Die
Wohnfläche AWF ist die tatsächlich betretbaren und mit Mobiliar bestellbaren Flächen, soweit es nicht Abstellflächen sind. Ein Nachteil ist, dass die Wohnfläche in den verschiedenen Ländern nicht einheitlich, sondern jeweils in
nationalen Normen bzw.
Verordnungen (und durchaus unterschiedlich) festgelegt wird. Diese Festlegung ist meist das Ergebnis von Verhandlungen der jeweiligen Vermieter- und Mieterverbände. Zur Wohnfläche gehören auch
Außenflächen (Balkone, Wintergärten) die dann allerdings nur
anteilig (z.B. mit 50 %) gerechnet werden.
Quelle: ©
Passivhaus Institut
Verordnung zur Berechnung der Wohnfläche (Wohnflächenverordnung - WoFlV)
§ 1 Anwendungsbereich, Berechnung der Wohnfläche
(1) Wird nach dem Wohnraumförderungsgesetz die Wohnfläche berechnet, sind die
Vorschriften dieser
Verordnung anzuwenden.
(2) Zur Berechnung der Wohnfläche sind die nach § 2 zur Wohnfläche
gehörenden Grundflächen nach § 3 zu ermitteln und nach § 4 auf die
Wohnfläche anzurechnen.
§ 2 Zur Wohnfläche gehörende Grundflächen
(1) Die Wohnfläche einer Wohnung umfasst die Grundflächen der Räume, die
ausschließlich zu dieser Wohnung gehören. Die Wohnfläche eines
Wohnheims umfasst die Grundflächen der Räume, die zur alleinigen und
gemeinschaftlichen Nutzung durch die Bewohner bestimmt sind.
(2) Zur Wohnfläche gehören auch die Grundflächen von
1.Wintergärten, Schwimmbädern und ähnlichen nach allen Seiten geschlossenen Räumen sowie
2.Balkonen, Loggien, Dachgärten und Terrassen, wenn sie ausschließlich zu der Wohnung oder dem Wohnheim gehören.
(3) Zur Wohnfläche gehören nicht die Grundflächen folgender Räume:
1.Zubehörräume, insbesondere:
a)Kellerräume,
b)Abstellräume und Kellerersatzräume außerhalb der Wohnung,
c)Waschküchen,
d)Bodenräume,
e)Trockenräume,
f)Heizungsräume und
g)Garagen,
2.Räume, die nicht den an ihre Nutzung zu stellenden Anforderungen des Bauordnungsrechts der Länder genügen, sowie
3.Geschäftsräume.
§ 3 Ermittlung der Grundfläche
(1) Die Grundfläche ist nach den lichten Maßen
zwischen den Bauteilen zu ermitteln; dabei ist von der Vorderkante der
Bekleidung der Bauteile auszugehen. Bei fehlenden begrenzenden Bauteilen
ist der bauliche Abschluss zu Grunde zu legen.
(2) Bei der Ermittlung der Grundfläche sind namentlich einzubeziehen die Grundflächen von
1.Tür- und Fensterbekleidungen sowie Tür- und Fensterumrahmungen,
2.Fuß-, Sockel- und Schrammleisten,
3.fest eingebauten Gegenständen, wie z. B. Öfen, Heiz- und Klimageräten, Herden, Bade- oder Duschwannen,
4.freiliegenden Installationen,
5.Einbaumöbeln und
6.nicht ortsgebundenen, versetzbaren Raumteilern.
(3) Bei der Ermittlung der Grundflächen bleiben außer Betracht die Grundflächen von
1.Schornsteinen,
Vormauerungen, Bekleidungen, freistehenden Pfeilern und Säulen, wenn
sie eine Höhe von mehr als 1,50 Meter aufweisen und ihre Grundfläche
mehr als 0,1 Quadratmeter beträgt,
2.Treppen mit über drei Steigungen und deren Treppenabsätze,
3.Türnischen und
4.Fenster- und offenen Wandnischen, die nicht bis zum Fußboden
herunterreichen oder bis zum Fußboden herunterreichen und 0,13 Meter
oder weniger tief sind.
(4) Die Grundfläche ist
durch Ausmessung im fertig gestellten Wohnraum oder auf Grund einer
Bauzeichnung zu ermitteln. Wird die Grundfläche auf Grund einer
Bauzeichnung ermittelt, muss diese
1.für ein
Genehmigungs-, Anzeige-, Genehmigungsfreistellungs- oder ähnliches
Verfahren nach dem Bauordnungsrecht der Länder gefertigt oder, wenn ein
bauordnungsrechtliches Verfahren nicht erforderlich ist, für ein solches
geeignet sein und
2.die Ermittlung der lichten Maße zwischen den Bauteilen im Sinne des Absatzes 1 ermöglichen.
Ist
die Grundfläche nach einer Bauzeichnung ermittelt worden und ist
abweichend von dieser Bauzeichnung gebaut worden, ist die Grundfläche
durch Ausmessung im fertig gestellten Wohnraum oder auf Grund einer
berichtigten Bauzeichnung neu zu ermitteln.
§ 4 Anrechnung der Grundflächen
Die Grundflächen
1.von Räumen und Raumteilen mit einer lichten Höhe von mindestens zwei Metern sind vollständig,
2.von Räumen und Raumteilen mit einer lichten Höhe von mindestens einem Meter und weniger als zwei Metern sind zur Hälfte,
3.von unbeheizbaren Wintergärten, Schwimmbädern und ähnlichen nach allen Seiten geschlossenen Räumen sind zur Hälfte,
4.von Balkonen, Loggien, Dachgärten und Terrassen sind in der Regel zu einem Viertel, höchstens jedoch zur Hälfte anzurechnen.