Die
Eingetragene Genossenschaft (eG) hat als
Geschäftszweck die
Förderung der
Wirtschaft (Handwerker-, Wohnungsgenossenschaft, Genossenschaftsbank,
Energiegenossenschaft / Klimaschutzgenossenschaft) oder des
Einkaufs (Verbraucher-, Konsumgenossenschaft) durch einen
gemeinsamen Geschäftsbetrieb. Wenn die Genossenschaft den in der Satzung festgelegtem Zweck nicht mehr erfüllt, kann sie durch ein Gerichtsurteil aufgehoben werden.
Durch die
Eintragung in das
Genossenschaftsregister wird die
e.G. zu einer
juristischen Person (
förderwirtschaftlicher Sonderverein). Deshalb gelten die
rechtlichen Bestimmungen des
BGB über
Eingetragene Vereine (BGB §§ 24 - 79). Die
rechtlichen Grundlagen sind in dem
Genossenschaftsgesetz (
GenG) festgelegt. Nach dem GenG § 1 verfügt die Genossenschaft (
Körperschaft) über 3 Organe (
Generalversammlung,
Vorstand Aufsichtsrat), die bei der Gründung festgelegt werden müssen.
Die Eingetragene Genossenschaft ist
personen- und
nicht kapitalbezogen. Deswegen ist die
Mitgliederzahl (mindestens drei Gründungsmitglieder) nicht auf Kapitalanteile beschränkt, sondern darauf angelegt, schwankende Mitgliederbestände aufzuweisen. Jedes
Mitglied kann
jederzeit kündigen, wobei das
Geschäftsguthaben ausgezahlt wird. Die
Anteile an der Genossenschaft werden also
nicht gehandelt.
Die
Genossenschaftsmitglieder haften nicht persönlich. Die
e.G. haftet gegenüber Gläubigern in Höhe ihres
Vermögens, Das Genossenschaftsgesetz sieht aber eine
unbeschränkte Nachschusspflicht für Mitglieder vor, die aber durch die Satzung
beschränkt oder
ausgeschlossen werden kann.