Wenn sich eine natürliche oder juristische Person mit einer Vermögenseinlage an einem Handelsgewerbe eines anderen beteiligt, kann eine stille Gesellschaft entstehen.
Wenn sich eine natürliche oder juristische Person mit einer Vermögenseinlage an einem Handelsgewerbe eines anderen beteiligt, kann eine stille Gesellschaft (§§ 230 bis 237 des Handelsgesetzbuchs [HGB]) entstehen. Dabei handelt es sich um eine Innengesellschaft, die nach außen nicht erkennbar ist. Nur bei der Aktiengesellschaft muss die Beteiligung veröffentlicht werden.
Eine stille Gesellschaft kann durch einen formlosen Vertrag, in dem der stille und die Hauptgesellschafter die Höhe der Gewinnbeteiligung festlegen, gegründet. Sie ist nur intern relevant, es erfolgt keine Veröffentlichung der stillen Teilhabe und keine Eintragung im Handelsregister. Bei der atypische stille Gesellschaft werden dem stillen Teilhaber mehr Rechte, als sie gesetzlich vorgeschrieben sind, eingeräumt. So kann z. B. der stille Gesellschafter auch an der Geschäftsführung beteiligt sein.