Der gebührenpflichtige
Feuerstättenbescheid wird bei
der regelmäßigen
Feuerstättenschau ausgehändigt. Der Bescheid informiert
darüber, welche Arbeiten in welchem Zeiträumen im Gebäude oder in den
Wohnungen vorgeschrieben sind.
Der
Hauseigentümer muss die fristgerechte Ausführung
aller im
Feuerstättenbescheid beschriebenen Vorkehrungen schriftlich
nachweisen können, wenn es zu einem Schadensfall kommt. Bei jeder
Änderung oder
Neuerrichtung von
Feuerungsanlagen ist ein
neuer Bescheid
erforderlich.
Bei der
Feuerstättenschau entscheidet der Bezirksschornsteinfeger, welche Arbeiten nach der jeweils gültigen
Kehr- und Überprüfungsordnung
(KÜO) an der Feuerungs- und Lüftungsanlagen ausgeführt werden müssen,
damit die Anlagen auch weiterhin sicher benutzbar sind. Der
Bezirksschornsteinfeger legt auch die Intervalle für die KÜO-Arbeiten
fest. Diese Arbeiten werden im Feuerstättenbescheid eingetragen.
Ab dem
1. Januar 2013 hat der
Betreiber eine
Feuerungsanlage die Möglichkeit, für bestimmte Aufgaben – Messen, Kehren, Reinigen – einen dafür zugelassenen
Schornsteinfeger zu beauftragen. Deshalb muss dem Betreiber bzw. Hauseigentümer bis zum 31.12.2012 der
Feuerstättenbescheid vom
zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister per Post oder persönlich zugestellt werden.
Ab dem 1. Januar 2013 haben die Haus- und Wohnungseigentümer die Verantwortung und Haftung, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Schornsteinfegerarbeiten fristgerecht veranlasst werden und müssen dem Bezirksbevollmächtigten einen Nachweis vorlegen, dass die Maßnahmen zur Betriebs- und Brandsicherheit fristgerecht durchgeführt worden sind. Bei Nichteinhaltung der Vorgaben aus dem Feuerstättenbescheid (wann, was, in welchen Abständen) kann ein Bußgeld bis zu 5.000 EUR drohen.
Die jeweiligen Prüftermine legt der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger/Bezirksbevollmächtigte bei der Feuerstättenschau fest, zu der er zweimal innerhalb von 7 Jahren (also nach 3 oder 4 Jahren jeweils abwechselnd) * jeden Haushalt seines Kehrbezirkes besucht,. Es müssen zwischen den beiden Feuerstättenschauen mindestens drei Jahre liegen. Die Feuerstättenschau darf nicht von einem freien Schornsteinfeger durchgeführt werden. Dadurch wird es vorkommen, dass zwei Schornsteinfeger ins Haus kommen können.
* offizieller Terminus "zweimal innerhalb des Vergabezeitraumes des Kehrbezirks"
Diese müssen aber im Schornsteinfegerregister beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausführkontrolle (BAFA) gelistet sein. Hierzu gehören auch Schornsteinfeger aus den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union. Diese dürfen auch Schornsteinfegerarbeiten durchführen, wenn sie hierfür die handwerksrechtlichen Voraussetzungen erfüllen und im Schornsteinfegerregister der BAFA gelistet sind.
Nach
EnEV § 26b Aufgaben des Bezirksschornsteinfegermeisters prüft der
Bezirksschornsteinfegermeister als
Beliehener im Rahm
en der Feuerstättenschau auch
heizungstechnische Anlagen.