Eine Einliegerwohnung* ist eine zusätzliche Wohnung in einem Eigenheim, die gegenüber der Hauptwohnung von untergeordneter Bedeutung ist und sich in der Regel im Keller- oder Dachgeschoss eines Eigenheims befindet, das vom Vermieter selbst genutzt wird. Sie hat neben den Wohnräumen einen eigenen abschließbaren Eingang (im Haus [Windfang, Treppenhaus]), eine eigene Küche, ein eigenes Bad und WC. Wenn der Wohnungseingang von Außen zugänglich und/oder die Wohnung vollständig ist, dann gilt diese Wohnung steuerrechtlich als zweite Wohnung (Zweifamilienhaus).
In Einliegerwohnungen werden spezielle Wohnbedürfnisse einiger Familienangehöriger (z. B. Eltern erwachsene Kinder) Rechnung getragen. Die Wohnung kann aber auch an familienfremde Personen vermietet werden, um bei der Finanzierung der Baukosten entlastet zu werden. Die Versorgung dieser Räume mit Wasser, Strom, Heizenergie und evtl. auch Gas muß vom übrigen Haus getrennt erfolgen, wobei die Versorgungsleistungen separat erfaßbar sein müssen.
Die Mieter von Einliegerwohnungen und von Wohnungen in Zweifamilienhäusern, von denen eine Wohnung vom Vermieter selbst genutzt wird, haben weniger Rechte als andere Mieter einer "normalen" Mietwohnung. Hier ist besonders der Kündigungsschutz stark eingeschränkt (§ 573 a - Bürgerliches Gesetzbuch). Hier hat der Vermieter ein Sonderkündigungsrecht und kann den Mieter ohne Angaben von Gründen kündigen. Es gibt also nicht die Kündigung aus einem gewichtigen Grund (z. B. Eigenbedarf). Die einzige Einschränkung besteht dann, wenn der Mieter sich auf die Sozialklausel beruft und er nachweisen kann, dass die Kündigung für ihn eine besondere Härte darstellt (z. B. schwere Erkrankung oder er findet keine angemessene Ersatzwohnung zu zumutbaren Bedingungen).
Wenn der Vermieter das Sonderkündigungsrecht in Anspruch nimmt, verlängert sich die gesetzliche Kündigungsfrist für den Mieter um drei Monate (bei einem unbefristeten Mietvertrag ist die Mietdauer zu beachten). Natürlich können im Mietvertrag nur zugunsten des Mieters auch abweichende Kündigungsfristen vereinbart werden. Da hier aber kein Rechtsanspruch besteht, muss sich der Vermieter auf eine abweichende Vereinbahrung nicht einlassen.
Eine weitere Besonderheit ist die Heizkostenabrechnung. Der Vermieter ist nicht verpflichtet, die Heizkosten nach der Heizkostenverordnung verbrauchsabhängig abzurechnen. Im Mietvertrag kann eine Abrechnung nach Quadratmeter vereinbart werden. Wenn dies nicht festgelegt ist, dann ist eine verbrauchsabhängige Abrechnung Pflicht.
Wer eine Einliegerwohnung mieten will, muss sich darüber im Klaren sein, dass er sich einen schlechteren Mieterschutz und eine ungünstige Heizkostenverteilung einhandelt, wenn man mit dem Vermieter keine besseren vertragliche Konditionen aushandeln kann.
* Nach dem Bewertungsgesetz (BewG) § 181 Abs. 9 ist eine Wohnung die Zusammenfassung einer Mehrheit von Räumen, die in ihrer Gesamtheit so beschaffen sein müssen, dass die Führung eines selbständigen Haushalts möglich ist. Die Zusammenfassung einer Mehrheit von Räumen muss eine von anderen Wohnungen oder Räumen, insbesondere Wohnräumen, baulich getrennte, in sich abgeschlossene Wohneinheit bilden und einen selbständigen Zugang haben. Außerdem ist erforderlich, dass die für die Führung eines selbständigen Haushalts notwendigen Nebenräume (Küche, Bad oder Dusche, Toilette) vorhanden sind. Die Wohnfläche muss mindestens 23 Quadratmeter (m²) betragen.