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Autoren
OldBo
18.06.2016
Eine Unterlassungserklärung (UE) ist in der Regel ein Bestandteil einer Internet-Abmahnung. Diese sollte nie ungeprüft unterschrieben werden.
Eine Unterlassungserklärung (UE) ist in der Regel ein Bestandteil einer Internet-Abmahnung. Diese sollte nie ungeprüft unterschrieben werden.

Der Rechteinhaber (nur der hat ein berechigtes Interesse) will eine Wiederholung der Urheberrechtsverletzung ausschließen. Dies versucht er mit einer bedingungslosen, unwiderruflichen und strafbewehrten Unterlassungserklärung zu erreichen. Der Abgemahnte muss, wenn ein Beweis vorliegt, eine solche Unterlassungserklärung (meistens in modifizierter Form) abgeben. Wenn er sich weigert oder die Frist läuft ab, kann der Rechteinhaber eine teure gerichtliche einstweilige Verfügung beantragen.

Bei der modifizierten Unterlassungserklärung wird vom Anwalt des Abgemahnten, die vom Abmahnanwalt beigefügte Unterlassungserklärung, umformuliert (modifiziert), um ungeschuldete Forderungen herauszustreichen. Oft ist die beigefügte Erklärung zu Gunsten des Anwalts bzw. Rechteinhabers fomuliert. Aber eine unzulässige Beschränkung der Erklärung kann zu einer sofortigen einstweiligen Verfügung führen. Die Unterwerfung muss zwingend strafgesichert (strafbewehrte "Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung") sein.

Die modifizierte Unterlassungserklärung hat, wie jede andere, eine lebenslange Gültigkeit oder anders gesagt, sie verjährt nicht. Aber der Bundesgerichtshof hat mehrfach entschieden, dass eine Unterlassungserklärung kein Schuldeingeständnis darstellt.
Eine Unterlassungserklärung sollte grundsätzlich durch einen Fachanwalt aufgesetzt werden. Deswegen sind die im Internet angebotenen Muster nur eine Information und sollten niemals selber ausgefüllt und abgeschickt werden!

Man sollte ständig bedenken, wenn es nach Abschluss des Unterlassungsvertrages zu einer erneuten Urheberrechtsverletzung in der Sache kommt, dass dann die Vertragsstrafe (in der Regel ca. 1.500 - ......... €) ausgelöst wird. Allerdings muss dieser Verstoß gegen die Unterlassungserklärung schuldhaft geschehen sein. Aber eine Zuwiderhandlung kann auch von Dritten (Partner, Kinder, Kollegen, Nachbar) kommen und führt ebenfalls zur Vertragsstrafe.

Alle Angaben ohne Gewähr!
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