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Autoren
OldBo
11.02.2025
Jedes Bundesland hat eine eigene Garagenverordnung, die viele Bauherren und Hauseigentümer als Schikane ansehen. Aber es gibt nachvollziehbare Gründe für das Verbot der Zweckentfremdung von Garagen. In der Verordnung wird z. B. festgelegt, welche Gegenstände dort gelagert werden dürfen, wie die Garagengröße mindestens sein muss und was bezüglich des Brandschutzes beachtet werden muss.
Wichtig zu wissen: Die Nutzung der Garage ist rechtlich geregelt
 Wichtig zu wissen: Die Nutzung der Garage ist rechtlich geregelt
Quelle: Nicole Ziese, garage-und-carport.de - Anondi GmbH

Jedes Bundesland hat eine eigene Garagenverordnung, die viele Bauherren und Hauseigentümer als Schikane ansehen. Aber es gibt nachvollziehbare Gründe für das Verbot der Zweckentfremdung von Garagen. In der Verordnung wird z. B. festgelegt, welche Gegenstände dort gelagert werden dürfen, wie die Garagengröße mindestens sein muss und was bezüglich des Brandschutzes beachtet werden muss.

Wer eine Baugenehmigung für eine Garage erhält, darf dann auch nur eine Garage bauen und diese auch nur als Garage nutzen. Oder umgekehrt: Wer ein Bauwerk – auch wenn es sich um eine Fertiggarage handelt – als Büro, Gästezimmer oder Abstellkammer nutzen möchte, der muss auch eine entsprechende Baugenehmigung oder ein Nutzungsänderungsantrag beantragen.

Eine eigene Werkstatt in der Garage zu errichten, ist nicht erlaubt, wenn für das am Kfz herumschrauben die benötigten Werkzeuge zu viel Platz einnehmen. Die Garage darf nicht als Partyraum oder Wohnraum genutzt werden.

Erlaubt sind Dinge, die mit dem Kfz in Zusammenhang stehen:
• Reifen
• Wagenheber
• Starthilfekabel
Frostschutzmittel, Öl, Scheibenreiniger (allerdings nur in unerheblichen Mengen)
• Kraftstoff in geringem Umfang (kann je Garagenverordnung in den einzelnen Bundesländern variieren)
• Dachgepäckträger und Dachboxen

Nicht erlaubt ist:
• Garagennutzung als Werkstatt
• Garagennutzung als Abstellraum
• Garagennutzung als Lager bzw. Lagerraum
• Garagennutzung zur Freizeitaktivitäten

Wenn die Garage anderweitig henutzt werden soll, dann muss ein Nutzungsänderungsantrag gestellt werden.

In der Garagenverordnung ist festgelegt, welche die Größe die Garage und die Stellplätze umfassen. Diese sind in allen Bundesländern einheitlich. Je nach Größe ändert sich die Garagenbezeichnung:
• Kleingaragen: bis 100 m²
• Mittelgaragen: 100 m² bis 1.000 m²
• Großgaragen: über 1.000 m² und mehr als 50 Stellplätze)

Laut Garagenverordnung muss der jeweilige Stellplatz mindestens fünf Meter lang sein. Zudem ist eine Mindestbereite von 2,30 Meter vorgeschrieben. Befinden sich Wände oder Stützen auf beiden Seiten, muss die Breite mindestens 2,50 Meter betragen.

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