Auch
ohne einen
Meisterbrief ist die
Gründung eines
Handwerksbetriebes möglich. Die Grundlage ist die sog. "
Altgesellenregelung" nach
§ 7b der
Handwerksordnung (HwO), nach der es möglich ist, sich für bestimmte
zulassungspflichtige Handwerke über eine
Ausübungsberechtigung in die
Handwerksrolle eintragen zu lassen.
Die
Ausnahmebewilligung gilt für
Personen, für die das Ablegen der
Meisterprüfung eine
unzumutbare Belastung darstellen würde, die aber für die
selbständige Ausübung die notwendigen
Kenntnisse und
Fertigkeiten nachweisen können. Hier liegt aber immer wieder der Grund für die
Ablehnung der Bewilligung, weil nicht
genau festgelegt ist, was unter "
unzumutbar" zu verstehen ist.
Der
§ 7b der HwO regelt die Voraussetzungen, nach denen sich
qualifizierte Gesellen selbstständig machen können. Solche Gesellen erhalten dann eine sog. Ausübungsberechtigung, wenn sie in dem zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerk nach
bestandener Gesellenprüfung eine
Tätigkeit von
insgesamt 6 Jahren ausgeübt haben, davon insgesamt
4 Jahre in leitender Stellung.
Eine
leitende Stellung wird dann angenommen, wenn dem Gesellen
eigenverantwortliche Entscheidungsbefugnisse in einem Betrieb oder einem wesentlichen Betriebsteil übertragen worden sind. Der
Nachweis hierüber kann durch
Arbeitszeugnisse,
Stellenbeschreibungen oder in anderer Weise erbracht werden.

Die für die selbstständige Handwerksausübung erforderlichen
betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und
rechtlichen Kenntnisse gelten in der Regel durch die
Berufserfahrung (sechsjährige Tätigkeit, davon vier in leitender Position) als nachgewiesen. Soweit dies nicht der Fall ist, sind die erforderlichen Kenntnisse durch
Teilnahme an
Lehrgängen (Fachbetrieb nach dem WHG, Installationsausweise Gas-
Wasser-Elektro) oder auf sonstige Weise nachzuweisen.
Vor einer
Selbständigkeit muss die
Ausübungsberechtigung bei der
höheren Verwaltungsbehörde nach
Anhörung der zuständigen
Handwerkskammer beantragt werden (überlicherweise über die HWK).
Nach der
Erteilung der Ausübungsberechtigung kann das
Handwerk in vollem Umfang ausgeübt werden.
Folgende Berufe sind von dieser Altgesellenregelung ausgenommen:
- Augenoptiker
- Hörgeräteakustiker
- Orthopädietechniker
- Orthopädieschuhmacher
- Schornsteinfeger
- Zahntechniker