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Autoren
OldBo
04.09.2024
Die Feuerstättenschau muss zur Zeit alle 5 Jahre und ab 01.01.2013 alle 3,5 Jahre bzw. innerhalb von sieben Jahren zweimal durchgeführt werden. Es müssen zwischen den beiden Feuerstättenschauen mindestens drei Jahre liegen.
Die Feuerstättenschau muss zur Zeit alle 5 Jahre und ab 01.01.2013 alle 3,5 Jahre bzw. innerhalb von sieben Jahren zweimal durchgeführt werden. Es müssen zwischen den beiden Feuerstättenschauen mindestens drei Jahre liegen.

Bei der Feuerstättenschau werden die Feuerungsanlagen in allen Räumen, auch dort wo keine jährlich oder alle zwei Jahre wiederkehrende Überprüfungen durchgeführt werden, in Augenschein genommen. Dabei wird darauf geachtet, dass keine Schäden an den Feuerstätten, Verbindungsstücken, Schornsteinen und Abgasanlagen entstanden sind, die einen sicheren Betrieb beeinträchtigen oder eine Brandgefahr darstellen können.

In einem Bericht (Feuerstättenbescheid) wird die Anzahl der überprüften Feuerstätten, Abgasanlagen und Brennstoffversorgungsleitungen aufgeführt, Beanstandungen vermerkt, und eine angemessene Frist zur Mängelbeseitigung festgelegt. Die vorgefundenen Mängel werden dann noch in einem Mängelbericht beschrieben. Kann eine Frist nicht eingehalten werden, muss dies abgesprochen werden und evtl. kann eine Fristverlängerung gegeben werden.

Wenn es sich um einen erheblichen Mangel handelt, von dem gesundheitliche Gefährdungen oder eine Brandgefahr ausgeht und keine Einigung getroffen werden kann, dann muss die zuständige Bauordnungsbehörde zur weiteren Entscheidung oder Maßnahme beteiligt werden.

Auch die Sicherheitseinrichtungen werden auf einen ordnungsgemäßen Zustand hin überprüft, z.B. die Leiter zum Bodenraum oder für den Dachfensterausstieg, die Zuwegungen auf dem Dachboden, besonders bei großen Gebäuden sind auf den oberen Balkenlagen Laufbohlen für das erreichen der Schornsteine erforderlich. Die Arbeitswege auf der Dachfläche gehören zur Feuerstättenschau, so kann es auch erforderlich sein, dass nach einem Umbau oder einer neuen Dacheindeckung neue Maßnahmen für die Verkehrswege getroffen werden müssen. Die Ausstiegöffnung oder Reinigungsverschlüsse sind zu überprüfen, ob sie verschlossen, verdeckt oder ausgebaut wurden.

Im Gesetz über das Berufsrecht und die Versorgung im Schornsteinfegerhandwerk (Schornsteinfeger-Handwerksgesetz - SchfHwG) ist im § 14 die Durchführung der Feuerstättenschau und der Erlass des Feuerstättenbescheids durch bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger festgelegt.

(1) Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger besichtigen persönlich zweimal während des Zeitraums ihrer Bestellung sämtliche Anlagen in den Gebäuden ihres Bezirks, in denen Arbeiten nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie nach der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen oder nach den landesrechtlichen Bauordnungen durchzuführen sind, und prüfen die Betriebs- und Brandsicherheit der Anlagen (Feuerstättenschau). Eine Feuerstättenschau darf frühestens im dritten Jahr nach der jeweils vorhergehenden Feuerstättenschau durchgeführt werden.
(2) Bei der Feuerstättenschau setzen die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger gegenüber den Eigentümern durch schriftlichen Bescheid fest, welche Schornsteinfegerarbeiten nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 oder der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen durchzuführen sind und innerhalb welchen Zeitraums dies zu geschehen hat (Feuerstättenbescheid). Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Feuerstättenbescheid haben keine aufschiebende Wirkung.
(3) Stellen die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger bei der Feuerstättenschau nach Absatz 2 fest, dass eine Anlage nicht betriebs- oder brandsicher ist, treffen sie vorläufige Sicherungsmaßnahmen, wenn Gefahr im Verzug besteht. Als Sicherungsmaßnahme ist auch die vorläufige Stilllegung einer Anlage zulässig. Die zuständige Behörde ist unverzüglich über die ergriffenen Sicherungsmaßnahmen zu unterrichten. Sie hat diese als Sicherungsmaßnahmen zu verfügen oder die vorläufigen Sicherungsmaßnahmen aufzuheben.

Nach EnEV § 26b Aufgaben des Bezirksschornsteinfegermeisters prüft der Bezirksschornsteinfegermeister als Beliehener im Rahmen der Feuerstättenschau auch heizungstechnische Anlagen.
Kosten - Feuerstättenschau und Feuerstättenbescheid
Feuerstättenbescheid
 Feuerstättenbescheid
Quelle: Martin Göller

Bei einer Feuerstättenschau entstehen Kosten. Wie viel eine Feuerstättenschau am Ende kosten wird, ist abhängig von deren Umfang und Aufwand. Für die Berechnung der Kosten werden sogenannte “Arbeitswerte” in Euro zugrunde gelegt. Ein Arbeitswert entspricht dabei einer Arbeitszeit von einer Minute und kostet zur Zeit 1,05 Euro netto. Wie sich die Feuerstättenschau Gebühren und die Kosten für die Ausstellung des Feuerstättenbescheids genau zusammensetzen, ist in der Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO vom 16. Oktober 2023) geregelt.

Beim Feuerstättenbescheid lassen sich die anfallenden Kosten für die Begutachtung selbst nicht so einfach prognostizieren, da der Preis hier stark vom Umfang Ihrer Anlagen abhängt. Der Grundpreis der Feuerstättenschau beträgt 11,7 Arbeitswerte, hinzu kommen 6,0 Arbeitswerte pro Feuerstätte und 4,0 Arbeitswerte pro zusätzlicher Nutzungseinheit. Außerdem kommt es auch auf die Länge der Abgasanlage an, es kommt ein Arbeitswert pro Meter Abgasleitungen hinzu. Weitere Zuschläge können anfallen, wenn das Haus für den Schornsteinfeger schwer zu erreichen ist.

Für bis zu drei Feuerstätten werden zehn Arbeitswerte berechnet, für jede weitere Feuerstätte kommen zwei Arbeitswerte hinzu. Wenn Sie zum Beispiel drei Feuerstätten haben wird für den Feuerstättenbescheid 10,50 Euro berechnet. Die Kosten für das Dokument sind aber unabhängig von der Anzahl Ihrer Feuerstätten nach oben hin gedeckelt und betragen maximal 30 Arbeitswerte, aktuell 31,50 Euro..

Nur der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger kann die Feuerstättenschau durchführen und den Feuerstättenbescheid ausstellen.

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