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Autoren
OldBo
05.06.2026
Durch die neue Regelung zum Energy Sharing darf ab Juni 2026 der eigene Solarstrom mit den Nachbarn geteilt werden.Energy Sharing ist die Bezeichnung für die "gemeinsame Nutzung" von Strom aus erneuerbaren Energien-Anlagen bezeichnet (§ 42c EnWG). Anders als bei anderen Modellen wird der Strom nicht im selben Haus erzeugt und verbraucht, stattdessen erfolgt beim Energy Sharing die Lieferung des Stroms über das Netz.
Abwicklungs-Beispiel Dienstleistungs-Modell: Die folgende Abbildung zeigt exemplarisch eine Abwicklungsvariante auf, in der der Sharing-Lieferant seinen Direktvermarkter umfassend als Sharing-Dienstleister beauftragt: Dieser kümmert sich um die Abnahme und Bilanzierung der EE-Einspeisung, um die Abwicklung der Sharing-Belieferung (sowohl hinsichtlich der Strommengen als auch hinsichtlich der finanziellen Abwicklung) sowie um die Vermarktung übersteigender EE-Mengen. Er wird zudem vom Sharing-Abnehmer beauftragt, ihn mit den ergänzenden Reststrom-Mengen zu beliefern.
 Abwicklungs-Beispiel Dienstleistungs-Modell: Die folgende Abbildung zeigt exemplarisch eine Abwicklungsvariante auf, in der der Sharing-Lieferant seinen Direktvermarkter umfassend als Sharing-Dienstleister beauftragt: Dieser kümmert sich um die Abnahme und Bilanzierung der EE-Einspeisung, um die Abwicklung der Sharing-Belieferung (sowohl hinsichtlich der Strommengen als auch hinsichtlich der finanziellen Abwicklung) sowie um die Vermarktung übersteigender EE-Mengen. Er wird zudem vom Sharing-Abnehmer beauftragt, ihn mit den ergänzenden Reststrom-Mengen zu beliefern.
Quelle: Bundesnetzagentur

Durch die neue Regelung zum Energy Sharing darf ab Juni 2026 der eigene Solarstrom mit den Nachbarn geteilt werden.
Energy Sharing ist die Bezeichnung für die "gemeinsame Nutzung" von Strom aus erneuerbaren Energien-Anlagen bezeichnet (§ 42c EnWG). Anders als bei anderen Modellen wird der Strom nicht im selben Haus erzeugt und verbraucht, stattdessen erfolgt beim Energy Sharing die Lieferung des Stroms über das Netz.

Am Energy Sharing sind mehrere Akteure beteiligt.
• Sharing-Lieferant
Der Sharing-Lieferant betreibt eine Erneuerbare-Energien-Anlage (EE-Anlage). Beispielsweise betreibt er eine Solaranlage auf dem Hausdach. Er hat EE-Strom „übrig“, den er an Sharing-Abnehmer liefern möchte. Der Betrieb der Solaranlage darf weder überwiegend der gewerblichen noch überwiegend der selbstständigen beruflichen Tätigkeit dienen.
• Sharing-Abnehmer
Der Sharing-Abnehmer ist der Letztverbraucher des Stroms. Er lässt sich vom Sharing-Lieferanten mit Strom aus der EE-Anlage beliefern. Da der Strom des Sharing-Lieferanten nicht ausreicht, benötigt er zusätzlich ergänzende Strom-Lieferungen (vom Reststrom-Lieferanten).
Ausführlicher dazu: Woher kommt mein Strom beim Energy Sharing?
• Reststrom-Lieferant
Der Reststrom-Lieferant liefert ergänzend die Strommenge, die der Sharing-Abnehmer nicht vom Sharing-Lieferanten erhält.
• Sharing-Dienstleister
Ein Sharing-Dienstleister kann sich - im Auftrag des Sharing-Lieferanten - um die Abwicklung des Energy Sharing und um die Einhaltung der verschiedenen energiewirtschaftlichen Anforderungen kümmern. Dieser kann auch die Reststrom-Lieferung übernehmen.
Ausführlicher dazu: Kann der Sharing-Lieferant mit der Abwicklung Dienstleister beauftragen?

Quellen
Bundesnetzagentur, Verbraucherzentrale NRW e.V., Neoom Germany GmbH
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