Für
Trinkwasseranlagen gibt es eigentlich heutzutage keine Probleme inpunkto Frostgefahr, weil diese Anlagen mit einer
Luftdruckprobe auf Dichtheit geprüft werden und auch aus hygienischen Gründen erst unmittelbar vor der Endmontage mit
Wasser gefüllt und gespült werden, damit in den Leitungen kein Stagnationswasser entsteht.
Bei
Heizungsanlagen werden keine
Luftdruckproben durchgeführt. Deshalb muss der
Auftraggeber über die mögliche Frostgefahr informiert werden, die Anlage auf Dichtichtheit geprüft werden soll, dann muss der
Bau beheizt werden. Die Praxis hat gezeigt, dass eine Teilentleerung oder das Ausblasen mit Luft nicht alle Anlagenteile wasserfrei bekommt. So können geringe Restmengen an Füllwasser können Bauteile, Rohrleitungen und Rohrverbindungen beschädigen und es kann zu
Korrosionsablagerungen kommen.
Auch wenn ein
Teilbereich oder die vollständige Heizungsanlage während der
Bauphase im Winter inbetriebgenommen werden soll, muss eine die
Strom- und Brennstoffversorgung sichergestellt werden.
Bei
Ferienwohnungen bzw.
Ferienhäusern besteht auch diese
Hinweispflicht, wenn nicht besondere
Frostschutzmaßnahmen beauftragt wurden.
Damit die eigenen Rechtsposition abgesichert wird, sollte bei Heizungsanlagen, die in Neubauten bereits fertig gestellt sind und vor der werkvertraglichen Abnahme in Betrieb genommen werden sollen und auf Grund Witterungseinflüsse während der Frostperiode einfrieren können, der sog. Frostbrief (Gefahrenübergang bei teilfertigen Heizungsanlagen) dem Auftraggeber schriftlich übergeben werden. Bei der persönlichen Übergabe sollte der Empfang des Schreibens durch eine Unterschrift bestätigt oder eine Postzustellung muss immer per Einschreiben mit Rückschein zugestelt werden.
Der Frostbrief sollte folgende Punkte enthalten:
- Elektrische Energie für die elektrischen Anlagenteile muss sichergestellt werden
- Ausreichender Brennstoff muss zur Verfügung gestellt werden
- Es muss dafür gesorgt werden, dass alle Türen, Fenster, Montageöffnungen und Aussparungen, die an Außenwänden liegen, verschlossen bzw. abgedichtet werden
- Alle Bauteile müssen dicht sein
- Die Heizzentrale und Technikräume müssen absperrbar sein
- Eine Kontrolle und Überwachung des Heizbetriebes muss auch während der Nacht und am
Wochenende vom Auftraggeber übernommen oder beauftragt werden
Außerdem muss der Auftrggeber darauf hingewiesen werden, dass mit der Inbetriebnahme der Heizungsanlage Schäden durch unsachgemäße Bedienung, Witterungseinflüsseund weitere Einrichtungsarbeiten eintreten können, für die der
Auftragnehmer keine Haftung übernehmen kann. Der AN muss dem AG eine
Telefonnummer angeben, unter der der
Kundendienst bei Funktionsstörungen ständig zu erreichen ist.