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Wissensbereich: "Feuerungsverordnung"

TitleTeaserUrlImageUpdate DateShow Update Date
Stand: 02.03.2018 10:07:34
Viele Öl- oder Gaskessel, aber auch Kessel mit festen Brennstoffen unter 50 kW, werden (aus Unkenntnis) in Räumen aufgestellt, die immer noch den alten Heizraumrichtlinien entsprechen. Heizräume sind nur noch für Feuerstätten mit feste Brennstoffen über 50 kW vorgeschrieben und müssen § 6 der Feuerungsverordnung entsprechen. Die Auflagen sind viel umfangreicher gegenüber den Vorgaben der Aufstellungsräume nach § 5. [zum Artikel]
Stand: 11.02.2020 13:37:18
Nach § 11 Abs. 3 Nr. 1 der Landesverordnung über Feuerungsanlagen (Feuerungsverordnung - FeuVO - z. B. NRW) müssen Brennstofflagerräume für flüssige Brennstoffe gelüftet und von der Feuerwehr vom Freien aus beschäumt werden können. [zum Artikel]
Stand: 19.08.2019 13:30:04
Feuerstätten für feste Brennstoffe mit einer Gesamtnennwärmeleistung von mehr als 50 kW dürfen nur in besonderen Räumen (Heizräumen) aufgestellt werden. Die Heizraumrichtlinien sind in der Feuerungsverordnung (FeuVO) der einzelnen Bundesländer oder in der Muster-Feuerungsverordnung festgelegt. [zum Artikel]
Stand: 06.09.2013 13:26:20
Bei dem Einbau einer Pelletheizung und der Einrichtung einer Pelletlagerung sind Vorschriften bezüglich „fester Brennstoffe“ zu beachten. Hier gelten die Heizraumrichtlinien (ab 50 kW) bzw. ab 15 t Lagermenge ist ein separater Lagerraum vorgeschrieben. Dabei sind die gesetzlichen Vorschriften der Feuerungsverordnungen (FeuVO) der Bundesländer zu beachten und die allgemeinen Brandschutzbestimmungen einzuhalten. [zum Artikel]
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