Die Freien Berufe werden im Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (§1 -2 - PartGG) und im Einkommensteuergesetz (§ 18 EStG) beschrieben. Danach haben sie im allgemeinen auf der Grundlage besonderer beruflicher Qualifikation oder schöpferischer Begabung die persönliche, eigenverantwortliche, und fachlich unabhängige Erbringung von Dienstleistungen höherer Art im Interesse der Auftraggeber und der Allgemeinheit zum Inhalt. Die enge Verknüpfung zwischen persönlicher Ausbildung und beruflicher Selbständigkeit ist das Kennzeichen eines Freiberuflers
Oft werden die Begriffe "Freier Beruf" und "Selbstständigkeit" verwechselt: Zu den Selbstständigen gehören sowohl Gewerbetreibende als auch Freiberufler. Aber umgekehrt ist nicht jeder Selbstständige ein Freiberufler.
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Oft besteht das Problem, dass man nicht feststellen kann, wer zu den Freien Berufen gehört. Katalogberufe (Einkommensteuergesetz) werden in Berufsgruppen zusammengefasst:
- Heilberufe: Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten (Physiotherapeuten)
- Rechts-, steuer- und wirtschaftsberatende Berufe: Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, beratende Volks- und Betriebswirte, vereidigte Buchprüfer und Bücherrevisoren
- Naturwissenschaftliche/technische Berufe: Vermessungsingenieure, Ingenieure, Handelschemiker, Architekten, Lotsen
- Sprach- und informationsvermittelnde Berufe: Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer
- Selbständig ausgeübte Berufe (Partnerschaftsgesellschaftsgesetz): Diplom-Psychologe, Heilmasseur, Hebamme, Hauptberuflicher Sachverständiger
Ähnliche Berufe: Wenn die Ausbildung und die konkrete berufliche Tätigkeit mit einem Katalogberuf vergleichbar ist, so wird dieser Beruf (z. B. Ergotherapeut) auch als Freier Beruf eingestuft.
Tätigkeitsberufe: Selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeiten .werden nur nach einer
Einzelfallprüfung den freien Berufen zugeordnet. Hier ist die Tätigkeit und nicht die Berufsausbildung ausschlaggebend.So ist z. B. ein
Architekt, der ein Bauunternehmen leitet, kein Freiberufler.vHier entscheidet das Finanzamt, ob eine Tätigkeit freiberuflich oder gewerblich ist. Ein Freiberufler meldet sich nicht beim Gewerbeamt, sondern nur beim Finanzamt an. Sie erhalten eine Steuernummer und zahlen keine Gewerbesteuer.