Vor dem Kauf eines Hauses oder Grundstückes sollte man sich darüber informieren, ob ein Wohnungsrecht oder Wohnrecht im Grundbuch eingetragen ist. Da die Begriffe einen unterschiedlichen Inhalt haben, sollte man immer in der Eintragungsbewilligung prüfen, was gemeint ist.
So ist z. B. das Altenteil (Austrag, Auszucht, Leibgeding, Leibzucht) ein Begriff aus der Landwirtschaft, in dem auch Wohnungs- oder Wohnrecht vereinbahrt wird. Es wird eingerichtet, wenn eine landwirtschaftliche Hofstelle an die nächste Generation übergeben worden ist. Dabei handelt es sich um vertragliche Vereinbarung, durch die der bisherige Eigentümer dem Übernehmer Herrschaft und Eigentum an dem landwirtschaftlichen Betrieb überträgt und sich zugleich zur Sicherung des Lebensunterhalts fortdauernde Leistungen aus dem Grundstück (Naturalien), eine Wohnung oder ein Haus auf dem Hof, Dienstleistungen oder laufende Geldleistungen zusichern lässt.
Altenteil-Verträge verpflichten den Übernehmer zur Verschaffung eines dinglichen Rechts, die sog. Reallast (soweit Leistungen aus dem Grundstück zu erbringen sind), beschränkte persönliche Dienstbarkeit (soweit eine Wohnung oder Haus zu gewähren ist - Eintragung eines dinglichen Wohnrechts oder Wohnungsrecht). Das Altenteil bzw. das Einzelrecht wird in das Grundbuchs - Abteilung II dinglich eingetragen.Andere Einzelrechte sind auch Naturallieferungen, Leibrente, Pflegeverpflichtungen und Nießbrauch.
Das Wohnungsrecht ist nicht vererbbar, übertragbar noch veräußerbar. Es wird zwischen Wohnungsrecht und Wohnrecht unterschieden. Sobald der Eigentümer mehrere Räume der Wohnung mitbenutzen darf handelt es sich um ein Wohnrecht. Die rechtlichen Grundlagen hierfür sind in § 1090 BGB geregelt. Der Sinn des Wohnungsrechts besteht darin, dass der Berechtigte das Gebäude oder Teile des Gebäudes unter Ausschluss des Eigentümers nutzen darf.