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Autoren
OldBo
30.07.2018
Die Bauhandwerkersicherung (Insolvenzsicherheit) nach § 650f BGB (alt § 648a BGB) befasst sich mit dem mangelhaften Schutz des Auftragnehmers, der besonders nach den Grundsätzen des §§ 946ff BGB Probleme bekommen kann.
Die Bauhandwerkersicherung (Insolvenzsicherheit) nach § 650f BGB (alt § 648a BGB) befasst sich mit dem mangelhaften Schutz des Auftragnehmers, der besonders nach den Grundsätzen des §§ 946ff BGB Probleme bekommen kann. Danach  gehen eingebaute Materialien auch ohne Bezahlung in das Eigentum des Grundstückeigentümers über, wenn sie fest mit dem Bauwerk verbunden sind bzw. eingebaut wurden. Diese Rechtslage ist vielen Normaldenkenden nicht unbedingt verständlich. Ein Handwerker, der bemerkt, dass der Kunde nicht zahlen kann oder will, darf er die schon eingebauten Teile nicht wieder ausbauen. Er macht sich des Diebstahls und bei "Gewaltanwendung" des Raubes schuldig.
Mit dem Abschluss eines Bauwerksvertrages können die Auftragnehmer von seinem Auftraggeber eine Sicherheit in Höhe der voraussichtlichen Werklohnforderung (z .B. eine Bankbürgschaft) verlangen. Diese Sicherheitsleistung können aber nur diejenigen Auftragnehmer verlangen, die Leistungen zur Errichtung eines Bauwerks erbringen. Von dieser Verpflichtung, eine solche Sicherheit zu leisten, sind aber juristische Personen des öffentlichen Rechts (öffentliche Auftraggeber [Bund, Länder und Gemeinden]) und Privatpersonen, die Bauarbeiten zur Herstellung oder Instandsetzung eines Einfamilienhauses mit oder ohne Einliegerwohnung ausführen lassen, ausgeschlossen.

Am 13.03.2017 wurde die Bauhandwerkersicherungshypothek in § 650e BGB aufgenommen. Danach kann der Unternehmer eines Bauwerks oder eines einzelnen Teiles eines Bauwerks für seine Forderungen aus dem Vertrag die Einräumung einer Sicherungshypothek an dem Baugrundstück des Bestellers verlangen. Ist das Werk noch nicht vollendet, so kann er die Einräumung der Sicherungshypothek für einen der geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung und für die in der Vergütung nicht inbegriffenen Auslagen verlangen.

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