Wie oft eine Feuerstättenschau und in welchem Zeitraum stattfinden muss, ist seit dem 01.01.2013 gesetzlich im § 14 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes (SchfHwG) geregelt. Hier wird genau beschrieben, wie häufig eine solche Begutachtung durchzuführen ist. Die Feuerstättenschau muss innerhalb eines Zeitraums von sieben Jahren zweimal durchgeführt werden. Zwischen den Feuerstättenschauen muss dabei mindestens ein Abstand von 3 Jahren liegen. Der Eigentümer hat dann 2 Jahre lang Zeit, um die nächste Begutachtung durchführen zu lassen, da der Abstand zwischen den Kontrollen höchstens fünf Jahre betragen darf. Außerdem ist eine Feuerstättenschau auch immer dann erforderlich, wenn eine Feuerstätte neu errichtet wurde oder wenn Änderungen, Umbauten oder Erweiterungen an der Feuerstätte oder der Abgasanlage vorgenommen wurden.
Bei der Feuerstättenschau werden die Feuerungsanlagen in allen Räumen,
auch dort wo keine jährlich oder alle zwei Jahre wiederkehrende
Überprüfungen durchgeführt werden, in Augenschein genommen. Dabei wird
darauf geachtet, dass keine Schäden an den Feuerstätten,
Verbindungsstücken, Schornsteinen und Abgasanlagen entstanden sind, die
einen sicheren Betrieb beeinträchtigen oder eine Brandgefahr darstellen
können.
In einem Bericht (Feuerstättenbescheid) wird die Anzahl
der überprüften Feuerstätten, Abgasanlagen und
Brennstoffversorgungsleitungen aufgeführt, Beanstandungen vermerkt, und
eine angemessene Frist zur Mängelbeseitigung festgelegt. Die
vorgefundenen Mängel werden dann noch in einem Mängelbericht
beschrieben. Kann eine Frist nicht eingehalten werden, muss dies
abgesprochen werden und evtl. kann eine Fristverlängerung gegeben
werden.
Wenn es sich um einen erheblichen Mangel handelt, von dem gesundheitliche Gefährdungen oder eine Brandgefahr ausgeht und keine Einigung getroffen werden kann, dann muss die zuständige Bauordnungsbehörde zur weiteren Entscheidung oder Maßnahme beteiligt werden.
Auch die Sicherheitseinrichtungen werden auf einen
ordnungsgemäßen Zustand hin überprüft, z.B. die Leiter zum Bodenraum
oder für den Dachfensterausstieg, die Zuwegungen auf dem Dachboden,
besonders bei großen Gebäuden sind auf den oberen Balkenlagen Laufbohlen
für das erreichen der Schornsteine erforderlich. Die Arbeitswege auf
der Dachfläche gehören zur Feuerstättenschau, so kann es auch
erforderlich sein, dass nach einem Umbau oder einer neuen Dacheindeckung
neue Maßnahmen für die Verkehrswege getroffen werden müssen. Die
Ausstiegöffnung oder Reinigungsverschlüsse sind zu überprüfen, ob sie
verschlossen, verdeckt oder ausgebaut wurden.
Im Gesetz über das Berufsrecht und die Versorgung im Schornsteinfegerhandwerk (Schornsteinfeger-Handwerksgesetz - SchfHwG) ist im § 14 die Durchführung der Feuerstättenschau und der Erlass des Feuerstättenbescheids durch bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger festgelegt.
(1) Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger besichtigen persönlich
zweimal während des Zeitraums ihrer Bestellung sämtliche Anlagen in den
Gebäuden ihres Bezirks, in denen Arbeiten nach den Rechtsverordnungen
nach § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie nach der Verordnung über kleine und
mittlere Feuerungsanlagen oder nach den landesrechtlichen Bauordnungen
durchzuführen sind, und prüfen die Betriebs- und Brandsicherheit der
Anlagen (Feuerstättenschau). Eine Feuerstättenschau darf frühestens im
dritten Jahr nach der jeweils vorhergehenden Feuerstättenschau
durchgeführt werden.
(2) Bei der Feuerstättenschau setzen die
bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger gegenüber den Eigentümern durch
schriftlichen Bescheid fest, welche Schornsteinfegerarbeiten nach den
Rechtsverordnungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 oder der Verordnung über
kleine und mittlere Feuerungsanlagen durchzuführen sind und innerhalb
welchen Zeitraums dies zu geschehen hat (Feuerstättenbescheid).
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Feuerstättenbescheid haben
keine aufschiebende Wirkung.
(3) Stellen die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger bei der
Feuerstättenschau nach Absatz 2 fest, dass eine Anlage nicht betriebs-
oder brandsicher ist, treffen sie vorläufige Sicherungsmaßnahmen, wenn
Gefahr im Verzug besteht. Als Sicherungsmaßnahme ist auch die vorläufige
Stilllegung einer Anlage zulässig. Die zuständige Behörde ist
unverzüglich über die ergriffenen Sicherungsmaßnahmen zu unterrichten.
Sie hat diese als Sicherungsmaßnahmen zu verfügen oder die vorläufigen
Sicherungsmaßnahmen aufzuheben.
Nach EnEV § 26b Aufgaben des Bezirksschornsteinfegermeisters prüft der Bezirksschornsteinfegermeister als Beliehener im Rahmen der Feuerstättenschau auch heizungstechnische Anlagen.
Bei einer Feuerstättenschau entstehen Kosten. Wie viel eine Feuerstättenschau am Ende kosten wird, ist abhängig von deren Umfang und Aufwand. Für die Berechnung der Kosten werden sogenannte “Arbeitswerte” in Euro zugrunde gelegt. Ein Arbeitswert entspricht dabei einer Arbeitszeit von einer Minute und kostet zur Zeit 1,05 Euro netto. Wie sich die Feuerstättenschau Gebühren und die Kosten für die Ausstellung des Feuerstättenbescheids genau zusammensetzen, ist in der Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO vom 16. Oktober 2023) geregelt.
Beim Feuerstättenbescheid lassen sich die anfallenden Kosten für die Begutachtung selbst nicht so einfach prognostizieren, da der Preis hier stark vom Umfang Ihrer Anlagen abhängt. Der Grundpreis der Feuerstättenschau beträgt 11,7 Arbeitswerte, hinzu kommen 6,0 Arbeitswerte pro Feuerstätte und 4,0 Arbeitswerte pro zusätzlicher Nutzungseinheit. Außerdem kommt es auch auf die Länge der Abgasanlage an, es kommt ein Arbeitswert pro Meter Abgasleitungen hinzu. Weitere Zuschläge können anfallen, wenn das Haus für den Schornsteinfeger schwer zu erreichen ist.
Für bis zu drei Feuerstätten werden zehn Arbeitswerte berechnet, für jede weitere Feuerstätte kommen zwei Arbeitswerte hinzu. Wenn Sie zum Beispiel drei Feuerstätten haben wird für den Feuerstättenbescheid 10,50 Euro berechnet. Die Kosten für das Dokument sind aber unabhängig von der Anzahl Ihrer Feuerstätten nach oben hin gedeckelt und betragen maximal 30 Arbeitswerte, aktuell 31,50 Euro..
Nur der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger kann die Feuerstättenschau durchführen und den Feuerstättenbescheid ausstellen.