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2047

Bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger

Autoren
OldBo
10.03.2018
Mit dem vollständigen Inkrafttreten des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes (SchfHwG) am 1. Januar 2013 wird aus dem Bezirksschornsteinfegermeister/in (BSM) ein bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger/in (bBSF) bzw. ein "Bezirksbevollmächtigter".
Mit dem vollständigen Inkrafttreten des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes (SchfHwG) am 1. Januar 2013 wird aus dem Bezirksschornsteinfegermeister/in (BSM) ein bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger/in (bBSF) bzw. ein "Bezirksbevollmächtigter". Wobei die neutrale Bezeichnung ein wenig unglücklich ist. Vielleicht wurde der Begriff eingeführt, weil in Deutschland der Schornsteinfeger verschiedene Bezeichnungen hat (Kaminfeger, Rauchfangkehrer, Essenkehrer, Kaminkehrer, Sottje oder Schlotfeger). In Deutschland ist dadurch das sog. Kehrmonopol (Gebietsmonopol des Staates) aufgehoben.

Die Kehrbezirke werden künftig nur noch befristet vergeben und der Tätigkeitsbereich ist im Vergleich zur alten Rechtslage erheblich eingeschränkt worden. Das bisherige Nebenerwerbsverbot der BSM ist weitgehend aufgehoben. Dadurch darf er Tätigkeiten im Bereich der Energieberatung und andere Tätigkeiten "rund ums Haus" anbieten. Außerdem kann er Ausübungsberechtigungen für andere Handwerke der Anlage A der Handwerksordnung (HwO) erlangen und ausüben. Die bBSF/Bezirksbevollmächtigten haben nach § 7 a HwO einen Anspruch auf die Erteilung einer Ausübungsberechtigung für ein anderes zulassungspflichtiges Handwerk (Anlage A der Handwerksordnung), wenn sie der Handwerkskammer die hierfür erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse nachweisen.

Die Haus- und Wohnungseigentümer können jetzt frei entscheiden, welchen Schornsteinfeger sie mit der Durchführung von Reinigungs-, Kehr- und Messarbeiten beauftragen. Diese freien Schornsteinfeger müssen aber im Schornsteinfegerregister beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausführkontrolle (BAFA) gelistet sein. Hierzu gehören auch Schornsteinfeger aus den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union. Diese dürfen auch Schornsteinfegerarbeiten durchführen, wenn sie hierfür die handwerksrechtlichen Voraussetzungen erfüllen und im Schornsteinfegerregister der BAFA gelistet sind.

Dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger/Bezirksbevollmächtigten bleiben weiter die hoheitliche Aufgaben vorbehalten.

Hoheitliche Aufgaben:
  • Die Führung des Kehrbuchs mit der Kontrolle, ob die vorgeschriebenen Schornsteinfegerarbeiten durchgeführt wurden
  • Die Durchführung von anlassbezogenen Überprüfungen
  • Die Ausstellung von Bescheinigungen zu Bauabnahmen nach Landesrecht
  • Die Durchführung von Ersatzvornahmen, wenn Eigentümer ihren Reinigungs-, Überprüfungs- oder Messpflichten nicht nachkommen
  • Durchführung der Feuerstättenschau, Prüfung der Betriebs- und Brandsicherheit der Anlagen, Erlass eines Feuerstättenbescheides
  • Meldung von Mängeln an den Feuerungsanlagen, die bei der Feuerstättenschau oder einer sonstigen Überprüfung festgestellt wurden

Ab dem 1. Januar 2013 haben die Haus- und Wohnungseigentümer die Verantwortung und Haftung, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Schornsteinfegerarbeiten fristgerecht veranlasst werden und sie müssen dem Bezirksbevollmächtigten einen Nachweis vorlegen, dass die Maßnahmen zur Betriebs- und Brandsicherheit fristgerecht durchgeführt worden sind. Bei Nichteinhaltung der Vorgaben aus dem Feuerstättenbescheid (wann, was, in welchen Abständen) kann ein Bußgeld bis zu 5.000 EUR drohen.

Die jeweiligen Prüftermine legt der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger/Bezirksbevollmächtigte bei der Feuerstättenschau fest, zu der er zweimal innerhalb von 7 Jahren (also nach 3 oder 4 Jahren jeweils abwechselnd)* jeden Haushalt seines Kehrbezirkes besucht. Es müssen zwischen den beiden Feuerstättenschauen mindestens drei Jahre liegen. Die Feuerstättenschau darf nicht von einem freien Schornsteinfeger durchgeführt werden. Dadurch wird es vorkommen, dass zwei Schornsteinfeger ins Haus kommen können.
* offizieller Terminus "zweimal innerhalb des Vergabezeitraumes des Kehrbezirks"

Nach EnEV § 26b Aufgaben des Bezirksschornsteinfegermeisters prüft der Bezirksschornsteinfegermeister als Beliehener im Rahmen der  Feuerstättenschau auch heizungstechnische Anlagen.

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