zahlen, wenn das Gebäude zerstört oder beschädigt wird. Eine davon zugunsten des Bauunternehmers abweichende Regelung enthält die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen - Teil B § 7 (Verteilung der Gefahr), der die Gefahr auf beide Vertragspartner verteilt.

Bei einem VOB-Vertrag geht die Gefahr auf den Auftraggeber (Bauherr/Käufer) mit der Abnahme der Bauleistungen nach der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen - Teil B § 12 Abs. 6 (Abnahme) über, weil der Auftraggeber während der Bauzeit auch noch nicht über sein Eigentum verfügen kann.

Die Bauleistung kann aber bereits vor Abnahme durch vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört werden. Dann geht die Gefahr bereits mit dem Eintreffen der maßgebenden Umstände auf den Auftraggeber als eine Sonderregelung über. Das gilt unabhängig davon, dass die Schäden bzw. Zerstörungen weder vom Auftragnehmer noch vom Auftraggeber verursacht wurden und auch nicht zu vertreten sind. Schäden aus normalen Witterungsverhältnissen fallen nicht unter die Gefahrtragung. Zur Zerstörung oder Beschädigung wird auch der Diebstahl gerechnet. In den § 644 und §645 BGB werden noch weitere Tatbestände angeführt, die durchaus auch im VOB-Vertrag herangezogen werden können. Das betrifft z. B. den Übergang der Gefahr auf den Auftraggeber als Besteller der Bauleistung, wenn dieser mit der Abnahme in Verzug ist, die mögliche Verschlechterung und den Untergang der Leistung infolge beigestellten Stoffen durch den Auftraggeber, die wegen Mängel den Schaden verursachten. Dann hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine Vergütung zu leisten.

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