In allen dreijährigen Berufen wird eine "Gestreckte Gesellenprüfung" oder "Gestreckte Abschlussprüfung" eingeführt. Bei dieser Prüfungsart (§ 5 Abs. 2 Nr. 2 BBiG und § 44 BBiG oder § 36 a HwO) findet keine Zwischenprüfung statt, sondern eine Gesellenprüfung bzw.Abschlussprüfung, die sich aus zwei bewerteten Teilen zusammensetzt. Teil 1 und 2 werden zeitlich voneinander getrennt geprüft. Beide Prüfungsteile fließen dabei in einem in der Verordnung festgelegten Verhältnis in die Bewertung und das Gesamtergebnis der Gesellen- bzw. Abschlussprüfung ein.
In vielen Berufen mit einer drei- bzw. dreieinhalbjährigen Ausbildungszeit legen eine "Gestreckte Prüfung" ab. In der Zukunft werden alle Ausbildungsverordnungen voraussichtlich entsprechend angepasst und die klassische Zwischenprüfung wird abgeschafft.
Die Gründe für die Einführung der gestreckten Gesellenprüfung sind:
- die Motivationssteigerung der Auszubildenden durch eine frühzeitige Leistungsstandkontrolle mit Auswirkungen auf das Ergebnis der Gesellenprüfung,
- die Entlastung der Ausbildungsbetriebe durch abschließendes Feststellen von Grundkompetenzen ohne erneutes Prüfen am Ende de Ausbildungszeit (Wegfall des "Trainierens" von Grundfertigkeiten am Ende der Lehrzeit) und
- die Entlastung der Prüfung am Ende der Ausbildungszeit durch Wegfall der Prüfung von Grundkompetenzen.
Die gestreckte Gesellenprüfung (Handwerksordnung) ist in der jeweilige Ausbildungsverordnung (z. B. SHKAMAusbV) geregelt und funktioniert so:
• Teil 1
Versorgungstechnik (30 %)
• Teil 2
- Prüfungsbereich Kundenauftrag (35 %)
- Prüfungsbereich Arbeitsplanung (15 %)
- Prüfungsbereich Systemanalyse und Instandhaltung (10 %)
- Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde (10 %)
Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:
1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens "ausreichend",
2. im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens "ausreichend",
3. im Prüfungsbereich Kundenauftrag mit mindestens "ausreichend",
4. in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche von Teil 2 mit mindestens "ausreichend" und
5. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit "ungenügend".
Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche Arbeitsplanung, Systemanalyse und Instandhaltung oder Wirtschafts- und Sozialkunde durch eine mündliche Prüfung von 15 Minuten zu ergänzen,
wenn
1. der Prüfungsbereich schlechter als "ausreichend" bewertet worden ist und
2. die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann.
Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
Die gestreckte IHK-Abschlussprüfung ist in der jeweilige Ausbildungsverordnung (Anlagenmechaniker/in) und funktioniert so:
• Etwa in der Mitte des zweiten Ausbildungsjahres findet die Abschlussprüfung Teil 1 statt (diese Teil-1-Prüfung ersetzt die klassische Zwischenprüfung)
• Hier zeigen die Auszubildenden das bisher in der Berufsschule erlernte Wissen und die im Betrieb erlangten Fertigkeiten und Kenntnisse.
• Je nach Beruf fließt das Ergebnis des Prüfungsteils 1 zu 20 bis 40% in die Abschlussnote mit ein.
• Am Ende der Ausbildung findet der zweite Teil der Abschlussprüfung statt.
• Die Ergebnisse von Teil 1 und Teil 2 werden auf dem IHK-Zeugnis ausgewiesen.
Diese Form der gestreckten Abschlussprüfung ist weniger verdichtet, da Grundkenntnisse und -fertigkeiten nicht noch einmal im Teil 2 abgefragt und gezeigt werden müssen. Zudem zählt die bestandene Abschlussprüfung der zweijährigen Aufbauausbildungen meist als Teil 1 der Abschlussprüfung, wenn die Ausbildung fortgeführt wird.
Zulassungsvoraussetzungen
Teil 1 der Abschlussprüfung
• Die erforderliche Ausbildungszeit wurde absolviert.
• Der schriftliche Ausbildungsnachweis (Berichtsheft) wurde geführt.
• Das Berufsausbildungsverhältnis muss eingetragen sein.
Teil 2 der Abschlussprüfung
• Die erforderliche Ausbildungszeit wurde absolviert oder endet spätestens zwei Monate nach dem Prüfungstermin.
• Der schriftliche Ausbildungsnachweis (Berichtsheft) wurde geführt.
• Teilnahme an Teil 1 der Abschlussprüfung. (Es gibt Ausnahmen, in denen man Teil 1 und Teil 2 zusammen ablegen kann.)