Nach
§ 11 Abs. 3 Nr. 1 der
Landesverordnung über Feuerungsanlagen (Feuerungsverordnung - FeuVO - z. B. NRW) müssen
Brennstofflagerräume* für flüssige Brennstoffe gelüftet und von der
Feuerwehr vom Freien aus
beschäumt werden können und an den Zugängen müssen Hinweischilder mit der Aufschrift "HEIZÖLLAGERUNG" oder "DIESELKRAFTSTOFFLAGERUNG" angebracht sein.
Um die Größe der Beschäumungsöffnung festlegen zu können, wird als Löschmittel Mittelschaum, der mit einem Mittelschaumrohr (M 4) nach DIN 14 366-1 ausgebracht wird, angesetzt. Demnach ist zum Einbringen des Löschmittels eine Größe von mindestens 400 x 400 mm erforderlich. Sie muss von außen mit Hilfsmitteln der Feuerwehr (z. B. Hammer, Feuerwehraxt, Einreißhaken) geöffnet (ggf. mit Sollbruchstelle) werden können. Die Beschäumungsöffnung ist mit einem Hinweisschild (Mindestgröße 105 mm x 297 mm) für die Feuerwehr nach DIN 4066 zu kennzeichnen
*Auszug § 11
(3) Brennstofflagerräume für flüssige Brennstoffe müssen
1. gelüftet und von der Feuerwehr vom Freien aus beschäumt werden können und
2. an den Zugängen mit der Aufschrift „HEIZÖLLAGERUNG“ oder „DIESELKRAFTSTOFFLAGERUNG“ gekennzeichnet sein.
Eine andere Art der Beschäumung ist die Einrichtung einer trockenen Sprinkleranlage. Hier speist die Feuerwehr von außen durch ein Leitungsnetz über Schaumwasser-Sprinklerdüsen den Schaum ein. Als Einspeiseanschluss ist ein B-Anschluss im Erdgeschoss vorzusehen. Diese Einspeisemöglichkeit muss mit einem Hinweisschild (Mindestgröße 200 x 300 mm) für die Feuerwehr nach DIN 4066 gekennzeichnet werden.