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Autoren
OldBo
19.08.2019
Feuerstätten für feste Brennstoffe mit einer Gesamtnennwärmeleistung von mehr als 50 kW dürfen nur in besonderen Räumen (Heizräumen) aufgestellt werden. Die Heizraumrichtlinien sind in der Feuerungsverordnung (FeuVO) der einzelnen Bundesländer oder in der Muster-Feuerungsverordnung festgelegt.
Feuerstätten für feste Brennstoffe mit einer Gesamtnennwärmeleistung von mehr als 50 kW dürfen nur in besonderen Räumen (Heizräumen) aufgestellt werden. Die Heizraumrichtlinien sind in der Feuerungsverordnung (FeuVO) der einzelnen Bundesländer oder in der Muster-Feuerungsverordnung festgelegt.

Diese Räume müssen folgenden Anforderungen entsprechen:
  • Räume dürfen nicht anderweitig genutzt werden, außer noch für die zusätzliche Aufstellung von WP, BHKW und der Lagerung von Brennstoffen
  • mit Aufenthaltsräumen, mit Treppenräumen notwendiger Treppen nicht unmittelbar in Verbindung stehen
  • Rauminhalt mindestens 8 m³
  • lichte Raumhöhe mindestens 2 m
  • einen Ausgang ins Freie oder in einen Flur (Anforderungen eines notwendigen Flures)
  • Türen müssen in Fluchtrichtung aufschlagen
  • tragende Wände, Stützen sowie Decken und Böden müssen feuerbeständig sein
  • Öffnungen müssen, soweit sie nicht unmittelbar ins Freie führen, feuerhemmend und selbstschließend sein
  • je eine obere und untere Öffnung als Verbrennungsluftversorgung ins Freie von mindestens je 150 cm² freier Querschnitt (auch als Lüftungsleitung möglich)
  • Lüftungsleitungen, die durch andere Räume führen, müssen mindestens eine Feuerwiderstandsdauer von 90 Minuten haben
  • Lüftungsleitungen dürfen nicht mit anderen Räumen verbunden sein
  • Lüftungsleitungen dürfen nicht der Lüftung anderer Räume dienen
  • Lüftungsleitungen die für die Belüftung anderer Räume dienen und durch den Heizraum geführt werden, müssen
  • eine Feuerwiderstandsdauer von mindestens 90 Minuten haben oder
  • eine selbsttätige Absperrvorrichtung für eine Feuerwiderstandsdauer von 90 Minuten haben (Feuerschutzklappen) und ohne Öffnungen zum Heizraum sein,
  • werden in Heizräumen auch Feuerstätten für flüssige oder gasförmige Brennstoffe aufgestellt, müssen für diese Feuerungen die entsprechenden Notabschaltungen außerhalb des Raumes einschl.
  • der Hinweisschilder vorgesehen werden.
Vorschriften für Abgasanlagen für Feuerstätten sind in der FeuVO § 7 festgelegt.

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