Mit dem
vollständigen Inkrafttreten des
Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes (SchfHwG) am
1. Januar 2013 wird aus dem
Bezirksschornsteinfegermeister/in (BSM) ein
bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger/in (bBSF) bzw. ein "
Bezirksbevollmächtigter". Wobei die neutrale Bezeichnung ein wenig unglücklich ist. Vielleicht wurde der Begriff eingeführt, weil in Deutschland der Schornsteinfeger
verschiedene Bezeichnungen hat (Kaminfeger, Rauchfangkehrer, Essenkehrer, Kaminkehrer, Sottje oder Schlotfeger). In Deutschland ist dadurch das sog.
Kehrmonopol (Gebietsmonopol des Staates) aufgehoben.
Die
Kehrbezirke werden künftig nur noch
befristet vergeben und der
Tätigkeitsbereich ist im Vergleich zur alten Rechtslage erheblich
eingeschränkt worden. Das bisherige
Nebenerwerbsverbot der BSM ist weitgehend aufgehoben. Dadurch darf er Tätigkeiten im Bereich der
Energieberatung und andere
Tätigkeiten "rund ums Haus" anbieten. Außerdem kann er
Ausübungsberechtigungen für
andere Handwerke der
Anlage A der
Handwerksordnung (HwO) erlangen und ausüben. Die
bBSF/
Bezirksbevollmächtigten haben nach
§ 7 a HwO einen
Anspruch auf die
Erteilung einer
Ausübungsberechtigung für ein anderes
zulassungspflichtiges Handwerk (Anlage A der Handwerksordnung), wenn sie der
Handwerkskammer die hierfür erforderlichen
Fertigkeiten und
Kenntnisse nachweisen.
Die
Haus- und
Wohnungseigentümer können jetzt
frei entscheiden, welchen
Schornsteinfeger sie mit der
Durchführung von
Reinigungs-,
Kehr- und
Messarbeiten beauftragen. Diese freien Schornsteinfeger müssen aber im
Schornsteinfegerregister beim Bundesamt für
Wirtschaft und Ausführkontrolle (BAFA) gelistet sein. Hierzu gehören auch
Schornsteinfeger aus den
Mitgliedsstaaten der
Europäischen Union. Diese dürfen auch
Schornsteinfegerarbeiten durchführen, wenn sie hierfür die
handwerksrechtlichen Voraussetzungen erfüllen und im Schornsteinfegerregister der BAFA
gelistet sind.
Dem
bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger/
Bezirksbevollmächtigten bleiben weiter die hoheitliche Aufgaben vorbehalten.
Hoheitliche Aufgaben:
- Die Führung des Kehrbuchs mit der Kontrolle, ob die vorgeschriebenen Schornsteinfegerarbeiten durchgeführt wurden
- Die Durchführung von anlassbezogenen Überprüfungen
- Die Ausstellung von Bescheinigungen zu Bauabnahmen nach Landesrecht
- Die Durchführung von Ersatzvornahmen, wenn Eigentümer ihren Reinigungs-, Überprüfungs- oder Messpflichten nicht nachkommen
- Durchführung der Feuerstättenschau, Prüfung der Betriebs- und Brandsicherheit der Anlagen, Erlass eines Feuerstättenbescheides
- Meldung von Mängeln an den Feuerungsanlagen, die bei der Feuerstättenschau oder einer sonstigen Überprüfung festgestellt wurden
Ab dem 1. Januar 2013 haben die Haus- und Wohnungseigentümer die Verantwortung und Haftung, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Schornsteinfegerarbeiten fristgerecht veranlasst werden und sie müssen dem Bezirksbevollmächtigten einen Nachweis vorlegen, dass die Maßnahmen zur Betriebs- und Brandsicherheit fristgerecht durchgeführt worden sind. Bei Nichteinhaltung der Vorgaben aus dem Feuerstättenbescheid (wann, was, in welchen Abständen) kann ein Bußgeld bis zu 5.000 EUR drohen.
Die jeweiligen Prüftermine legt der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger/Bezirksbevollmächtigte bei der Feuerstättenschau fest, zu der er zweimal innerhalb von 7 Jahren (also nach 3 oder 4 Jahren jeweils abwechselnd)* jeden Haushalt seines Kehrbezirkes besucht. Es müssen zwischen den beiden Feuerstättenschauen mindestens drei Jahre liegen. Die Feuerstättenschau darf nicht von einem freien Schornsteinfeger durchgeführt werden. Dadurch wird es vorkommen, dass zwei Schornsteinfeger ins Haus kommen können.
* offizieller Terminus "zweimal innerhalb des Vergabezeitraumes des Kehrbezirks"
Nach EnEV § 26b Aufgaben des Bezirksschornsteinfegermeisters prüft der Bezirksschornsteinfegermeister als Beliehener im Rahmen der Feuerstättenschau auch heizungstechnische Anlagen.