Besonders die Homepagebetreiber, aber auch die Teilnehmer in Foren, sollten sich über die rechtlichen Bedingungen informieren, damit sie sich nicht in den "Fallstricken" des Internets verfangen.
Die häufigsten Abmahnungen beziehen sich auf das Filesharing (Dateifreigabe - Dateien werden von einem Anwender für andere zum Herunterladen freigegeben). Bei den Abmahnungen handelt es sich hauptsächlich um illegales Filesharing von Filmen, Serien, Musik oder Software, aber auch das illegale Verwenden von Bildern, Artikeln bzw. Texten und ein fehlendes oder nicht rechtssicheres Impressum können der Anlass zu einer Abmahnung sein. Ebenso können Beiträge in öffentlichen Foren bzw. Blogs, die sich auf Produktfehler oder Fehlverhalten von Hersteller beziehen, einen Anlass zu einer Abmahnung bzw. einer Unterlassungserklärung sein.
Ein Anwaltsschreiben sollte immer ernst genommen werden. Auch wenn man sich keiner Schuld bewusst ist, sollte unbedingt darauf reagiert werden, denn oft liegt der Tatvorwurf des Filesharings Monate zurück und die von den Anwälten gesetzten Fristen sind mehr als knapp.
Grundsätzlich sollte man sich mit dem eigenen Anwalt beraten.
Außerdem wird meistens eine Unterlassungserklärung und die Zahlung einer Abmahnsumme (700 - 1.000 €) verlangt, die einen Schadenersatz von mehreren 100 € für den Urheberrechtsverstoß und eine Gebühr für den Rechtsanwalt beinhaltet. Der Streitwert wird oft auf 8 - 10.000 € angesetzt.
Aufgrund einer Abmahnwelle, die z. B. durch das gezielte Suchen nach Websiten, bei denen ein Impressum fehlte, entstanden war, sind nur noch gesetzlich bestimmte Gruppen berechtigt, die wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen (z. B. Abmahnanwälte) auszusprechen. Dazu gehören nach § 8 III Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) z. B. die Mitbewerber oder Verbraucherschutzvereine.
Auch wenn es sich hier um hohe Geldbeträge handlte, sollte man erst einmal Ruhe bewahren.
Ein Abmahnanwalt arbeitet im Auftrag eines anderen, der ein berechtigtes Interesse hat. Wenn der Auftraggeber nicht angegeben ist, dann ist das Schreiben unwirksam. Grundsätzlich sollte man die Abmahnung nicht einfach ungeprüft zu den Akten zu legen und darauf hoffen, auf das erste Schreiben kein weiteres folgt. Eine Abmahnung verjährt erst nach drei Jahren.
Wenn eine Abmahnung zugestellt wurde, sollte man folgendes prüfen:
- Wer ist der Absender? Handelt es sich um einen zugelassenen Abmahnanwalt? (Amtliche Anwaltsverzeichnis der Bundesrechtsanwaltskammer)
- Ist der Auftraggeber des Anwalts benannt? (Wenn nicht, ist das Schreiben unwirksam)
- Ist der abgemahnte Verstoß gegen das Urheberrecht tatsächlich selbst begangen worden? (evtl. steckt ein Hacker dahinter)
- Eine beigefügte Unterlassungserklärung auf keinen Fall ungeprüft unterschreiben!
Nur ein Anwalt kann die beigefügte Unterlassungserklärung überprüfen und wenn notwendig, eine eigene, rechtssichere aufsetzen. Außerdem weiß nur der Anwalt, ob der geforderte Schadensersatz angemessen ist und wie man dagegen vorgehen kann.
Wenn man sich aber für das Nichtzahlen entscheidet, weil man sich keiner Schuld bewusst ist, die Summe überhöht findet oder das Ganze als Abzocke empfindet, muss man bis zur Verjährung mit weiteren Zahlungsaufforderungen und/oder Erinnerungsschreiben rechnen. Es kann auch ein gerichtlicher Mahnbescheid folgen, dem man in vollem Umfang widersprechen muss.
Man muss auch damit rechnen, dass der abmahnende Anwalt ein Inkassounternehmen beauftragt, das versuchen wird, die Forderungen einzutreiben. Auch dieser Forderung muss einmalig widersprochen werden, um einen Schufa-Eintrag zu vermeiden.
Alle Angaben ohne Gewähr!