Ob es sich um eine Gesellen- oder eine Abschlussprüfung handelt, hängt davon ab, bei welcher Kammer das Ausbildungsverhältnis eingetragen ist. Im Handwerk schließt eine Ausbildung mit einer Gesellenprüfung ab. Im Bereich Industrie und Handel wird eine Abschlussprüfung durchgeführt.
Mit dem Inkrafttreten der neuen Ausbildungsverordnung für Anlagenmechaniker/in für Sanitär- Heizungs- und Klimatechnik am 1. August 2016 wird anstatt der bisherigen Prüfungsstruktur von Zwischen- und Gesellenprüfung findet bei der gestreckten Form (Gestreckte Prüfung) nur noch eine Gesellenprüfung statt. Die bewertungsneutrale Zwischenprüfung wird durch den ersten Teil ersetzt. Dieser hat 30 % Anteil am Gesamtergebnis. Die bisherige Gesellenprüfung wird nun als zweiter Teil der Gesellenprüfung durchgeführt. Der zweite Teil findet am Ende der Ausbildung statt.
Das Gesamtergebnis setzt sich aus den Ergebnissen des ersten und zweiten Teils zusammen. Das bedeutet, der erste als auch der zweite Teil der gestreckten Gesellenprüfung dürfen keinesfalls als eigenständige Prüfungen verstanden werden. Dies gilt sowohl für das generelle Verständnis der beiden Teile als auch beispielsweise für die Frage der Wiederholbarkeit des ersten Teils vor Ablegen des zweiten: "Der erste Teil der Gesellenprüfung ist nicht eigenständig wiederholbar".
Die Gründe für die Einführung der gestreckten Gesellenprüfung sind:
- die Motivationssteigerung der Auszubildenden durch eine frühzeitige Leistungsstandkontrolle mit Auswirkungen auf das Ergebnis der Gesellenprüfung,
- die Entlastung der Ausbildungsbetriebe durch abschließendes Feststellen von Grundkompetenzen ohne erneutes Prüfen am Ende de Ausbildungszeit (Wegfall des "Trainierens" von Grundfertigkeiten am Ende der Lehrzeit) und
- die Entlastung der Prüfung am Ende der Ausbildungszeit durch Wegfall der Prüfung von Grundkompetenzen.
Voraussetzungen für die Zulassung zur SHK Prüfung:
• Ausbildungszeit von 3 ½ Jahren (mit Ausbildungsvertrag)
• bestandener Teil 1 (vorher als Zwischenprüfung bezeichnet)
• das vorgeschriebene Betriebsheft wurde ordnungsgemäß geführt
Die gestreckte Gesellenprüfung ist in der jeweilige Ausbildungsverordnung (SHKAMAusbV) geregelt und funktioniert so:
• Teil 1
Versorgungstechnik (30 %)
• Teil 2
- Prüfungsbereich Kundenauftrag (35 %)
- Prüfungsbereich Arbeitsplanung (15 %)
- Prüfungsbereich Systemanalyse und Instandhaltung (10 %)
- Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde (10 %)
Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:
1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens "ausreichend",
2. im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens "ausreichend",
3. im Prüfungsbereich Kundenauftrag mit mindestens "ausreichend",
4. in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche von Teil 2 mit mindestens "ausreichend" und
5. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit "ungenügend".
Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche Arbeitsplanung, Systemanalyse und Instandhaltung oder Wirtschafts- und Sozialkunde durch eine mündliche Prüfung von 15 Minuten zu ergänzen, wenn
1. der Prüfungsbereich schlechter als "ausreichend" bewertet worden ist und
2. die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann.
Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
Der Prüfungsausschuss besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Sie sind Profis ihres Handwerks und fassen gemeinsam Beschlüsse über das Bestehen oder Nichtbestehen der Gesellenprüfung:
• ein (oder zwei) Vertreter der Arbeitnehmer
• ein (oder zwei) Vertreter der Arbeitgeber
• eine Lehrkraft einer berufsbildenden Schule
In Ausnahmefällen können Auszubildende im Handwerk bereits vor Ablauf der Ausbildungszeit zur Gesellenprüfung zugelassen werden. Dazu ist eine Anhörung des Ausbildenden und der Berufsschule notwendig, denn Ihre Leistungen müssen dies rechtfertigen.
Voraussetzungen:
• Überdurchschnittliche Noten auf dem zuletzt erteilten Berufsschulzeugnis
• überdurchschnittliche Leistungen im Ausbildungsbetrieb
• alle Kenntnisse und Fertigkeiten können Ihnen bis zum vorzeitigen Termin der Gesellenprüfung vermittelt werden
• Besuch der vorgeschriebenen überbetrieblichen Unterweisungskurse
• Führung der vorgeschriebenen Berichtshefte/Ausbildungsnachweise
• die betriebliche Ausbildungszeit von 18 Monaten bei Ausbildungsberufen mit dreijähriger Ausbildungsdauer und von 24 Monaten bei Ausbildungsberufen mit dreieinhalbjähriger Ausbildungsdauer bis zur vorgezogenen Prüfung wird nicht unterschritten
• überdurchschnittliche Noten auf dem Zwischenprüfungszeugnis
• Notendurchschnitt unter 2,5 sowie Bescheinigung überdurchschnittlicher Leistungen seitens des Ausbilders