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Autoren
OldBo
24.11.2020
Auch ohne einen Meisterbrief ist die Gründung eines Handwerksbetriebes möglich. Die Grundlage ist die sog. "Altgesellenregelung" nach § 7b der Handwerksordnung (HwO), nach der es möglich ist, sich für bestimmte zulassungspflichtige Handwerke über eine Ausübungsberechtigung in die Handwerksrolle eintragen zu lassen.
Auch ohne einen Meisterbrief ist die Gründung eines Handwerksbetriebes möglich. Die Grundlage ist die sog. "Altgesellenregelung" nach § 7b der Handwerksordnung (HwO), nach der es möglich ist, sich für bestimmte zulassungspflichtige Handwerke über eine Ausübungsberechtigung in die Handwerksrolle eintragen zu lassen.

Die Ausnahmebewilligung gilt für Personen, für die das Ablegen der Meisterprüfung eine unzumutbare Belastung darstellen würde, die aber für die selbständige Ausübung die notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten nachweisen können. Hier liegt aber immer wieder der Grund für die Ablehnung der Bewilligung, weil nicht genau festgelegt ist, was unter "unzumutbar" zu verstehen ist.

Der § 7b der HwO regelt die Voraussetzungen, nach denen sich qualifizierte Gesellen selbstständig machen können. Solche Gesellen erhalten dann eine sog. Ausübungsberechtigung, wenn sie in dem zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerk nach bestandener Gesellenprüfung eine Tätigkeit von insgesamt 6 Jahren ausgeübt haben, davon insgesamt 4 Jahre in leitender Stellung.

Eine leitende Stellung wird dann angenommen, wenn dem Gesellen eigenverantwortliche Entscheidungsbefugnisse in einem Betrieb oder einem wesentlichen Betriebsteil übertragen worden sind. Der Nachweis hierüber kann durch Arbeitszeugnisse, Stellenbeschreibungen oder in anderer Weise erbracht werden.

Die für die selbstständige Handwerksausübung erforderlichen betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse gelten in der Regel durch die Berufserfahrung (sechsjährige Tätigkeit, davon vier in leitender Position) als nachgewiesen. Soweit dies nicht der Fall ist, sind die erforderlichen Kenntnisse durch Teilnahme an Lehrgängen (Fachbetrieb nach dem WHG, Installationsausweise Gas-Wasser-Elektro) oder auf sonstige Weise nachzuweisen.

Vor
einer Selbständigkeit muss die Ausübungsberechtigung bei der höheren Verwaltungsbehörde nach Anhörung der zuständigen Handwerkskammer beantragt werden (überlicherweise über die HWK). Nach der Erteilung der Ausübungsberechtigung kann das Handwerk in vollem Umfang ausgeübt werden.

Folgende Berufe sind von dieser Altgesellenregelung ausgenommen:
- Augenoptiker
- Hörgeräteakustiker
- Orthopädietechniker
- Orthopädieschuhmacher
- Schornsteinfeger
- Zahntechniker

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