Für jede Heizkörperart gibt es, je nach dem Einsatzort, die passenden Befestigungssysteme. Diese sind bei dem jeweiligen Heizkörperhersteller als Zubehör in den technischen Unterlagen beschrieben. Die urigen alten Konsolen und Halter für Radiatoren, die in den 60er Jahren des letzten Jahrhunderts eingesetzt wurden, gehören längst der Vergangenheit an.. Meistens passten sie nicht, weil sie nach Angabe des Monteurs vom Mauerer mehr oder weniger genau eingesetzt wurden.
Die Heizkörperbefestigungen müssen unter Beachtung des Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG) eingesetzt werden. Die Vorgaben sind in der VDI 6036 2012-07 bzw. 2020-02 - Entwurf "Befestigung von Heizkörpern - Anforderungen für Planung und Bemessung eine Anleitung zur Auswahl und Bemessung von Heizkörperbefestigungen" aufgeführt.
Da die Heizkörper nicht immer sachgemäß gebraucht werden, weil sie z. B als Sitzfläche oder zur Ablagefläche benutzt werden oder Kinder daruf herumturnen. Außerdem sind auch gelegentliche Stöße und Belastungen sind nicht auszuschließen. Deswegen müssen die Befestigungen von Heizkörpern auf den bestimmungsgemäßen und auf den zu erwartenden realen Gebrauch ausgelegt sein.
In der VDI 6036 2012-07 sind die Heizkörperbefestigungen für vier Anforderungsklassen (vom Privathaushalt mit dem dort üblichen hohen Maß an Umsicht bis hin zu Sportstätten oder Schulen, in denen es vorhersehbar etwas rauer zugeht) festgelegt. Für Sonderfälle wurde noch eine "nach oben offene noch robustere Klasse" angefügt. In der VDI 6036 2020-02 Entwurf() wurden die Anforderungsklassen überarbeitet. Es hat sich herausgestellt, dass eine Einteilung in nur drei Anforderungsklassen den realen Bedingungen besser gerecht wird.
Die VDI-Richtlinie 6036 ist für das Auswählen und Bemessen von Befestigungssystemen oder Heizkörperkonsolen für Heizkörper vorgesehen. Sie gilt für Bodenkonsolen (Standkonsolen), Wand- und Bohrkonsolen. Als Heizkörper definiert die VDI 6036 alle Flachheizkörper, Designheizkörper, Handtuchtrockner, Konvektoren, Röhrenradiatoren und Heizwände. Nicht eingeschlossen sind mobile Heizkörper, Bodenheizungen (Unterflur-Konvektoren) und Deckenstrahlplatten.