Die Grundlage, wann ein Impressum (Anbieterkennzeichnung) notwendig ist und wie es gestaltet werden muss, findet man in den gesetzlichen Regelungen zu den Informationspflichten und der Anbieterkennzeichnung im § 5 des Telemediengesetz (TMG) und § 55 Rundfunkstaatsvertrag (RStV). Das Impressum soll dem Internetnutzer Informationen über die natürliche oder juristische Person oder Personengruppe, die ihm einen Dienst im Internet anbietet, geben. Diese Regelungen sollen eine mögliche Rechtsverfolgung im Streitfalle erleichtern. Persönliche oder familiäre Webseiten unterliegen unter bestimmten Umständen keiner Impressumspflicht.
Ein Impressum muss leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar auf allen Seiten der Homepage platziert eingesetzt werden. Es ist eine Schriftgröße zu wählen, die gut lesbar ist.
Inhalte eines Impressums:
- Name und Anschrift, unter der man niedergelassen ist (bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform, den Vertretungsberechtigten, evtl. Angaben über das Kapital der Gesellschaft)
Ein Postfach genügt nicht, da dieses keine ladungsfähige Anschrift darstellt. - E-Mail-Adresse
Telefonnummer (oder Kontaktformular, über das man innerhalb von 60 Minuten antworten kann / Faxnummer (wenn vorhanden) - Angaben zur Aufsichtsbehörde (wenn eine behördlichen Zulassung vorgeschrieben ist)
- Register und Registernummer (Bei Eintragung in ein öffentliches Register [z. B. Handelsregister, Partnerschaftsregister, Genossenschaftsregister, Vereinsregister] den Ort des Registers und Registernummer)
- Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
(Bei einer Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27 a Umsatzsteuergesetz ist diese anzugeben. Kleinunternehmer nach § 19 Abs. 2 müssen aufgrund des Kleinunternehmerstatus gem. § 19 UStG keine Steuernummer angeben) - Wirtschafts-Identifikationsnummer
(Wirtschafts-Identifikationsnummer auch angegeben werden, wenn man diese nach § 139c der Abgabenordnung besitzt) - Berufsspezifische Angaben
- Freiberufler, dessen Berufsausübung und –bezeichnung (Rechtsanwalt, Steuerberater, Wirtschaftsberater) besonders geregelt ist, müssen weitere Angaben gemachen (Angaben über die Kammer, die der Diensteanbieter angehört)
- gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen wurde (z. B. Handwerkskammer)
- Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und wie diese zugänglich sind - Besondere Angaben bei AGs, KGaA und GmbHs
- Angaben bei journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten
Impressumspflichten nach des Telemediengesetz (TMG § 5) und Rundfunkstaatsvertrag (RStV § 55 ) |
Telemediengesetz (TMG § 5) | Privat | Freiberufler
bzw.
Einzelkaufmann | Juristische
Person
(GmbH, AG, e.V.) | Personen-
gesellschaft
(z.B. GbR, KG) |
Name (Vorname, Nachname) | - | x | x | x |
Anschrift (kein Postfach!) | - | x | x | x |
Telefonnummer | - | x | x | x |
E-Mail-Adresse | - | x | x | x |
Inhaltlich Verantwortliche(r) | - | (x)1 | (x)1 | (x)1 |
Firma (mit Rechtsform) | - | (x)2 | x | x |
Vertretungsberechtigte(r) | - | - | x | (x)3 |
Registereintrag | - | (x)2 | (x)2 | (x)2 |
Umsatzsteuer-ID-Nr./ Wirtschafts.-ID-Nr. | - | (x)2 | (x)2 | (x)2 |
Stamm-/Grundkapital | - | - | (x)6 | (x)6 |
zuständige Aufsichtsbehörde | | (x)4 | (x)4 | (x)4 |
zuständige Berufskammer | - | (x)5 | (x)5 | (x)5 |
Berufsbezeichnung / Staat | - | (x)5 | (x)5 | (x)5 |
Berufsrechtl. Regelungen (Link) | - | (x)5 | (x)5 | (x)5 |
Rundfunkstaatsvertrag (RStV § 55) |
Name (Vorname, Nachname) | - | x | x | x |
Anschrift (kein Postfach!) | - | x | x | x |
Vertretungsberechtigte(r) | - | - | x | (x)3 |
Inhaltlich Verantwortliche(r) | - | (x)1 | (x)1 | (x)1 |
(x)1 = bei journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten (vgl. § 55 Abs. 2 RStV)
(x)2 = nur falls vorhanden (vgl. § 5 Satz 4, 6 TMG)
(x)3 = unter bestimmten Voraussetzungen (vgl. § 2 TMG)
(x)4 = für zulassungsgeregelte Berufe (vgl. § 5 Satz 3 TMG)
(x)5 = für bestimmte qualifizierte Berufe (vgl. § 5 Satz 5 TMG)
(x)6 = falls relevant (vgl. § 5 Satz 1 TMG)
Alle Angaben ohne Gewähr! Quelle: www.anbieterkennung.de |
Welche Rechtsfolgen hat ein unvollständiges bzw. fehlendes Impressum?
- Ein vorsätzlicher oder fahrlässiger Verstoß gegen § 5 TMG stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 € geahndet werden (§ 16 II Nr. 1, III TMG).
- Die nach § 3 UKlaG (Unterlassungsklagengesetz) anspruchsberechtigten Stellen (Verbraucherschutzverbände und Wettbewerbsvereine) können einen Unterlassungsanspruch geltend machen, weil ein Verstoß gegen die Impressumspflicht eine Zuwiderhandlung gegen eine Vorschrift darstellt, die dem Schutz der Verbraucher dient.
- Von Konkurrenten können kostenpflichtige Abmahnungen drohen, deren rechtliche Zulässigkeit aber fraglich sein kann, da ein Verstoß gegen § 5 TMG nicht zwingend gleichzeitig zur Wettbewerbswidrigkeit des eigenen Handelns führen muss.
Alle Angaben ohne Gewähr!