Eine
Gesellschaft bürgerlichen Rechts (
GbR) kann von
Gewerbetreibenden (
Kleingewerbetreibende, Praxisgemeinschaften, Arbeitsgemeinschaften) und
Freiberuflern gegründet werden. Diese
Rechtsform wird auch "
BGB-Gesellschaft" (gesetzliche
Vorschriften [BGB §§ 705 ff ]) genannt.
Sie wird nicht in das Handelsregister eingetragen und kann durch eine
mündliche Vereinbarung zwischen den
Gesellschaftern entstehen. Ein
schriftlicher Vertrag ist
sicherer, besonders wenn
Sonderregelungen (z. B. Haftungsbeschränkung) vereinbart werden. Für diese
Personengesellschaft ist
kein Mindestkapital vorgeschrieben. Jeder Gesellschafter
haftet mit seinem
Privatvermögen für alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft, wenn im
Gesellschaftervertrag (Innenverhältnis) keine Sonderregeln vereinbart wurden. Wenn die Gesellschaft eine
gewerbliche Tätigkeit ausübt, muss sich jeder Gesellschafter beim
Gewerbeamt anmelden und bei einer
freiberuflichen Tätigkeit (
Freie Berufe), muss jeder der Gesellschafter beim
Finanzamt eine
Steuernummer beantragen.
Wenn die
Gesellschaft auch ein
Handelsgewerbe (das Unternehmen ist ein nach Art und Umfang ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb [HGB § 1 Abs. 2]) betreibt, wird die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (
GbR) zur Offenen Handelsgesellschaft (
OHG).