Die
Bauhandwerkersicherung (
Insolvenzsicherheit) nach
§ 650f BGB (alt § 648a BGB) befasst sich mit dem
mangelhaften Schutz des
Auftragnehmers, der besonders nach den Grundsätzen des
§§ 946ff BGB Probleme bekommen kann. Danach gehen
eingebaute Materialien auch
ohne Bezahlung in das
Eigentum des
Grundstückeigentümers über, wenn sie fest mit dem Bauwerk verbunden sind bzw. eingebaut wurden. Diese
Rechtslage ist vielen
Normaldenkenden nicht unbedingt verständlich. Ein
Handwerker, der bemerkt, dass der Kunde nicht zahlen kann oder will, darf er die schon eingebauten Teile nicht wieder ausbauen. Er macht sich des
Diebstahls und bei "Gewaltanwendung" des
Raubes schuldig.
Mit dem Abschluss eines
Bauwerksvertrages können die
Auftragnehmer von seinem
Auftraggeber eine
Sicherheit in Höhe der
voraussichtlichen Werklohnforderung (z .B. eine Bankbürgschaft) verlangen. Diese Sicherheitsleistung können aber nur diejenigen
Auftragnehmer verlangen, die
Leistungen zur
Errichtung eines
Bauwerks erbringen. Von dieser Verpflichtung, eine solche Sicherheit zu leisten, sind aber
juristische Personen des öffentlichen Rechts (öffentliche
Auftraggeber [Bund, Länder und Gemeinden]) und
Privatpersonen, die Bauarbeiten zur Herstellung oder
Instandsetzung eines Einfamilienhauses mit oder ohne
Einliegerwohnung ausführen lassen,
ausgeschlossen.
Am 13.03.2017 wurde die Bauhandwerkersicherungshypothek in § 650e BGB aufgenommen. Danach kann der Unternehmer eines Bauwerks oder eines einzelnen Teiles eines Bauwerks für seine Forderungen aus dem Vertrag die Einräumung einer Sicherungshypothek an dem Baugrundstück des Bestellers verlangen. Ist das Werk noch nicht vollendet, so kann er die Einräumung der Sicherungshypothek für einen der geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung und für die in der Vergütung nicht inbegriffenen Auslagen verlangen.