Nachgewiesen wird die Berechtigung zur Ausstellung eines Parkausweises durch die von der Handwerkskammer ausgestellte Handwerks- bzw. Gewerbekarte oder eine von der IHK ausgestellte Mitgliedsbescheinigung.
Zur Antragstellung muss der Fahrzeugschein und ein Bild des Fahrzeuges vorgelegt werden.
Der Handwerkerparkausweis wird als fälschungssichere Vignette ausgegeben und ist nur in Verbindung mit einem im Fahrzeug auszulegenden Arbeitsstättennachweis gültig. Der Arbeitsstättennachweis ist notwendig, damit die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Ordnungsamtes erkennen, dass der Handwerker in dieser Zone einen Auftrag ausführt und deshalb sein Fahrzeug parken darf
Der
Arbeitsstättennachweis ist vor dem Abstellen des Fahrzeugs auszufüllen und zusammen mit dem
Handwerkerparkausweis gut sichtbar auszulegen. Die Angaben zum Kunden sind eine freiwillige Angabe, sofern alternativ Angaben zur Lage der Arbeitsstätte (zum Beispiel: Adresse, Wohnung im 1. OG) und/oder die Handy-Nummer des dort arbeitenden Mitarbeiters erfolgen.
Wird das Fahrzeug am Betriebssitz geparkt, ist in dem Feld "Einsatzort/Kunde" das Wort "Betriebssitz" einzutragen.
Weitere Hinweise sind der Ausnahmegenehmigung zu entnehmen.