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Autoren
OldBo
10.03.2018
Mit dem vollständigen Inkrafttreten des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes (SchfHwG) am 1. Januar 2013 gibt es zwei verschiedene "Schornsteinfeger". Aus dem ehemaligen Bezirksschornsteinfegermeister (BSM) wird ein Bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger (bBSF) bzw. ein "Bezirksbevollmächtigter" und es gibt den "freien" Schornsteinfeger/in (Kaminfeger, Rauchfangkehrer, Essenkehrer, Kaminkehrer, Sottje oder Schlotfeger). In Deutschland ist dadurch das sog. Kehrmonopol (Gebietsmonopol des Staates) aufgehoben.

Mit dem vollständigen Inkrafttreten des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes (SchfHwG) am 1. Januar 2013 gibt es zwei  verschiedene "Schornsteinfeger". Aus dem ehemaligen Bezirksschornsteinfegermeister (BSM) wird ein Bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger (bBSF) bzw. ein "Bezirksbevollmächtigter" und es gibt den "freien" Schornsteinfeger/in (Kaminfeger, Rauchfangkehrer, Essenkehrer, Kaminkehrer, Sottje oder Schlotfeger). In Deutschland ist dadurch das sog. Kehrmonopol (Gebietsmonopol des Staates) aufgehoben.

Die Kehrbezirke werden nur noch befristet vergeben und der Tätigkeitsbereich ist im Vergleich zur alten Rechtslage erheblich eingeschränkt. Das bisherige Nebenerwerbsverbot der BSM ist weitgehend aufgehoben. Dadurch darf er Tätigkeiten im Bereich der Energieberatung und andere Tätigkeiten "rund ums Haus" anbieten. Außerdem kann er Ausübungsberechtigungen für andere Handwerke der Anlage A der Handwerksordnung (HwO) erlangen und ausüben. Die bBSF/Bezirksbevollmächtigten haben nach § 7 a HwO einen Anspruch auf die Erteilung einer Ausübungsberechtigung für ein anderes zulassungspflichtiges Handwerk (Anlage A der Handwerksordnung), wenn sie der Handwerkskammer die hierfür erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse nachweisen.

Die Haus- und Wohnungseigentümer können frei entscheiden, welchen Schornsteinfeger sie mit der Durchführung von Reinigungs-, Kehr- und Messarbeiten beauftragen. Diese freien Schornsteinfeger müssen aber nach § 3 SchfHwG im Schornsteinfegerregister beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausführkontrolle (BAFA) gelistet sein. Hierzu gehören auch Schornsteinfeger aus den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union. Diese dürfen auch Schornsteinfegerarbeiten durchführen, wenn sie hierfür die handwerksrechtlichen Voraussetzungen erfüllen und im Schornsteinfegerregister der BAFA gelistet sind.

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