Die Grundlage für die
Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS 903 - Januar 2006 [geändert 2013]
, in der die
Biologischen Grenzwerte festgelegt sind, ist die
Gefahrstoffverordnung (GefStoffV). Die TRGS geben den
Stand der Technik, Arbeitsmedizin, Arbeitshygiene und sonstige gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, einschließlich deren Einstufung und Kennzeichnung, wieder. Sie werden vom
Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) aufgestellt und von ihm der Entwicklung entsprechend angepasst.
Der
biologische Grenzwert (BGW) ist der
Grenzwert für die
toxikologisch-arbeitsmedizinisch abgeleitete
Konzentration eines
Stoffes, seines Metaboliten oder eines Beanspruchungsindikators im entsprechenden
biologischen Material, bei dem im Allgemeinen die Gesundheit eines Beschäftigten nicht beeinträchtigt wird. Hierbei geht es um die
Höchstwerte, die für gesunde
Einzelpersonen konzipiert sind. Sie werden unter
Berücksichtigung der
Wirkungscharakteristika der Stoffe in der Regel für
Blut und/oder
Urin aufgestellt. Maßgebend sind dabei arbeitsmedizinisch-toxikologisch fundierte Kriterien des Gesundheitsschutzes. Biologische Grenzwerte gelten in der Regel für eine
Belastung mit
Einzelstoffen. Sie können als Konzentrationen, Bildungs- oder Ausscheidungsraten (Menge/Zeiteinheit) definiert sein. Wie bei den
Arbeitsplatzgrenzwerten (AGW) wird in der Regel eine
Stoffbelastung von
maximal 8 Stunden täglich und
40 Stunden wöchentlich zugrunde gelegt.