Eine
Aktiengesellschaft (
Kapitalgesellschaft) benötigt bei der
Gründung ein
Grundkapital von mindestens
50.000 Euro, das in
einzelne Aktien zerlegt wird. Dadurch ist eine Beteiligung auch mit kleinen Beiträgen möglich. Die Personen (
Aktionäre) sind durch den Kauf am Grundkapital der AG beteiligt. und haben ein
begrenztes finanzielles Risiko, weil das
Privatvermögen der Gläubiger bei einer
Zahlungsufähigkeit der AG
nicht angegriffen wird. Die AG kann sich durch die
Aktienvergabe ein hohes
Eigenkapital beschaffen.
Eine AG kann durch eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften gegründet werden. Hierzu sind umfangreiche Formalitäten erforderlich. Die Gründung wird grundsätzlich durch einen Notar begleitet.
- Ein Gesellschaftsvertrag bzw. eine Satzung wird erstellt
- Das Grundkapital wird aufgebracht
- Die Organe der AG (Aufsichtsrat, Vorstand und Hauptversammlung) werden bestellt
- Die Teileinzahlung des Kapitals erfolgt
- Erstattung des Gründungsberichts: Dieser Bericht wird von Vorstand und Aufsichtsrat geprüft
- Eine Gründungsprüfung durch eine dritte fachkundige Stelle, z. B. durch einen Wirtschaftsprüfer
- Die AG wird in das Handelsregister eingetragen werden und ist dadurch rechtskräftig
Die Satzung des Gesellschaftsvertrags muss folgende Angaben enthalten:
- die Firma der Aktiengesellschaft
- den Sitz der Aktiengesellschaft
- den Gegenstand der Aktiengesellschaft. Hier ist bei Industrie- und Handelsunternehmen die Art der Erzeugnisse und Waren, die nach der Gründung der AG hergestellt und gehandelt werden sollen, näher anzugeben
- die Höhe des Grundkapitals der Aktiengesellschaft
- die Zerlegung des Grundkapitals entweder in Nennbetragsaktien oder in Stückaktien, bei Nennbetragsaktien deren Nennbeträge und die Zahl der Aktien jeden Nennbetrags, bei Stückaktien deren Zahl, außerdem, wenn mehrere Gattungen bestehen, die Gattung der Aktien und die Zahl der Aktien jeder Gattung
- sind die Aktien der Aktiengesellschaft auf den Inhaber oder auf den Namen ausgestellt
- die Zahl der Mitglieder des Vorstands oder die Regeln, nach denen diese Zahl festgelegt wird